Die Gläubiger betreiben die Pfändung des Anteils an der
Drittschuldnerin, eine nach britischem Recht auf Grundlage des Limited
Liability Partnerships Act 2000 (LLPA) gegründete Limited Liability Partnership
(LLP) mit Sitz in Großbritannien und einer Zweigniederlassung in Frankfurt am
Main, über die sie ihre Geschäftstätigkeit ausübt. Ihre Gesellschafter sind u.
a. der Schuldner.
Die gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
gerichteten Erinnerungen u. a. des Schuldners, sind als unbegründet
zurückgewiesen worden. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde
zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde
wollen die Beschwerdeführer weiterhin die Aufhebung des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses erreichen.
„Die internationale
Zuständigkeit, die der Senat uneingeschränkt überprüfen kann (vgl. BGH,
Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198, juris Rn. 11),
folgt grundsätzlich der örtlichen Zuständigkeit (vgl. Geimer, Internationales
Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 1224), die im Streitfall gemäß § 857 Abs.
1, § 828 Abs. 2 ZPO am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners in K. begründet
ist.
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die
Pfändung und Überweisung einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechts
setzt allerdings, wovon das Beschwerdegericht zu Recht ausgeht, voraus, dass
die Zwangsvollstreckung in Vermögen erfolgen soll, das sich im Inland befindet,
denn nur darauf kann in völkerrechtlich zulässiger Weise staatliche Zwangsgewalt ausgeübt werden
("Territorialprinzip", vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2010 -
VII ZB 120/09 Rn. 13, NJW-RR 2011, 647; Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB
9/05, NJW-RR 2006, 198, juris Rn. 15; Geimer, Internationales
Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 3200; Nagel/Gottwald, Internationales
Zivilprozessrecht, 7. Aufl., § 19 Rn. 4, 79 ff.).
Die Frage, ob ein Gegenstand in diesem Sinne im Inland
belegen ist, ist nach nationalem Recht (lex fori) zu beantworten (vgl. Geimer,
Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 3211). Hierbei ist darauf
abzustellen, ob ein hinreichender Anknüpfungspunkt für den Inlandsbezug besteht
(vgl. zur Forderungsvollstreckung: BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB
9/05, NJW-RR 2006, 198, juris Rn. 15; vgl. ferner Geimer, Internationales
Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 3211; Domej, Internationale
Zwangsvollstreckung und Haftungsverwirklichung, S. 250 ff.; Lange,
Internationale Rechts- und Forderungspfändung, S. 152 ff.). Ein solcher ist im
Streitfall gegeben, weil alle Beteiligten, also der Schuldner, die betroffene
Gesellschaft und der einzige Mitgesellschafter, ihren Wohnsitz beziehungsweise
ihre Zweigniederlassung im Inland haben (sogenannte doppelte Belegenheit, vgl. hierzu Schall, WM 2011, 2249 f.; vgl. im
Übrigen Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., § 19 Rn.
96; Gottwald, IPRax 1991, 285, 290; vgl. auch OLG Oldenburg, Urteil vom 25.
April 1995 - 1 U 161/94, IPRax 1997, 338, 340).
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Frage
der Belegenheit des Vollstreckungsgegenstands nicht wegen der europarechtlich
garantierten Niederlassungsfreiheit
gemäß Art. 49 und 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(im Folgenden AEUV) abweichend zu beantworten. Die Niederlassungsfreiheit wird
etwa tangiert bei der Entscheidung über die Eintragung einer Zweigniederlassung
(vgl. EuGH, NJW 1999, 2027, juris Rn. 39 - Centros), über die Anerkennung der
Rechts- und Partei-fähigkeit einer Gesellschaft (vgl. EuGH, NJW 2002, 3614, juris
Rn. 82 - Überseering) oder über die Voraussetzungen für die Errichtung einer
Zweigniederlassung (vgl. EuGH, NJW 2003, 3331, juris Rn. 105, 141 - Inspire
Art). Hingegen ist sie nicht berührt bei der Frage, in welchem Staat der in
einem Gesellschaftsanteil verkörperte Vermögensgegenstand belegen ist und ob
deswegen dieser Staat Vollstreckungsgewalt ausüben kann. Diese Frage betrifft
nicht die nach dem Gesellschaftsstatut (sog. Gründungstheorie) zu beurteilenden
Voraussetzungen, unter denen eine im EU-Ausland gegründete Gesellschaft im
Inland tätig werden darf, sondern die Zuständigkeit inländischer Gerichte und
ist daher als Frage des Prozessrechts nach der lex fori zu beantworten (vgl.
