Freitag, 3. Mai 2019

Vorlagebeschluss des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs (KZR 66/17 vom 11.12.2018) zum Europäischen Gerichtshof zum Umfang des deliktischen Gerichtsstands nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO


Das Kollisionsrecht wurde in Europa nicht zuletzt durch die Rom II VO vereinheitlicht. Dort wird in Art. 6 ausdrücklich das anwendbare Recht bei der unlauterem Wettbewerb und den freien Wettbewerb einschränkendem Verhalten geregelt. Anders, nämlich ungenauer ist die Situation im internationalen Zivilprozessrecht, also vor allem nach der Brüssel Ia-VO. Hier kollidieren die Zuständigkeit in Art. 7 Nr. 1 bei vertraglichen Regelungen mit der Zuständigkeit bei deliktischen Regelungen in eben Art. 7 Nr. 2. In seiner letzten Entscheidung hatte der EuGH dem Gerichtsstand gemäß vertragliche Regelung in Art. 7 Nr. 1 den Vorzug gegeben: ,,…, wenn eine Auslegung des Vertrages unerlässlich erscheint, um zu klären, ob ein streitgegenständliches Verhalten rechtmäßig oder widerrechtlich ist.“ (EuGH, 13.03.2014 - C-548/12             -Brogsitter). Im Kartellrecht spielen fast immer vertragliche Regelungen unter den Parteien eine Rolle, sodass hier der deliktische Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 oft leerliefe. Insoweit fragt sich, ob die kartellrechtliche Frage nicht nach dem Recht am Gerichtsstand beurteilt werden sollte.
Der Bundesgerichtshof legt vor folgende Frage:
„Ist Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 351 vom 20. Dezember 2012) dahin auszulegen, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung für eine auf Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen gerichtete Klage eröffnet ist, wenn in Betracht kommt, dass das beanstandete Verhalten durch vertragliche Regelungen gedeckt ist, der Kläger aber geltend macht, dass diese Regelungen auf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung des Beklagten beruhen?“
Wir dürfen gespannt sein, was der Europäische Gerichtshof antworten wird.

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