Montag, 15. Januar 2024

Corporate Housekeeping: Die Versicherung neuer Geschäftsführer oder Mitglieder des Vorstands für das Handelsregister hat sich geändert - aktuelles Muster mit Übersetzung ins Englische

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es einige Änderungen im Zusammenhang mit der Anmeldung neuer Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder beim Handelsregister.

Im Allgemeinen ist die Anmeldung eines (neuen) Geschäftsführers oder Vorstandsmitglieds beim Handelsregister notwendig, wenn eine Gesellschaft gegründet wird oder es zu einem Wechsel in der Geschäftsführung oder im Vorstand kommt. Das Gesetz verknüpft die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 3 GmbHG und § 39 Abs. 3 GmbHG bzw. § 37 Abs. 2 AktG und § 81 Abs. 3 AktG mit der Abgabe der Versicherung, dass keine Bestellungshindernisse für die betreffende Person vorliegen. Dies dient der Sicherstellung der persönlichen Eignung der Geschäftsleiter.

Fehler bei der Abgabe der Versicherung führen grundsätzlich dazu, dass die Anmeldung zum Handelsregister vorerst nicht erfolgt. Eine nachträgliche Korrektur ist möglich, erfordert jedoch zusätzliche Zeit.

Es gab kürzlich einige kleinere Änderungen, die es zu beachten gilt, um formelle Fehler bei der Anmeldung zu vermeiden.

Neuerungen:

1. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GmbHG und § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AktG

Die Versicherung beinhaltet häufig die Aussage, dass der neue Geschäftsleiter nicht als Betreuter einem Einwilligungsvorbehalt unterliegt. Bisher wurde hierzu auf § 1903 BGB verwiesen. Seit dem 1. Januar 2023 ist nun auf § 1825 BGB zu verweisen.

2. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 d) GmbHG und § 76 Abs. 3 Nr. 2 und S. 3 AktG

Bisher musste versichert werden, dass der Geschäftsführer oder das Vorstandsmitglied u.a. keine Straftaten im Sinne des § 313 Umwandlungsgesetz begangen hat. Künftig ist auf § 346 Umwandlungsgesetz zu verweisen.

3. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und S. 3 GmbHG und § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und S. 3 AktG

Mit der Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie wurden die § 6 Abs. 2 S. 3 GmbHG und § 76 Abs. 3 S. 3 AktG eingefügt, die die Abgabe der Versicherung erweitern, dass der künftige Geschäftsführer keinem Berufsverbot unterliegt, auch auf bestehende Berufsverbote in der EU und dem EWR.

Praxishinweis:

Über die Versicherung kann auch jeder Rechtsanwalt schriftlich belehren. Auch Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder im Ausland können mittels qualifizierter elektronischer Signatur („Docu-Sign“) schnell und unkompliziert belehrt werden, sodass die Anmeldung hier auch mittels Voll-macht vollzogen werden kann. Grundsätzlich genügt im internationalen Rechtsverkehr eine Übersetzung ins Englische. Unser aktuelles Muster hierfür fügen wir bei. Alternativ könnte auch das neue online-Verfahren vor dem Notar genutzt werden.

Muster

Amtsgericht …

- Registergericht –

… GmbH, Esslingen

HRB …

Als Geschäftsführer der oben genannten Gesellschaft versichere ich, …, geboren am …, … Staatsangehöriger, wohnhaft … (private Adresse), nach schriftlicher Belehrung durch Rechtsanwalt …, …, über die unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht gemäß § 53 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister und die Strafbarkeit einer falschen Versicherung (§ 8 Abs. 2 GmbHG):

