Mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften in anderen EU-Mitgliedstaaten („Überseering“, „Inspire Art“) hat sich die fälschliche Vorstellung verfestigt, in Deutschland sei der Sitztheorie nicht mehr gültig. Verstärkt wurde dieser Eindruck durch die ausdrückliche Möglichkeit, den effektiven Verwaltungssitz deutscher GmbH oder Aktiengesellschaften ins Ausland zu verlegen. Ein Gesetzesvorhaben der Bundesregierung bestätigt die weitere Gültigkeit der Sitztheorie, gerade auch im Hinblick auf englische Limiteds nach dem BREXIT.
Nach der sog. Sitztheorie bestimmt sich das auf die Gesellschaft anwendbare Recht („Gesellschaftsstatut“) nach dem Recht des Staates, wo die Gesellschaft ihren effektiven Verwaltungssitz hat. Anders richtet sich das Personalstatut von Gesellschaften nach der sog. Gründungstheorie, wenn die Auslandsgesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des EWR oder in einem mit diesen aufgrund eines Staatsvertrags in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit gleichgestellten Staat gegründet worden ist (BGH, Urt. v. 27.10.2008 - II ZR 158/06, BGHZ 178, 192 Rz. 19; v. 11.1.2011 - II ZR 157/09, NJW 2011, 844 Rz. 16 jew. m.w.N.). Nur für Gesellschaften, die in einem Drittstaat gegründet worden sind, hält die Rechtsprechung an der sog. Sitztheorie fest, nach der für das Personalstatut das Recht des Sitzstaats maßgeblich ist (BGH, Urt. v. 27.10.2008 - II ZR 158/06).
Die Bundesregierung hat ein Gesetz auf den Weg gebracht, das Gesellschaften nach britischem Recht die Niederlassungsfreiheit in Deutschland auch nach dem EU-Austritt Großbritanniens sichert. Einen entsprechenden Gesetzentwurf beschloss das Bundeskabinett am 10. Oktober in Berlin.
Das Umwandlungsgesetz regelt inländische wie auch grenzüberschreitende Umwandlungen von Unternehmen in andere Rechtsformen: z.B. von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft. Anlass ist das bevorstehende Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union – der BREXIT. Vom Brexit betroffen sind vor allem Unternehmen in der britischen Rechtsform einer „Limited“, einer „private company limited by shares“, mit Verwaltungssitz in Deutschland. Davon existieren schätzungsweise 8.000 bis 10.000 in Deutschland.
Der Gesetzentwurf schafft die Möglichkeit eines geordneten Wechsels einer "Limited" in eine deutsche Gesellschaftsrechtsform mit beschränkter Haftung. Die neue Gestaltungsoption einer grenzüberschreitenden Verschmelzung von Gesellschaften kann insbesondere kleinen Unternehmen den Übergang in eine deutsche Rechtsform erleichtern. Laut Entwurf reicht es aus, wenn die Gesellschafter ihre Umwandlungspläne vor dem Brexit notariell beurkunden lassen. Der Vollzug durch das Handelsregister muss spätestens nach zwei Jahren beantragt werden.
Die Umwandlung wäre nicht notwendig, würde Deutschland diese dann Gesellschaften eines Drittlandes nach der sog. Gründungstheorie anerkennen.
Der Gesetzentwurf enthält zudem eine Übergangsvorschrift für alle zum Zeitpunkt des Brexit bereits begonnenen Umwandlungsvorgänge. Die Übergangsvorschrift soll sowohl im Fall eines sog. harten Brexit im März nächsten Jahres als auch im Fall eines Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich gelten.
Nach der sog. Sitztheorie bestimmt sich das auf die Gesellschaft anwendbare Recht („Gesellschaftsstatut“) nach dem Recht des Staates, wo die Gesellschaft ihren effektiven Verwaltungssitz hat. Anders richtet sich das Personalstatut von Gesellschaften nach der sog. Gründungstheorie, wenn die Auslandsgesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des EWR oder in einem mit diesen aufgrund eines Staatsvertrags in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit gleichgestellten Staat gegründet worden ist (BGH, Urt. v. 27.10.2008 - II ZR 158/06, BGHZ 178, 192 Rz. 19; v. 11.1.2011 - II ZR 157/09, NJW 2011, 844 Rz. 16 jew. m.w.N.). Nur für Gesellschaften, die in einem Drittstaat gegründet worden sind, hält die Rechtsprechung an der sog. Sitztheorie fest, nach der für das Personalstatut das Recht des Sitzstaats maßgeblich ist (BGH, Urt. v. 27.10.2008 - II ZR 158/06).
Die Bundesregierung hat ein Gesetz auf den Weg gebracht, das Gesellschaften nach britischem Recht die Niederlassungsfreiheit in Deutschland auch nach dem EU-Austritt Großbritanniens sichert. Einen entsprechenden Gesetzentwurf beschloss das Bundeskabinett am 10. Oktober in Berlin.
Das Umwandlungsgesetz regelt inländische wie auch grenzüberschreitende Umwandlungen von Unternehmen in andere Rechtsformen: z.B. von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft. Anlass ist das bevorstehende Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union – der BREXIT. Vom Brexit betroffen sind vor allem Unternehmen in der britischen Rechtsform einer „Limited“, einer „private company limited by shares“, mit Verwaltungssitz in Deutschland. Davon existieren schätzungsweise 8.000 bis 10.000 in Deutschland.
Der Gesetzentwurf schafft die Möglichkeit eines geordneten Wechsels einer "Limited" in eine deutsche Gesellschaftsrechtsform mit beschränkter Haftung. Die neue Gestaltungsoption einer grenzüberschreitenden Verschmelzung von Gesellschaften kann insbesondere kleinen Unternehmen den Übergang in eine deutsche Rechtsform erleichtern. Laut Entwurf reicht es aus, wenn die Gesellschafter ihre Umwandlungspläne vor dem Brexit notariell beurkunden lassen. Der Vollzug durch das Handelsregister muss spätestens nach zwei Jahren beantragt werden.
Die Umwandlung wäre nicht notwendig, würde Deutschland diese dann Gesellschaften eines Drittlandes nach der sog. Gründungstheorie anerkennen.
Der Gesetzentwurf enthält zudem eine Übergangsvorschrift für alle zum Zeitpunkt des Brexit bereits begonnenen Umwandlungsvorgänge. Die Übergangsvorschrift soll sowohl im Fall eines sog. harten Brexit im März nächsten Jahres als auch im Fall eines Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich gelten.
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