Bisher war nur die Verschmelzung von Gesellschaften mit
Richtlinie 2005/56/EG, in Deutschland umgesetzt in §§ 122a ff. UmwG Europa
einheitlich geregelt. Bei anderen Umwandlungen wie Spaltung oder Formwechsel
galt es, unter Berufung auf die vom EuGH garantierte Freizügigkeit („SEVIC,
VALE, POLPUD“) analog vorzugehen. Rechtssicherheit sieht anders aus.
Die Umwandlung, Spaltung und Verschmelzung von
Gesellschaften soll zukünftig innerhalb der EU leichter möglich sein. Dazu
konnten der Rat und das Parlament zum Richtlinienvorschlag zur
grenzüberschreitenden Mobilität von Gesellschaften COM(2018) 241 am 13. März
2019 eine vorläufige Einigung erzielen. Konfliktpunkte bestanden zuletzt
hinsichtlich der genauen Ausgestaltung von Schutzvorschriften für
Gesellschafter, Gläubiger und Beschäftigte. Die Rechte der Letzteren wurden nun
gestärkt; insbesondere sieht der Kompromiss bessere Informations- und
Beteiligungsrechte für die Beschäftigten vor. Im Vergleich zur derzeitigen
Situation mit uneinheitlichen Vorschriften und mangelnder Rechtssicherheit wird
dies den Schutz der Beteiligten erheblich verbessern.
Auch am Konzept der
„künstlichen Gestaltungen“ soll festgehalten werden. Über den zweiten zum
Gesellschaftsrechtspaket gehörenden Richtlinienvorschlag zum Einsatz digitaler
Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht COM(2018) 239 einigten sich Rat
und Parlament bereits am 4. Februar 2019. Im April wird wohl über beide
Richtlinienvorschläge zusammen im Plenum des EU-Parlaments abgestimmt. Danach
muss auch der Rat die Einigung noch formell bestätigen.
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