BGH, Urteil vom 8. November 2017 - IV ZR 551/15 Rn. 10, BGHZ 216, 358; Beschluss
vom 9. Oktober 2014 - IX ZB 46/13 Rn. 4; Urteil vom 7. November 2012 - VIII ZR
108/12 Rn. 27, BGHZ 195, 243; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7.
Aufl., Rn. 319).
…
Der (angebliche) Gesellschaftsanteil des Schuldners an der
Drittschuldnerin zu 3 kann in entsprechender Anwendung des § 859 Abs. 1 Satz 1
ZPO gepfändet werden.
Die Pfändbarkeit
eines Vermögensgegenstands, mithin auch eines Anteils an einer ausländischen
Gesellschaft, ist grundsätzlich nach dem gemäß der lex fori maßgeblichen innerstaatlichen Zivilprozess- und
Zwangsvollstreckungsrecht zu beurteilen (Schack, Internationales
Zivilverfahrensrecht, 7. Aufl., Rn. 1065; Geimer, Internationales
Zivilverfahrensrecht, 7. Aufl., Rn. 319, 3285; Domej in Hess, Die Anerkennung
im Internationalen Zivilprozessrecht - Europäisches Vollstreckungsrecht, S.
109, 120; Lange, Internationale Rechts- und Forderungspfändung, S. 233 ff., 240
ff.; MünchKommBGB/Kindler, Band 12, Teil 10 Rn. 589; Spahlinger/Wegen,
Internationales Gesellschaftsrecht in der Praxis, Rn. 323;
Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 859 Rn. 29).
Das deutsche
Zwangsvollstreckungsrecht enthält keine Regelung über die Pfändung des Anteils
an einer ausländischen Gesellschaft, namentlich einer LLP. Deshalb ist
diejenige Vorschrift hierauf entsprechend anzuwenden, die ihrem Inhalt nach die
Rechtsnatur und Struktur der LLP am ehesten erfasst. Das ist die ihrem Wortlaut
nach für die Pfändung von Gesamthandanteilen, insbesondere an einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB), geltende Bestimmung des § 859
Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Nach deutschem Recht können grundsätzlich nur
Vermögensrechte des Schuldners gepfändet werden, welche übertragbar sind oder
einem anderen zumindest zur Ausübung überlassen werden können (vgl. § 851 Abs.
1, § 857 Abs. 1 und 3 ZPO). Hierzu zählen frei veräußerliche Geschäftsanteile
an Gesellschaften wie der GmbH, § 15 Abs. 1 GmbHG, nicht jedoch Anteile, die
einer gesamthänderischen Bindung unterliegen, wie regelmäßig an einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, § 719 BGB.
Das deutsche Recht ermöglicht mit § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO
jedoch die Pfändung des Anteils an dem Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, also des Wertrechts, das die zum Gesellschaftsanteil
gehörenden Vermögensrechte repräsentiert (BGH, Urteil vom 21. April 1986 - II
ZR 198/85, BGHZ 97, 392, juris Rn. 10). Der Anwendungsbereich der Vorschrift
erstreckt sich auch auf andere Personengesellschaften wie die offene
Handelsgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft (vgl. MünchKommZPO/Smid, 5.
