Montag, 28. April 2025

„Law – Made in Germany“ - die Initiative erhält einen weiteren Baustein mit der Neuordnung des Commercial Court Baden-Württemberg

Das Oberlandesgericht Stuttgart und das Landgericht Stuttgart stellen ihre Musterklausel zur Vereinbarung ihrer Zuständigkeit als Commercial Court/Chambers vor. Damit wollen sie eine Alternative zur anerkannten Schiedsgerichtsbarkeit bieten. Großen Unternehmen soll die nationale Gerichtsbarkeit schmackhaft gemacht werden, nicht zuletzt, um wieder mehr verfügbar Rechtsprechung zu schaffen. Gerade das Gesellschaftsrecht leidet unter dem Mangel veröffentlichter Entscheidungen, um das Recht fortzubilden.

Am 1. April 2025 ist das Justizstandort-Stärkungsgesetz in Kraft getreten. Damit werden die Länder ermächtigt, auf Wirtschaftsstreitigkeiten spezialisierte Commercial Courts auf Ebene der Oberlandesgerichte und Commercial Chambers auf Ebene der Landgerichte einzurichten. Es gelten besondere Verfahrensinstrumente, die auf die Bedürfnisse der Wirtschaft ausgerichtet sind. Das Oberlandesgericht als erste Instanz oder eine zulassungsfreie Revision zum Bundesgerichtshof klingen attraktiv. Gemäß §§ 606 ff. ZPO kann das Verfahren jetzt auch vollständig auf Englisch geführt werden. Der Organisationstermin (§ 612 ZPO) wirkt vielversprechend. Auch die Möglichkeit des Wortprotokolls gemäß § 613 ZPO eröffneten neue Perspektiven. Vielleicht wird der Audiomitschnitt des Verhandlungstermins auch in Deutschland doch noch der Regelfall.

Baden-Württemberg setzt auf Gesellschaftsrecht. Der Commercial Court Baden-Württemberg beim Oberlandesgericht Stuttgart und die Commercial Chambers beim Landgericht Stuttgart bieten mit einer parallelen Zuständigkeit für Unternehmenskäufe, Streitigkeiten auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts einschließlich Organstreitsachen gleichermaßen eine moderne und effiziente Streitbeilegungsmöglichkeit.

Leider hat der Gesetzgeber die Zuständigkeit für die Beschlussanfechtung von der Möglichkeit der Prorogation zum Commercial Court/Chambers ausgenommen. Insoweit sollten wohl nichtprofessionelle Gesellschafter geschützt werden.

„Law – Made in Germany“ ist eine Initiative, die das deutsche Rechtssystem sowie den Rechtsstandort Deutschland international bewirbt. Ziel ist es, das deutsche Zivil- und Wirtschaftsrecht – insbesondere das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und das HGB (Handelsgesetzbuch) – als verlässlich, effizient, kostengünstig und gerecht darzustellen, um es für internationale Verträge und Streitbeilegung attraktiv zu machen.

Der Slogan der Initiative könnte lauten: „Mit deutschem Recht als Vertragsgrundlage schaffen Sie eine stabile, vorhersehbare und international anerkannte Basis für Ihre Geschäfte – ohne die hohen Risiken und Kosten anglo-amerikanischer Rechtssysteme.“

Mit etwas guten Mut lässt sich so der „Brussels Effect“, also die weltweite Verbreitung europäischer, und damit auch deutscher Rechtsstandards wie sie nicht zuletzt im Wettbewerbs- und Datenschutzrecht bekannt sind, für eine Dynamisierung des deutschen Rechts nutzen.

Die von der Justiz vorgeschlagene Stuttgarter Musterklausel zur Vereinbarung der Zuständigkeit des Commercial Court/Chambers lautet wie folgt:

Commercial Court Baden-Württemberg

Commercial Chambers Stuttgart

Der nachfolgende unverbindliche Entwurf zeigt die mögliche Formulierung einer Zuständigkeitsklausel auf, um die Regelungstechnik des Gesetzes zu verdeutlichen. Die Formulierungshilfe kann eine fachkundige anwaltliche Beratung im jeweiligen Einzelfall nicht ersetzen. Auch abweichende Formulierungen sind möglich. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Entwurfs sowie seine Eignung im Einzelfall wird keine Haftung übernommen.

(1) Ausschließlicher internationaler und örtlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, seiner Gültigkeit, Auslegung und Durchführung (einschließlich seiner Anlagen) ist Stuttgart, Deutschland.

(2) Die Parteien vereinbaren die ausschließliche erstinstanzliche Zuständigkeit des Commercial Courts Baden-Württemberg am Oberlandesgericht Stuttgart, sofern • die Streitigkeit in eines der Sachgebiete nach § 7 Abs. 2 ZuVOJu BW in der jeweils gültigen Fassung fällt und • der Streitwert die in § 119b Abs. 1 GVG genannte Streitwertschwelle erreicht oder überschreitet [aktuell 500.000,00 Euro].

