Die Europäische Kommission hat am 19. Juli 2018 eine
Mitteilung angenommen, in der die laufenden Arbeiten zur Vorbereitung auf alle
Szenarien des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
dargelegt werden.
Am 30. März 2019 wird das Vereinigte Königreich die EU
verlassen und damit zu einem Drittland werden. Dies wird Auswirkungen auf
Bürger, Unternehmen und Behörden haben, und zwar sowohl im Vereinigten
Königreich als auch in der EU. Dazu gehören beispielsweise wieder eingeführte Kontrollen an der EU-Außengrenze zum
Vereinigten Königreich, Unsicherheiten im Hinblick auf die Gültigkeit von vom
Vereinigten Königreich herausgegebenen Lizenzen,
Bescheinigungen und Genehmigungen sowie uneinheitliche Vorschriften für die
Übermittlung von Daten. In Mitteilung werden Mitgliedstaaten und private
Akteure aufgerufen, ihre Vorbereitungsanstrengungen
zu erhöhen. Der Text folgt damit dem Appell des Europäischen Rates (Artikel
50) vom vergangenen Monat, die Vorbereitungsarbeiten auf allen Ebenen und für
alle Ergebnisse zu intensivieren. Zwar arbeitet die EU Tag und Nacht daran,
eine Einigung zu finden, die einen geordneten Austritt ermöglicht, doch wird
der Austritt des Vereinigten Königreichs – ob mit oder ohne Einigung –
zweifelsohne Störungen verursachen, z. B. in den Lieferketten. Da noch immer ungewiss ist, ob zum Austrittsdatum ein
ratifiziertes Austrittsabkommen vorliegen oder wie dieses aussehen wird, laufen
derzeit Vorbereitungen, die sicherstellen sollen, dass die EU-Organe, die
Mitgliedstaaten und die privaten Akteure für den Austritt des Vereinigten
Königreichs gerüstet sind. Selbst im Falle einer Einigung wird das Vereinigte
Königreich nach dem Austritt kein Mitglied der EU mehr sein und daher auch
nicht mehr dieselben Vorteile genießen wie die Mitgliedstaaten. Daher ist es
unabhängig von einer möglichen Einigung zwischen der EU und dem Vereinigten
Königreich ganz entscheidend, bestmöglich auf den Moment vorbereitet zu sein,
in dem das Vereinigte Königreich zu einem Drittland
wird. Gleichwohl ist es nicht nur Aufgabe der EU-Organe, sich auf den Austritt
des Vereinigten Königreichs vorzubereiten. Alle Betroffenen auf EU-Ebene wie
auf nationaler und regionaler Ebene, darunter Wirtschaftsteilnehmer und andere
private Akteure, müssen sich in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich verstärkt für sämtliche Szenarien
rüsten.
Am 29. März 2017 unterrichtete das Vereinigte Königreich den
Europäischen Rat über seine Absicht, aus der Europäischen Union auszutreten.
Sofern nicht ein ratifiziertes Austrittsabkommen ein anderes Datum vorsieht
oder der Europäische Rat nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die
Europäische Union im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig
beschließt, dass die Verträge ab einem späteren Zeitpunkt keine Anwendung mehr
finden, gilt das gesamte Primär- und Sekundärrecht der Union ab dem 30. März 2019 um 00.00 Uhr (MEZ)
(Austrittsdatum) nicht mehr für das Vereinigte Königreich. Das Vereinigte
Königreich wird dann zu einem Drittland. Die Interessenträger sowie die
nationalen und EU-Behörden müssen sich daher auf zwei mögliche Hauptszenarien
vorbereiten: Wird das Austrittsabkommen vor dem 30. März
2019 ratifiziert, tritt das EU-Recht ab dem 1. Januar 2021, d. h. nach einer Übergangsphase von 21 Monaten, für
das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet außer Kraft. - Wird das
Austrittsabkommen hingegen nicht vor dem 30. März 2019 ratifiziert, gibt es
keine Übergangsphase und das EU-Recht tritt ab dem 30. März 2019 für das
Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet außer Kraft. Dieses Szenario
wird als „No deal“ oder als „Sturz
in den Abgrund“ bezeichnet. - Im vergangenen Jahr hat die Kommission das
gesamte EU-Recht, den sogenannten „Besitzstand der Union“, gesichtet, um zu
prüfen, ob der Austritt des Vereinigten Königreichs Änderungen erfordert. Zu
diesem Zweck hat die Kommission spezifische gezielte Legislativvorschläge
angenommen, um sicherzustellen, dass die EU-Vorschriften nach dem Austritt des
Vereinigten Königreichs in einer Union der 27 weiterhin reibungslos funktionieren
werden. Darüber hinaus hat die Kommission mehr als 60 sektorspezifische
Vermerke zu den Vorbereitungen auf den Brexit veröffentlicht, um die
Öffentlichkeit über die Folgen eines Austritts des Vereinigten Königreichs ohne
Austrittsabkommen zu informieren. Gerade die Vermerke im Hinblick auf Gesellschaftsrecht und Internationale
Gerichtsbarkeit beleuchten die Schwierigkeiten, die kommen könnten:
Gesellschaften des Vereinigten Königreichs wie vor allem Limited oder PLC müssen in den Mitgliedstaaten der EU nicht mehr anerkannt werden. Die
Anwendbarkeit des vereinheitlichten europäischen Zivilprozessrechts wird stark
eingeschränkt.
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