Seine Geschwindigkeit macht das einstweilige
Verfügungsverfahren attraktiv. In diesem Bereich der immateriellen Güter muss
schnell staatliche Hilfe zur Verfügung stehen. Demgemäß hat sich das Verfahren
aber auf einen Verhandlungstermin zu konzentrieren.
Allen in diesem Bereich tätigen Juristen sind diese
formellen Anforderungen geläufig. Manchmal müssen Außenseiter darauf
hingewiesen werden.
„Ein Schriftsatznachlass kann im Verfahren der einstweiligen
Verfügung nicht gewährt werden“ (OLG Stuttgart Urteil vom 5.1.2017, 2 U 95/16).
„Die Dringlichkeitsvermutung aus § 12 Abs. 2 UWG gilt analog
für Unterlassungsansprüche aus dem Markenrecht.“ (OLG Stuttgart Urteil vom12.10.2017, 2 U 162/16).
Zum Antrag auf Schriftsatznachlass führt das
Oberlandesgericht aus:
„Ein Schriftsatznachlass kann im Verfahren der einstweiligen
Verfügung nicht gewährt werden. Die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
nach der Zivilprozessordnung sind auf eine sofortige Entscheidung des Gerichts
ausgerichtet, um einen gegebenen Anspruch schnell zu sichern oder die durch
eine Zustellung des Antrages geschaffene Rechtsunsicherheit schnell zu beenden.
Um diesem Zweck zu genügen, besteht im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes über die auch im Hauptsacheverfahren bestehende
Prozessförderungspflicht eine erweiterte Beibringungsobliegenheit. Es ist
allein Aufgabe der Parteien, in einem angesetzten Verhandlungstermin vortragen
zu können und alle Mittel zur Glaubhaftmachung ihres Prozessvortrages präsent
zu stellen; eine Ladung von Zeugen oder Sachverständigen durch das Gericht
findet nicht statt. Eine Vertagung der mündlichen Verhandlung zum Zwecke einer
Beweisaufnahme oder zur Ermöglichung weiteren Vorbringens scheidet aus, und
auch die Gewährung eines Schriftsatznachlasses gemäß § 283 ZPO ist mit dieser
gesetzlichen Zielvorgabe unvereinbar (Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 05.
Januar 2009 - 5 U 194/07, bei juris Rz. 18; vgl. zu Besonderheiten des
Verfahrens auch OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08. November 2013 -
10 U 39/13, bei juris Rz. 17).“
Zur Anwendbarkeit der wettbewerbsrechtlichen Dringlichkeitsvermutung
führt das Oberlandesgericht aus:
„Der Senat hält daran fest, dass die Dringlichkeitsvermutung
des § 12 Abs. 2 UWG auf Unterlassungsansprüche aus dem Markenrecht analog
anzuwenden ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 04. Juli 2013 - 2 U 157/12,
GRUR-RR 2014, 251). Nach § 12 Abs. 2 UWG wird die durch einen Verstoß kraft
Gesetzes vermutete Dringlichkeit für einen Unterlassungsantrag widerlegt, wenn
der Gläubiger durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass es ihm mit der
Durchsetzung seines Antrages nicht eilig ist. Hauptfallgruppe der
Selbstwiderlegung ist die verzögerliche Prozessführung, etwa durch Anträge auf
Terminverschiebung oder Fristverlängerung oder ein unverständlich langes
Zuwarten zwischen der Erkenntnis von dem Verstoß und der Antragstellung bei
Gericht. Den Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Verstoß hat der Schuldner
darzulegen und glaubhaft zu machen, da es ihm obliegt, die gesetzliche, durch
den Verstoß begründete Vermutung zu widerlegen und nicht bloß zu erschüttern
(OLG Stuttgart, Urteil vom 04. Juli 2013 - 2 U 157/12, GRUR-RR 2014, 251, bei
juris Rz. 23 ff., m.w.N.); eine gesetzliche Vermutung ist insoweit stärker als
ein Anscheinsbeweis und diesem nicht gleichzusetzen.
Der erkennende Senat geht diesbezüglich nicht von einer
starren Frist aus. Eine solche fände im Gesetzeswortlaut auch keine Stütze.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates ist eine Zeitspanne von unter
einem Monat - abgesehen von Fällen der besonderen Dringlichkeit, wie sie
beispielsweise bei Messe- oder Marktsachen häufig gegeben sein wird -
regelmäßig unschädlich, wohingegen ein Zuwarten von über acht Wochen regelmäßig
die Dringlichkeitsvermutung widerlegt. Jedoch sind die Besonderheiten des
Falles zu berücksichtigen.
Schädlich sind alle Zeitläufte bloßen Zuwartens, die nicht
mehr mit einer beschleunigten Sachbearbeitung zum Zwecke der raschen
Anspruchsdurchsetzung zu begründen sind (vgl. zum Ganzen auch Köhler, in:
Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., 2016, Rn. 3.15 ff. zu § 12 UWG, m.w.N.), so in
aller Regel Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge im gerichtlichen
Verfahren.
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