(3) Die Parteien sind sich einig, dass die Streitigkeit von einer Commercial Chamber des Landgerichts Stuttgart (Zivilkammer oder Kammer für Handelssachen) entschieden werden soll, sofern

• die Streitigkeit in eines der Sachgebiete nach § 7a Abs. 2 ZuVOJu BW in der jeweils gültigen Fassung fällt und

• der Streitwert die in § 119b Abs. 1 GVG genannte Streitwertschwelle unterschreitet [aktuell 500.000,00 Euro].

Die funktionelle Zuständigkeit der Zivilkammer oder der Kammer für Handelssachen als Commercial Chamber des Landgerichts Stuttgart richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

Variante 1:

Deutsche Verfahrenssprache

(4) Die Parteien sind sich einig, dass das Verfahren nach Abs. 2 oder Abs. 3 in deutscher Sprache geführt werden soll. Die Parteien verzichten auf die Übersetzung englischsprachiger Dokumente, die als Anlagen zu Schriftsätzen vorgelegt oder sonst in das Verfahren eingeführt werden.

Variante 2:

Englische Verfahrenssprache

(4) Die Parteien sind sich einig, dass das Verfahren nach Abs. 2 oder Abs. 3 in englischer Sprache geführt werden soll. Die Parteien verzichten auf die Übersetzung deutschsprachiger Dokumente, die als Anlagen zu Schriftsätzen vorgelegt oder sonst in das Verfahren eingeführt werden.

(5) Die Parteien verpflichten sich, die erforderlichen Verfahrensanträge zu stellen, um die Zuständigkeit und Verfahrensführung nach den vorstehenden Absätzen umzusetzen.

Anmerkungen:

1. § 7 Abs. 2 ZuVOJu BW in der Fassung ab 04.04.2025 wird voraussichtlich lauten:

„Der Commercial Court ist im ersten Rechtszug für die Bezirke der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart unter den Voraussetzungen des § 119b Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes für folgende Streitigkeiten mit einem Streitwert ab 500 000 Euro zuständig:

1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches) auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts,

2. Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens oder von mindestens 3 % der Anteile an einem Unternehmen,

3. Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats. Die Zuständigkeit nach Satz 1 gilt auch, soweit eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts oder ein sonstiger ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Von Satz 1 ausgenommen sind die in § 13 Absatz 2 genannten gerichtlichen Entscheidungen sowie Streitigkeiten und Verfahren nach § 119b Absatz 1 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes."

2. § 7a Abs. 2 ZuVOJu BW in der Fassung ab 04.04.2025 wird voraussichtlich lauten:

„Den Commercial Chambers am Landgericht Stuttgart werden für den Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart im ersten Rechtszug die in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Streitigkeiten zugewiesen, soweit eine sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründet ist. § 7 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Zuständigkeit des Commercial Court nach § 7 Absatz 2 Satz 1 bleibt hiervon unberührt."

3. Denkbar wäre in den Absätzen 2 und 3 der Klausel auch eine statische Verweisung auf die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages geltende Fassung von §§ 7, 7a ZuVOJu BW und eine konkrete Aufführung der Streitwertschwelle von aktuell 500.000,00 Euro. Die vorgesehene dynamische Verweisung in beiden Punkten hat den Vorteil, dass eine Ausweitung der Sachgebiete und eine Absenkung der Streitwertschwelle in § 119b Abs. 1 GVG, §§ 7, 7a ZuVOJu BW erfasst wären.

4. § 119b Abs. 2 GVG lässt die Vereinbarung über die Zuständigkeit des Commercial Courts unabhängig von den Voraussetzungen des § 38 ZPO zu. 5. Nach § 7a Abs. 2 ZuVOJu wird für die von Absatz 3 erfassten Streitigkeiten eine Zuständigkeitskonzentration beim Landgericht Stuttgart (Commercial Chambers) erfolgen, sofern ein örtlicher Gerichtsstand im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart liegt. Soweit in anderen Fällen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart (Commercial Chambers) durch Vereinbarung nach Absatz 1 begründet werden soll, sollten vorsorglich die Vorgaben von § 38 ZPO beachtet werden.


Donnerstag, 27. Februar 2025

Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) vom 13. Juni 2024

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetze können nicht nur auf nationaler Ebene die juristischen Gemüter erhitzen, sondern auch europäisch. Die europäische Union hat nur nachgezogen. Hier ist das Ergebnis:

Die EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Directive 2024/1760), auch bekannt als Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), wurde mit dem Ziel erlassen, Unternehmen für soziale und ökologische Standards entlang ihrer globalen Lieferketten verantwortlich zu machen. Dies hat weitreichende Implikationen für die Beratungspraxis, da Unternehmen umfassende Maßnahmen zur Einhaltung und Berichterstattung einführen müssen. Rechtsanwälte sollten sich insbesondere mit den folgenden zentralen Aspekten vertraut machen.