Aufl., § 859 Rn. 25). Die Pfändung des
Gesellschaftsanteils erfasst danach die Gesamtheit der aus dem Gesellschaftsverhältnis folgenden
abtretbaren und pfändbaren wirtschaftlichen Rechte und Ansprüche des Gesellschafter-Schuldners gegen die
Gesellschaft. Pfändung und Überweisung ermächtigen den Gläubiger zudem zu allen
im Recht des Schuldners begründeten, der Befriedigung dienenden Maßnahmen, etwa
zur Kündigung nach § 725 BGB, § 135 HGB oder § 9 Abs. 2 PartGG zwecks
Realisierung des Auseinandersetzungsguthabens (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember
1991 - IX ZR 270/90, BGHZ 116, 222, juris Rn. 22). § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO
regelt mithin das typisch personengesellschaftsrechtliche Problem, dass
einerseits eine Vollstreckung in den im Gesellschaftsanteil verkörperten
Vermögenswert zu Gunsten des Vollstreckungsgläubigers grundsätzlich möglich
sein muss, die Gläubiger des Gesellschafters also nicht darauf beschränkt sein
dürfen, die laufenden Gewinn- und ähnliche Ansprüche aus dem
Gesellschaftsverhältnis zu verwerten, andererseits die Gesellschafter in der
Regel ein schützenswertes Interesse daran haben, dass Dritte sich nicht als
Gesellschafter aufdrängen. Die Vorschrift ermöglicht deshalb eine
Vollstreckung, ohne dass eine Übertragung des Gesellschaftsanteils auf den
Gläubiger oder - wie bei der GmbH - im Wege der Veräußerung des
Gesellschaftsanteils nach § 857 Abs. 1 und 5, § 844 ZPO auf Dritte stattfinden
muss, was bei einer Personengesellschaft nur ausnahmsweise in Frage kommt (vgl.
Henssler/Strohn/Kilian, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 725 BGB Rn. 3; BeckOK
ZPO/Riedel, Stand: 1. Dezember 2018, § 859 Rn. 11; MünchKommZPO/Smid, 5. Aufl.,
§ 859 Rn. 14).
Bei der LLP handelt
es sich nach der Konzeption des britischen Rechts zwar um eine eigenständige
juristische Person und eine Art Kapitalgesellschaft. Sie ist allerdings, was
für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander und zu ihren Gläubigern
maßgeblich ist, im Innenverhältnis weitgehend als Personengesellschaft
ausgestaltet. Dies hat das Beschwerdegericht unangegriffen festgestellt.
Diese Gesellschaftsform hat im deutschen Recht keine
Entsprechung. Ihre einer Personengesellschaft vergleichbare prägende Struktur
rechtfertigt es indes, § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechend anzuwenden, mit der
Folge, dass der pfändende Gläubiger die zur Realisierung des im
Gesellschaftsanteils verkörperten Vermögenswerts bestehenden, sich aus dem
Sachstatut ergebenden Rechte geltend machen kann. Die Gesellschafter einer LLP
haben - wie bei der Personengesellschaft nach deutschem Recht - in der Regel
ein schützenswertes Interesse daran, dass Dritte sich nicht gegen ihren Willen
in die Gesellschafterstellung hineindrängen.
…
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stehen der
Anwendung von § 859 Abs. 1 ZPO auch Art. 49 und 54 AEUV nicht entgegen, denn es
handelt sich nicht um Vorschriften, die die Gründung einer Gesellschaft in
einem bestimmten Mitgliedstaat oder ihre spätere Niederlassung in einem anderen
Mitgliedstaat und somit die europarechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit
betreffen (vgl. EuGH, NJW 2016, 223, juris Rn. 28). Vielmehr regeln die
Vorschriften die Frage einer Vollstreckung gegen einen Gesellschafter der LLP
und berühren ihren Bestand als juristisch eigenständige Person grundsätzlich
nicht.
Der danach gepfändete Gesellschaftsanteil konnte gemäß § 857
Abs. 1, § 835 Abs. 1 Var. 1, § 836 Abs. 1 ZPO an die Gläubigerin zur Einziehung
überwiesen werden.“
https://www.pottgiesser.de/pdf/vii_zb__24-17.pdf