Mittwoch, 11. September 2013

Pauschaler Ausschluss der Mängelhaftung für Gebrauchtware in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

Der Bundesgerichtshof führt in seinem Urteil vom 29. Mai 2013 (BGH VIII ZR 174/12) seine deutliche Linie zur Unwirksamkeit eines pauschalen Haftungsausschlusses in Allgemeinen Geschäftsbedingungen fort.

Die Kläger, Eheleute, kauften einen gebrauchten Geländewagen mit Flüssiggasantrieb. In den Geschäftsbedingungen der Beklagten hieß es: „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.“ Diese Beschränkung der Haftung sollte bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nicht gelten.
Das Fahrzeug wurde den Klägern am 2006 übergeben. An der Gasanlage traten in der Folgezeit Funktionsstörungen auf, die auf einem fehlerhaften Einbau der Flüssiggasanlage beruhten. Die Kläger mahnten die Mängel 2008 an. Mit anschließender Klage begehren die Kläger Mängelbeseitigung. Die Beklagte hat sich vor allem auf die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen berufen.
Die ausnahmslose Abkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist unwirksam, weil sie gegen die Klauselverbote in § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB verstößt. Gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelhaftung bei Kaufvertrag zwei Jahre. Nach den Klauselverboten in § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden. Eine Begrenzung der Haftung im Sinne des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB ist auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender Schadensersatzansprüche durch Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen.
Hiergegen verstößt die Abkürzung der Verjährungsfrist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, da auch Schadensersatzansprüche des Käufers umfasst werden, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind.
Die allgemeine Einschränkung des Haftungsausschlusses für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist gemäß § 305c Abs. 2 BGB (kundenfeindlichste Auslegung) so auszulegen, dass von einer gegenständlichen Haftungsbeschränkung, nicht dagegen von der zeitlichen Haftungsbegrenzung auszugehen ist.
Der Bundesgerichtshof verweist auf sein Urteil vom 19. September 2007 (BGH VIII ZR 141/06), mit dem er diesen Haftungsausschluss ausdrücklich sowohl im unternehmerischen Verkehr als auch bei Gebrauchtwaren für unwirksam erklärte. Über diese Rechtsprechung lässt sich vortrefflich streiten. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Rechtsprechung offensichtlich die Regel der Nichtanwendbarkeit der Klauselverbote in §§ 308 - 309 gegenüber einem Unternehmer gemäß § 310 Abs. 1 S. 1 durch extensive Auslegung von § 310 Abs. 1 S. 2 BGB in ihr Gegenteil verkehrt. Letztendlich ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dieser Frage aber deutlich, auch wenn in der jüngsten Vergangenheit Hoffnung auf eine liberalere Rechtsprechung aufkeimte.
Diese Rechtsprechung scheint auch heutzutage noch nahezu unbekannt zu sein, so dass die Entscheidung samt erneutem Verweis des Bundesgerichtshofs hierauf zu begrüßen ist. Mit dem Brustton der Überzeugung wird immer noch vor und von unterinstanzlichen Gerichten behauptet, dass doch unter Unternehmern der pauschale Haftungsausschluss für Gebrauchtware üblich und zulässig sei. Aber auch im Hinblick auf den nichtunternehmerischen Verkehr schafft diese Entscheidung Klarheit.

Montag, 11. März 2013

Gläubiger können auch durch einen Nießbrauch des Schuldners am eigenen Grundstück benachteiligt werden


Landgericht Ulm lässt Anfechtung zu


Der Schuldner wollte die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil gegen sich vereiteln. Sein einziger Vermögensgegenstand war ein Grundstück. An diesem Grundstück ließ sich der Schuldner noch während des Gerichtsprozesses einen Nießbrauch eintragen. Mit diesem Nießbrauch wäre eine Zwangsvollstreckung quasi unmöglich geworden. Er bliebe im geringsten Gebot einer Zwangsversteigerung bestehen und könnte nur zur Ausübung gepfändet werden. Da der Schuldner die Immobilie selbst bewohnte, war auch hier kein wirtschaftlich sinnvolles Ergebnis zu erwarten.

Die Bestellung dinglicher Rechte wie dem Nießbrauch am eigenen Grundstück ist nach dem Landgericht Ulm (Urteil vom 30.11.2012, 2 O 137/12) unmittelbar nach § 3 Abs. 1 Anfechtungsgesetz anfechtbar. Das Landgericht Ulm folgt insoweit dem Bundesfinanzhof (Urteil vom 30.3.2010, VII R 22/09). Der Wortlaut der Norm, wonach eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung anfechtbar ist, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte, beschränkt ihre Anwendbarkeit nicht auf den Fall der Fremdbegünstigung. Vielmehr erschöpft sich die Bedeutung des "Wenn"-Satzes darin, den gutgläubigen Erwerber in Fällen der Fremdbegünstigung vor einer Anfechtung zu schützen. Im Fall der Selbstbestellung eines Teilrechts am eigenen Grundstück geht der Konditionalsatz ins Leere. Die Gläubigerbenachteiligung besteht darin, dass sich schon allein durch die Bestellung einer Grundstücksbelastung am eigenen Grundstück die Zugriffslage für die Gläubiger --unabhängig von einer sich daran anschließenden Übertragung des Grundeigentums-- verschlechtern kann. Denn im Fall einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück bleibt dieses im Rang vor dem Anfechtungsgläubiger stehende Teilrecht bestehen. Im Streitfall liegen solche Verschlechterungen der Zugriffslage für die Gläubiger vor. Der an den Grundstücken bestellte Nießbrauch kann zwar grundsätzlich Gegenstand der Pfändung sein; allerdings, wie sich aus § 857 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 1059 BGB ergibt, ist er der Pfändung nur insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann. Wegen seiner Unveräußerlichkeit, die auch in der Zwangsvollstreckung Bestand hat, darf der Pfändungspfandgläubiger den Nießbrauch nicht zu seiner Befriedigung verwerten, sondern ihn nur zu diesem Zweck ausüben. Dies schließt eine Überweisung des Stammrechts selbst zur Einziehung oder an Zahlungs statt nach § 857 Abs. 1, § 835 Abs. 1 ZPO ebenso aus wie eine anderweitige Verwertung durch Versteigerung oder freien Verkauf.

Dem Gläubiger, der ins Leere gehen sollte, wurde geholfen. Der Nießbrauch wurde für anfechtbar erklärt und ist deshalb bei einer Zwangsversteigerung nicht zu beachten. Merke: Das Anfechtungsrecht macht das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen nahezu unmöglich.


Die Sozietät Pottgiesser & Partner berät mittelständische Unternehmen und Familienunternehmer. Ihre Schwerpunkte liegen im Bereich des Wirtschaftsrechts, Erbrechts und internationalen Rechts. Die Kanzlei wurde 1999 gegründet; ihre Partner wurden teilweise im Ausland ausgebildet und sind als Fachanwälte zugelassen.
Weitere Informationen unter www.pottgiesser.de.
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Cornel Pottgiesser, Tel.: 0711/3511678, Fax: 0711/3511679 E-Mail: c.pottgiesser@pottgiesser.de, Gayernweg 17-2, 73733 Esslingen