Mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 müssen juristische Person
des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften oder vergleichbare
Rechtsgestaltungen Angaben über Ihre wirtschaftlich Berechtigten zum dafür neu
geschaffenen Transparenzregister melden (Gesetz vom 23. Juni 2017
Bundesgesetzblatt I 2017,1822). Das Geldwäschegesetz wurde neu gefasst und in §§
18-26 das Transparenzregister geschaffen. Ein Verstoß hiergegen kann mit
Geldbußen von bis zu 100.000 € regelmäßig geahndet werden.
Wirtschaftlich Berechtigter ist, wer mehr als 25 % der
Kapitalanteile hält oder Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise
Kontrolle ausübt.
Diese Pflicht zur Meldung trifft auch ausländische
Gesellschaften, sogar Trusts, für die der Trustee als rechtlicher Eigentümer
verpflichtet ist. Das zuständige Vertretungsorgan der ausländischen
Gesellschaft ist zu ermitteln. Was den Trust betrifft, so sind seine
verschiedenen Ausprägungen in den einzelnen Jurisdiktionen des Common Law sowie
die verschiedenen Arten von Trusts auf international-privatrechtlicher Ebene zu
beachten.
Die Offenlegungspflicht berührt gesellschaftsrechtlich vor allem Stimmbindungsvereinbarungen und andere Treuhandverhältnisse, die
Regelbeispiele für die Kontrolle auf vergleichbare Weise darstellen. Die nahezu
uneingeschränkte Vertraulichkeit solcher Vereinbarungen scheint damit nicht
mehr zu gelten. Bis jetzt war es möglich, mit Gesellschaftervereinbarungen
neben der eigentlichen Satzung den wirtschaftlich Berechtigten nicht öffentlich
zu machen. Nur die Satzung selbst z.B. einer GmbH oder Aktiengesellschaft muss zum
Handelsregister eingereicht werden.
Außerdem stellt sich die Frage, wer ein Einsichtsrechts hat.
Das Gesetz spricht lapidar von „berechtigtem Interesse“ (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
GwG). Inwieweit dieses Interesse mit dem Zweck des Geldwäschegesetzes, hier
also die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusammenhängen
muss, ist bis jetzt offen.
Weiterhin spannend für jedes Unternehmen ist die Frage, ob
ein Verstoß gegen die Offenlegungspflicht wettbewerbsrechtlich, hier also als
Vorsprung durch Rechtsbruch gemäß § 3a UWG durch Wettbewerber verfolgt werden
kann. Danach handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift
zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer
das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von
Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu
beeinträchtigen. Sollen die Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten im
Transparenzregister also nicht nur der Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung dienen, sondern auch das Marktverhalten regeln?
Jedenfalls ist eine solche Entwicklung nicht auszuschließen, sei es durch die
Rechtsprechung, sei es durch Ergänzung des Geldwäschegesetzes. Jeder in diesem
Bereich tätige Anwalt sollte also schon jetzt Gesellschaftervereinbarungen, die
nicht zum Handelsregister eingereicht werden müssen, daraufhin prüfen, ob die
Offenlegung im Transparenzregister vertretbar ist. Es droht in jedem Fall das
Risiko der Einsichtnahme durch Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden, unter
Umständen auch durch Wettbewerber.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen