Das Kollisionsrecht wurde in Europa nicht zuletzt durch die
Rom II VO vereinheitlicht. Dort wird in Art. 6 ausdrücklich das anwendbare
Recht bei der unlauterem Wettbewerb und den freien Wettbewerb einschränkendem
Verhalten geregelt. Anders, nämlich ungenauer ist die Situation im
internationalen Zivilprozessrecht, also vor allem nach der Brüssel Ia-VO. Hier
kollidieren die Zuständigkeit in Art. 7 Nr. 1 bei vertraglichen Regelungen mit der
Zuständigkeit bei deliktischen Regelungen in eben Art. 7 Nr. 2. In seiner
letzten Entscheidung hatte der EuGH dem Gerichtsstand gemäß vertragliche
Regelung in Art. 7 Nr. 1 den Vorzug gegeben: ,,…, wenn eine Auslegung des
Vertrages unerlässlich erscheint, um zu klären, ob ein streitgegenständliches
Verhalten rechtmäßig oder widerrechtlich ist.“ (EuGH, 13.03.2014 - C-548/12 -Brogsitter). Im Kartellrecht spielen fast immer vertragliche
Regelungen unter den Parteien eine Rolle, sodass hier der deliktische
Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 oft leerliefe. Insoweit fragt sich, ob die
kartellrechtliche Frage nicht nach dem Recht am Gerichtsstand beurteilt werden
sollte.
Der Bundesgerichtshof legt vor folgende Frage:
„Ist Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des
Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 351 vom 20. Dezember
2012) dahin auszulegen, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung für
eine auf Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen gerichtete Klage eröffnet
ist, wenn in Betracht kommt, dass das beanstandete Verhalten durch vertragliche
Regelungen gedeckt ist, der Kläger aber geltend macht, dass diese Regelungen
auf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung des
Beklagten beruhen?“
Wir dürfen gespannt sein, was der Europäische Gerichtshof
antworten wird.
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