Montag, 23. April 2012

Anwartschaftsrecht des Erwerbers eines Geschäftsanteils einer GmbH ist geschützt


Bundesgerichtshof erteilt modifizierten Gesellschafterlisten („Zwei-Listen-Modell“) eine Absage

Seit der Modernisierung des GmbH-Rechts ist der gutgläubige Erwerb eines Geschäftsanteils an einer GmbH mit gewissen Einschränkungen möglich. Zwar gilt § 16 Abs. 3 GmbHG wegen seines umständlichen Wortlauts mit geschachteltem Grundsatz/Ausnahme-Verhältnis allgemein als verunglückt, doch kann ein Erwerber bei widerspruchsloser Aufnahme eines Gesellschafters in der Gesellschafterliste über zumindest 3 Jahre den Geschäftsanteil regelmäßig gutgläubig erwerben.
Im Falle einer erst in der Zukunft wirksamen Abtretung haben verschiedene Notare diese Abtretung bereits in der Gesellschafterliste vermerkt („Zwei-Listen-Modell“). Dahinter stand das Bestreben, dem Ersterwerber nach einer aufschiebend bedingten Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils ein Mittel gegen einen gutgläubigen Erwerb dieses Anteils bei erneuter Abtretung durch den Veräußerer (Zweiterwerb) an die Hand zu geben. Der gutgläubige Erwerb vom Noch-Gesellschafter sollte so unterbunden werden.
Der Bundesgerichtshof verwirft diese Gesellschafterlisten in seiner Entscheidung (II ZB 17/10) vom 20. September 2011. Das Anwartschaftsrecht des Ersterwerbers sei stärker geschützt als sein Vollrecht, weil die Gesellschafterliste über § 161 Abs. 3 BGB den durch § 161 Abs. 1 BGB vermittelten Schutz bei aufschiebend bedingten Verfügungen nicht relativiere. Ein aufschiebend bedingt abgetretener Geschäftsanteil könne nicht nach § 161 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 16 Abs. 3 GmbHG vor Bedingungseintritt von einem Zweiterwerber gutgläubig erworben werden.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs richtig. So werden Gesellschafterlisten einfach und praktikabel gehalten. § 161 Abs. 1 BGB, der die Unwirksamkeit von Verfügungen über Forderungen bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingung festgelegt, wird gestärkt. Ein Bedürfnis für eine weitere Komplikation des gutgläubigen Erwerbs von Geschäftsanteilen, nämlich die modifizierte Gesellschafterliste („Zwei-Listen-Modell“) besteht deshalb nicht.