As managing director of above mentioned I, …, born on …, … citizen, residing at … (private address), hereby certify after having been instructed in written by …, attorney-at-law, …, about the unlimited disclosure obligation vis-à-vis the Commercial Register under Sec. 53 Act on the Central Register and the Register of Education and criminal liability for false assurance (sec. 8 para. 2 Act on Companies with Limited Liability):

a) dass ich nicht wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten

a) that I have not been convicted for having intentionally and wilfully committed one or several offences

aa) des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung, § 15 Abs. 4 InsO);

aa) of failure to file for opening of insolvency proceedings (delay in bankruptcy, sec. 15 para. 4 Insolvency Code)

bb) nach den §§ 283 bis 283d des StGB (Insolvenzstraftaten);

bb) under sec. 283 to 283d Criminal Code (insolvency offences),

cc) der falschen Angaben nach § 82 GmbHG oder § 399 AktG;

cc) of providing false information under sec. 82 Act on Companies with Limited Liability or sec. 399 Corporation Act;

dd) der unrichtigen Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 346 UmwG oder § 17 Publizitätsgesetz; oder

dd) of providing false representation under sec. 400 Corporation Act, sec. 331 Commercial Code, sec. 346 Conversion Act, or § 17 Public Disclosure Act, or

ee) nach den §§ 263 bis 264 a oder den §§ 265 b bis 266 a StGB (z.B. wegen Betrugs, Computer-, Subventions- oder Kapitalanlagebetrugs, Kreditbetrugs, Sportwettbetrugs, Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben, besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben, Untreue, Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr

ee) under sec. 263 to 264a or 265b to 266a Criminal Code (e.g. due to fraud, computer, subsidy or capital investment fraud, credit fraud, sports betting fraud, manipulation of professional sports competitions, particularly serious cases of sports betting fraud and the manipulation of professional sports competitions, breach of trust, withholding and embezzlement of wages) to serve a prison sentence of at least one year

b) und dass mir weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufes, Berufszweigs, Gewerbes oder Gewerbezweigs in der EU oder dem EWR ganz oder teilweise untersagt wurde, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,

b) and that I have not been banned in the EU or EEA, in whole or in part, from exercising a profession, branch of profession, trade or branch of industry, either by court judgment or by an enforceable decision by an administrative authority, provided that the purpose of the company corresponds in whole or in part to the subject of the ban,

c) und auch vergleichbare strafrechtliche Entscheidungen ausländischer Behörden und/oder Gerichte gegen mich nicht vorliegen

c) and there are no comparable criminal decisions by foreign authorities and/or courts against me

d) und nicht als Betreuter einem Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB unterliege.

d) and I am not subject to a reservation of consent as supervised in accordance with Section 1825 of the German Civil Code (BGB).

Ich wurde von Rechtsanwalt …, …, über unsere unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Registergericht belehrt.

…, attorney-at-law,… , instructed me about my unlimited obligation to provide information to the registry court.

Gegenstand der Anmeldung ist ausschließlich die deutsche Fassung. Die englische Version dient lediglich zur Information. Bei Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.

The subject of the registration is exclusively the German version. The English version is for information only. In the event of deviations, the German version is authoritative.

…, … … 2023

Der Geschäftsführer / The Managing Director:

_______________________________

(…)

Europäischer Gerichtshof verschärft die Haftung für missbräuchliche Geschäftsbedingungen: Gegenansprüche des Verwenders grundsätzlich ausgeschlossen

Der Gerichtshof (C-520/21) hat entschieden, dass Verbraucher im Falle der Nichtigkeit eines Hypothekendarlehensvertrags aufgrund missbräuchlicher Klauseln einen Ausgleich über die Erstattung der gezahlten Raten hinaus verlangen können. Die Bank kann jedoch keine entsprechenden Ansprüche gegenüber den Verbrauchern geltend machen.

Es obliegt den Mitgliedstaaten, die konkreten Folgen der Unwirksamkeit solcher Klauseln festzulegen, solange dies mit dem Unionsrecht und den Zielen der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln vereinbar ist. Die Möglichkeit von Verbrauchern, auch über die Erstattung hinausgehenden Ausgleich zu verlangen, gefährdet nicht die Ziele der Richtlinie, sondern kann dazu beitragen, Gewerbetreibende von missbräuchlichen Klauseln abzuhalten. Es liegt jedoch im Ermessen der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt wird. Die Bank kann keinen über die Erstattung des gezahlten Kapitals hinausgehenden Ausgleich verlangen, da dies den Abschreckungseffekt und den Schutz der Verbraucher gefährden würde.

