Freitag, 30. Januar 2015

Wer sich um das sinkende Schiff kümmert, kann sich haftbar machen

Bundesgerichtshof bestätigt die Haftung des faktischen Geschäftsführers auch nach Novellierung der Insolvenzordnung


Eine leider nicht seltene Situation: Dem Unternehmen, hier einer GmbH geht es schlecht. Der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer kommt seinen Verpflichtungen nur sehr mäßig nach. Ein langjähriger Angestellter springt in die Bresche und handelt für das Unternehmen, um es zu retten. Es kommt wie es kommen muss: Die Rettung misslingt, das Unternehmen wird zahlungsunfähig und ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Was der engagierte Angestellte nicht wusste: Da er faktisch als Geschäftsführer aufgetreten ist, hätte er auch ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen müssen. Zwar sei er nicht förmlich Mitglied eines Vertretungsorgans, wie es § 15a InsO fordert, doch hätte der Gesetzgeber nach Ansicht des Bundesgerichtshof (4 StR 323/14) die Verantwortlichkeit des faktischen Geschäftsführers nicht einschränken wollen. Schon seit langem sei anerkannt, dass der faktische Geschäftsführer wie ein formell bestellter Geschäftsführer haftbar ist.

Jeder Mitarbeiter muss sich also im Klaren sein, wenn er dem ihm ans Herz gewachsenen Unternehmen helfen will, dass er auch dafür verantwortlich sein kann. Ohne eine entsprechende Versicherung kann das teuer werden. Wer, nachdem der formelle Geschäftsführer nicht mehr aufzufinden ist, dem Insolvenzverwalter noch gegenüber erklärt, er habe ja doch versucht, das Unternehmen zu retten, liefert sich naiv selbst ans Messer. Er macht sich strafbar und wird vom Insolvenzverwalter sicherlich in Regress genommen.