Maßgebend dafür, ob im konkreten Fall eine Gesellschaft oder eine Bruchteilsgemeinschaft begründet wurde, ist nach Ansicht des Oberlandesgericht Stuttgart (14 U 7/20) der Parteiwille.
Die Parteien streiten um die Rechtsverhältnisse an einer in
den 70er Jahren errichteten, ursprünglich auf dem Grundstück der Beklagten zu 2
befindlichen Heizanlage, welche bis vor einigen Jahren drei
Wohnungseigentümergemeinschaften, nämlich die Klägerin, die Beklagte zu 2 und
eine nicht am Rechtsstreit beteiligte Wohnungseigentümergemeinschaft, sowie
einen Kindergarten mit Heizung und Warmwasser versorgt hatte.
Rechtliche Grundlage für die Errichtung der Heizanlage war
eine Vorgabe im Bebauungsplan der Gemeinde Altbach vom 29.10.1971, wonach die
entstehenden Geschossbauten an die geplante Heizanlage anzuschließen waren. In
der Folge schloss die Gemeinde mit den Bauträgern einen notariellen Vertrag
(sog. Heizvertrag vom 16.05.1972), der Errichtung und Betrieb dieser
Heizzentrale näher regelte. Teilweise erfolgte eine Besicherung der dort verankerten
Rechte und Pflichten mit Grunddienstbarkeiten.
Die Klägerin erhebt Anspruch auf die anteilige Instandhaltungsrücklage, den anteiligen Wert des Heizölbestands sowie ein Abrechnungsguthaben.
Das Oberlandesgericht verneint bereits die Zulässigkeit der
vorliegenden Klage, weil es an der notwendigen, gemäß § 56 ZPO von Amts wegen
zu prüfenden Prozessvoraussetzung der Parteifähigkeit der Gemeinschaft
Heizzentrale fehle. Hierzu führt es insbesondere wie folgt aus:
Parteifähig ist nach § 50 Abs. 1 ZPO, wer rechtsfähig ist.
Während die Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff BGB nicht Träger von Rechten
und Pflichten sein kann, kommt der im Rechtsverkehr auftretenden
Außengesellschaft nach §§ 705 ff. BGB Rechtsfähigkeit zu.
Für eine Gemeinschaft spricht zuvörderst der Wortlaut des
sog. Heizvertrags, der an verschiedenen Stellen ausdrücklich von der
„Gemeinschaft" spricht, nicht hingegen von einer Gesellschaft.
Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um eine zufällige, unüberlegte
Wortwahl handeln könnte, liegen nicht vor, zumal der Heizvertrag notariell
beurkundet wurde.
Die Vereinbarung der analogen Anwendbarkeit bestimmter
Regelungen des WEG-Rechts passt eher zur Gemeinschaft denn zur Gesellschaft.
Auch ist die subsidiäre Anwendung des Gemeinschaftsrechts angeordnet.
Die Vertragsschließenden wollten die freie Übertragbarkeit
des „Anteils" an der Heizzentrale.
Die Parteien haben die Unauflöslichkeit der Gemeinschaft
vereinbart. Das Gemeinschaftsrecht gestattet einen solchen Ausschluss des Aufhebungsrechts
im Rahmen der Bestimmung von § 749 Abs. 2 BGB; die Gesellschaft verbietet
dagegen den Ausschluss des Kündigungsrechts (§ 723 Abs. 3 BGB).
Für die Annahme einer Gesellschaft könnte sprechen, wenn die
Verfolgung eines gemeinsamen Ziels, das über die bloße Nutzung der Heizanlage
hinausginge, verabredet worden wäre. Das gemeinsame „Innehaben" der
Heizzentrale, das auch die Gemeinschaft kennzeichnet, gehöre nicht dazu. Ein
übergeordneter Zweck - wie z. B. die Absicht der Gewinnerzielung, die Absicht,
zur Verbreitung solcher Heizanlagen beizutragen etc. - ist damit nicht
verknüpft. Inwieweit die bloße gemeinsame Nutzung einen tauglichen
Gesellschaftszweck darstellen kann, kann an dieser Stelle dahingestellt
bleiben. Denn sie bildet jedenfalls keinen ausschlaggebenden Hinweis auf die
Absicht einer Gesellschaftsgründung, weil sie bei der Begründung einer
Gemeinschaft in gleicher Weise gegeben wäre.
Das Gericht verweist auf seine frühere Entscheidung (Urteil vom 12.01.2005, 3 U 167/04) sowie das OLG Karlsruhe (Urteil vom 12.07.1991, 9 U 87/90), die ebenfalls Eigentümergemeinschaften angenommen hätten.
Das Urteil mag vertretbar sein; es überzeugt aber weder bei der Frage, an welchem Recht eine Eigentümergemeinschaft
gebildet worden sei, noch lässt diese Qualifikation eine praktikable Lösung der
rechtlichen Probleme einer in die Jahre gekommenen Heizungsanlage eines
Mehrfamilienhauses zu. Das Gericht selbst spricht von „Anteilen“ an der Heizzentrale.
Was dieser Anteil umfasst, lässt das Gericht offen. Ein Anteil am Eigentum wäre
im Grundbuch einzutragen. Eine Heizungsanlage ist gemäß § 94 BGB wesentlicher
Bestandteil des Grundstücks. Die weiter vom Gericht genannten „Rechte und
Pflichten an der Heizzentrale“ bleiben nebulös. Gerade aber ein Anschlussrecht
an die Heizungsanlage einschließlich gemeinsamer Verwaltung legt aber auch den
übergeordneten Zweck für die Annahme einer Gesellschaft nahe. Es geht eben
nicht um die bloße Nutzung der Heizungsanlage, sondern um das gemeinsame
Betreiben z. B. durch Brennstoffbeschaffung oder Vergabe der Verwaltung. Dieses
Betreiben muss entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht der
Gewinnerzielung dienen, sondern kann sich auch in der Kostenoptimierung zugunsten
aller beschränken.
Praktikabel ist die vom Oberlandesgericht angebotene Lösung
allemal nicht. Bei ursprünglich 154 Bruchteilseigentümern vor nahezu 50 Jahren
lassen sich die heutigen Bruchteilseigentümer kaum noch feststellen. Ohne
Grundbuch, also ausschließlich anhand der nichtöffentlichen Dokumentation der
vertraglichen Übertragung des Bruchteilseigentums gerät jeder Versuch, eine
Änderung des ursprünglichen Brucheigentumsvertrages oder gar seine gerichtliche
Beendigung herbeizuführen, zu einem Schuss in den Nebel. Bei einer Aufhebung
gemäß § 749 BGB muss entweder jeder Miteigentümer zustimmen oder verklagt
werden. Das Kostenrisiko bei einer Klage gegen 153 andere ist auch vor dem
Amtsgericht kaum von der Hand zu weisen. Bei Beteiligung der Wohnungseigentümergemeinschaften
in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts könnte dementgegen Streitigkeiten
durch die stellvertretend auftretenden Verwalter relativ einfach ausgefochten
werden, zumal die Verwalter tagtäglich mit den Fragen der Hausverwaltung
befasst sind.
Selbstverständlich gilt, dass jeder sein Recht dort zu suchen hat, wo er es gelassen hat. Allerdings sollte gute Rechtsprechung eher Brot als Steine liefern.
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