Im Jahr 2008 schlossen ein Verbraucher und seine Ehefrau einen Hypothekendarlehensvertrag mit der Bank M. Das Darlehen war an den Schweizer Franken (CHF) gekoppelt, und die monatlichen Raten mussten auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Zahlung geltenden Devisenkurses der Bank M. in polnischen Zloty (PLN) gezahlt werden.

Der Verbraucher erhebt Klage gegen die Bank M. vor dem Kreisgericht Warschau, da er der Ansicht ist, dass die Umrechnungsklauseln zur Bestimmung des Wechselkurses missbräuchlich sind und ihre Aufnahme zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags führt. Er fordert die Zahlung eines Betrags, der der Hälfte des Gewinns entspricht, den die Bank M. durch die Nutzung der gezahlten monatlichen Raten erzielt hat.

Die Festlegung dieser Folgen liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, wobei die nationalen Gesetze im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere den Zielen der Richtlinie stehen müssen. Der Gerichtshof erklärt weiterhin, dass diese Vereinbarkeit davon abhängt, ob die nationalen Gesetze es ermöglichen, die rechtliche und finanzielle Situation des Verbrauchers wiederherzustellen, in der er sich ohne den nichtigen Vertrag befunden hätte, und ob sie den Abschreckungseffekt der Richtlinie nicht beeinträchtigen.

Gemäß den Ausführungen des Gerichtshofs scheint die Möglichkeit, dass ein Verbraucher Ansprüche geltend macht, die über die Erstattung der gezahlten Raten hinausgehen, die genannten Ziele nicht zu gefährden. Diese Möglichkeit kann insbesondere dazu beitragen, Gewerbetreibende davon abzuhalten, missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträge aufzunehmen, da die Aufnahme solcher Klauseln zur vollständigen Nichtigkeit des Vertrags führen könnte, was finanzielle Folgen haben könnte, die über die Erstattung der Zahlungen des Verbrauchers und gegebenenfalls die Zahlung von Verzugszins hinausgehen. Es liegt jedoch im Ermessen des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits zu entscheiden, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird, wenn solchen Ansprüchen des Verbrauchers stattgegeben wird.

Darüber hinaus ist es gemäß der Richtlinie nicht zulässig, dass die Bank von dem Verbraucher einen Ausgleich verlangt, der über die Erstattung des gezahlten Kapitals und die Zahlung von Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz hinausgeht. Der Gerichtshof erklärt, dass die Gewährung eines solchen Rechts dazu beitragen würde, den Abschreckungseffekt für Gewerbetreibende zu verringern. Zudem würde die Wirksamkeit des durch die Richtlinie gewährten Verbraucherschutzes gefährdet werden, wenn Verbraucher bei der Geltendmachung ihrer Rechte aus der Richtlinie Gefahr laufen würden, einen solchen Ausgleich zahlen zu müssen. Diese Auslegung würde Situationen schaffen, in denen es für den Verbraucher vorteilhafter wäre, die Erfüllung des Vertrags mit der missbräuchlichen Klausel fortzusetzen, anstatt seine Rechte aus der Richtlinie auszuüben.

Der Gerichtshof betont, dass im vorliegenden Fall die mögliche Nichtigerklärung des Hypothekendarlehensvertrags eine Folge der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch die Bank M. ist. Daher ist es weder zulässig, dass die Bank wirtschaftliche Vorteile aus ihrem rechtswidrigen Verhalten zieht, noch dass sie für die durch dieses Verhalten verursachten Nachteile entschädigt wird.

Schließlich spielt das Argument zur Stabilität der Finanzmärkte bei der Auslegung der Richtlinie, deren Ziel der Schutz der Verbraucher ist, keine Rolle. Gewerbetreibende dürfen die Ziele der Richtlinie nicht aufgrund der Wahrung der Finanzmarktstabilität umgehen. Es liegt in der Verantwortung der Banken, ihre Aktivitäten im Einklang mit der Richtlinie zu organisieren.