Mittwoch, 15. Dezember 2021

US-Trust gilt nicht als Beschenkter beim Pflichtteilsergänzungsanspruch

Rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Stuttgart (28 U 98/15) verneint die Möglichkeit der Rückforderung eines Geschenks an einen Trust in Florida

Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern (§ 2329 Abs. 1 S. BGB)

Der Kläger ist der enterbte Sohn des Erblassers. Dieser hatte im US-Bundesstaat Florida einen widerruflichen Trust gegründet und ihm erhebliches Barvermögen zugewandt. Das Vermögen des Trusts wurde schließlich in einem amerikanischen Verfahren an einen begünstigten Dritten übertragen.

Im Rahmen der Nachlassspaltung macht der Kläger nach deutschem Recht die Ergänzung seines beeinträchtigten Pflichtteils durch Herausgabe eines Teils dieser Barzuwendung geltend.

Das Landgericht bejaht zwar die Anwendbarkeit deutschen Rechts, doch sieht es keine Schenkung im Sinne von § 2329 BGB. Diese Schenkung müsse endgültig ein. Es dürfe nicht lediglich um einen Durchgangserwerb zur Weiterleitung an einen Begünstigten handeln. Anders als bei einer Stiftung, die selbstständig entscheide, wie die zugewandten Gelder zu verwenden seien, wäre der Trust hier derart gebunden, wie das Vermögen an dem begünstigten Dritten weiterzuleiten sei, dass wirtschaftlich nicht von einem Beschenkten die Rede sein könne.

Das Urteil ist vertretbar, doch missachtet es die Schutzbedürftigkeit des Pflichtteilsberechtigten. Ein Verfahren in den USA zur Abwicklung eines solchen Trusts kann sich über Jahre hinziehen. Währenddessen muss der Pflichtteilsberechtigte abwarten. Überzeugender wäre die Bejahung der Qualität des Beschenkten gewesen mit dem Korrektiv des Wegfalls der Bereicherung, wie es § 2329 BGB ohnehin mit seinem Verweis auf das Bereicherungsrecht vorsieht. Sobald also das Vermögen an den Begünstigten weitergeleitet wurde, ginge der Anspruch außer bei Bösgläubigkeit ins Leere.


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