Bereits eine sich am Wortlaut und Normzweck orientierende
Auslegung der §§ 7, 31 österr. IPRG kann den Untergang eines in Deutschland
wirksam begründeten Eigentums durch den Import der Sache nach Österreich nicht
begründen.
Der deutsche Kläger gewährte seinem Sohn, dem Betreiber
eines Lokals in Vorarlberg, ein Darlehen und ließ sich sicherungshalber das
Eigentum an der Registrierkasse des Lokals und an einem PKW einräumen. Im Zuge
der von den Beklagten gegen den Sohn eingeleiteten Zwangsvollstreckung wurden
diese beiden Gegenstände in Österreich gepfändet.
Dagegen richtet sich die Exszindierungsklage des Klägers mit
dem wesentlichen Vorbringen, dass er an den beiden Gegenständen in Deutschland
nach den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Bestimmungen wirksam
Sicherungseigentum erworben habe. Der Umstand, dass die Gegenstände von einem
EU-Staat (Deutschland) in einen anderen EU-Staat (Österreich) verbracht wurden,
ändere nichts an den rechtswirksam zu Stande gekommenen Eigentumsverhältnissen.
Die Beklagten wandten ein, dass durch eine in Deutschland
(nur) mit einem Besitzkonstitut vereinbarte Sicherungsübereignung in Österreich
nicht wirksam Sicherungseigentum begründet werden könne bzw. diese Form der
Sicherungsübereignung in Österreich nicht anerkannt werde.
Die Vorinstanzen gingen von einer (in Deutschland) wirksamen
Eigentumsbegründung durch Besitzkonstitut aus und wiesen die Klage unter
Hinweis auf die Entscheidung 3 Ob 126/83 ab. Demnach besteht ein im Ausland
wirksam erworbenes Sicherungseigentum an beweglichen Sachen nach deren
Verbringung nach Österreich nicht mehr, wenn die zu seinem Weiterbestehen im
Inland geforderten Publizitätserfordernisse fehlen.
Der Oberste Gerichtshof gab der dagegen erhobenen Revision
des Klägers im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags statt und trug
dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Der Senat erachtete die im Schrifttum gegen die
Unionsrechtskonformität eines Ergebnisses im Sinne der Entscheidung 3 Ob 126/83
geäußerten Bedenken für beachtlich. Die dadurch indizierte Einschränkung der
Kapitalmarkt- und Warenfreiheit lässt sich prima vista schwer rechtfertigen.
Die Frage der Unionsrechtskonformität musste jedoch nicht abschließend geklärt
werden.
Bereits eine sich am Wortlaut und Normzweck orientierende
Auslegung der §§ 7, 31 österr. IPRG kann den Untergang eines in Deutschland
wirksam begründeten Eigentums (bloß) durch den Import der Sache nach Österreich
nicht begründen, sodass eine Verletzung des Unionsrechts in diesem Zusammenhang
ausgeschlossen ist. Der Erwerb dinglicher Rechte an körperlichen Sachen ist
gemäß § 31 Abs. 1 österr. IPRG nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem
sich die Sachen bei Vollendung des dem Erwerb oder Verlust zugrundeliegenden
Sachverhalts befinden. Das IPRG geht bei der Sicherungsübereignung von der
Anwendbarkeit der lex rei sitae aus. Bei der Auslegung von § 31 Abs. 1 österr. IPRG
ist darauf abzustellen, ob bereits Vollendung gegeben ist, also ein
abgeschlossener Tatbestand vorliegt. Mit einer wirksamen Begründung des
Sicherungseigentums im Ausland ist der der dinglichen Rechtsgestaltung
zugrundeliegende Tatbestand bereits vollendet. Ein Erlöschen eines in
Deutschland mit Besitzkonstitut wirksam zur Sicherung übertragenen Eigentums
durch Transport kann daher nicht auf § 31 Abs. 1 österr. IPRG gestützt werden,
weil die nachträgliche Änderung der für die Anknüpfung an eine bestimmte
Rechtsordnung maßgebenden Voraussetzungen auf bereits vollendete Tatbestände
keinen Einfluss hat.
Nach den getroffenen Feststellungen kann allerdings nicht –
wie von den Vorinstanzen angenommen – gesichert davon ausgegangen werden, dass
das Eigentum in Deutschland tatsächlich wirksam begründet wurde. Die bisherigen
Feststellungen decken zwar eine entsprechende Vereinbarung samt
Besitzkonstitut. Es bleibt aber offen, ob sich die Gegenstände im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses überhaupt in Deutschland befanden. Für die Frage eines
wirksamen Eigentumserwerbs nach deutschen Recht kommt es i.V.m. § 31 österr. IPRG
aber entscheidend darauf an, ob die Sicherungsübereignung durch Besitzkonstitut
zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als der PKW bzw. die (dem 340 km vom
Vertragsort entfernten Lokal des Sohnes in Österreich zugeordnete)
Registrierkasse tatsächlich in Deutschland waren. Dafür ist der Kläger
beweispflichtig.
Das Erstgericht wird das
Beweisverfahren im aufgezeigten Sinn zu ergänzen und anschließend neuerlich zu
entscheiden haben.
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