1.       Anwendungsbereich und betroffene Unternehmen

Die Richtlinie gilt für:

1.1.    Große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem jährlichen Nettoumsatz von über 450 Millionen €, unabhängig von der Branche.

1.2.    Nicht-EU-Unternehmen, die über ihren Handel in der EU jährlichen Nettoumsatz von über 450 Millionen € erreichen.

1.3.    bei Franchise- oder Lizenzvereinbarungen und mehr als 22,5 Millionen € Lizenzgebühren in der EU und mehr als 80 Millionen € in der EU

Damit deckt die Richtlinie nicht nur klassische Großunternehmen, sondern auch mittelgroße Unternehmen in Hochrisikobranchen ab. Ziel ist es, eine breitere Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

2.       Mittelbare Betroffenheit

Die Richtlinie betrifft nicht nur die direkt erfassten Unternehmen, sondern hat auch mittelbare Auswirkungen auf eine Vielzahl von Akteuren entlang der Lieferkette. Folgende Gruppen sind mittelbar betroffen:

2.1.    Zulieferer und Subunternehmer

Auch wenn Zulieferer, insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen nicht direkt unter die Richtlinie fallen, wirken sich die Vorgaben der CSDDD auf sie aus. Unternehmen, die unter die Richtlinie fallen, sind verpflichtet, entlang ihrer gesamten Lieferkette Sorgfaltspflichten zu erfüllen und menschenrechtliche sowie ökologische Standards durchzusetzen. Zulieferer müssen daher vertragliche Anforderungen erfüllen, die von ihren Auftraggebern in der EU festgelegt werden, was oft zusätzliche Dokumentations- und Compliance-Maßnahmen erfordert. Das gilt nicht zuletzt für Rechtsberater.

2.2.    Finanzinstitute und Investoren

Finanzinstitute und Investoren könnten mittelbar von der Richtlinie betroffen sein, da Unternehmen, die die CSDDD erfüllen, für sie ein geringeres Risiko darstellen. Investoren bevorzugen Unternehmen, die den Richtlinien konform sind, da diese für Nachhaltigkeit und Risikominimierung entlang der Lieferkette stehen. Dies erhöht den Druck auf Unternehmen zur Compliance, auch von Seiten der Kapitalgeber.

3.       Kernpflichten der Sorgfaltspflicht (Due Diligence)

Die CSDDD verpflichtet Unternehmen zur Übernahme weitreichender Sorgfaltspflichten, die sich auf die gesamte Lieferkette beziehen. Diese Sorgfaltspflichten umfassen:

3.1.    Risikomanagement und Risikoanalyse

Unternehmen haben alle Schritte ihrer Lieferkette zu untersuchen und zu bewerten, um Risiken für Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden zu identifizieren. Dabei müssen alle Lieferantenstufen und potenziell schädigende Aktivitäten zu berücksichtigt werden, einschließlich Rohstoffgewinnung, Produktion, Transport und Vertrieb.

3.2.    Präventions- und Abhilfemaßnahmen

Unternehmen müssen Maßnahmen ergreifen, um die identifizierten Risiken zu minimieren. Dies beinhaltet die Zusammenarbeit mit Zulieferern, Schulungen, die Einführung von Standards und deren Durchsetzung entlang der Lieferkette. Wenn Verstöße auftreten, muss das Unternehmen angemessene Korrekturmaßnahmen einleiten, wie etwa Lieferverträge zu kündigen oder alternative Beschaffungsstrategien zu entwickeln.

3.3.    Kontroll- und Berichtspflichten

Die Unternehmen haben den Fortschritt bei der Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu überwachen und regelmäßig Bericht zu erstatten. Dies umfasst jährliche Transparenzberichte, die sowohl intern als auch öffentlich zugänglich gemacht werden müssen. Unternehmen haben außerdem die Verpflichtung, regelmäßige Audits und Überprüfungen der Maßnahmen durchzuführen, um die Effektivität der Präventionsmaßnahmen sicherzustellen.

3.4.    Beschwerdemechanismen

Unternehmen sind verpflichtet, Beschwerdemechanismen einzurichten, über die Mitarbeiter und externe Beteiligte, wie etwa NGOs oder betroffene Gemeinschaften, Hinweise auf Missstände geben können. Diese Mechanismen sollen sicherstellen, dass Beschwerden zeitnah und effektiv behandelt werden.

3.5.    Abhilfemaßnahmen

Falls dennoch Verstöße auftreten, sind Unternehmen verpflichtet, diese schnell zu beheben. Hierzu gehören Entschädigungszahlungen oder die Wiedergutmachung verursachter Schäden, soweit möglich.

4.       Haftungs- und Sanktionsregelungen

4.1.    Zivilrechtliche Haftung

Unternehmen können direkt von Betroffenen zivilrechtlich in Haftung genommen werden, wenn Sorgfaltspflichten nicht eingehalten und dadurch Schäden verursacht wurden. Das bedeutet, dass sowohl Unternehmen innerhalb der EU als auch Drittstaaten-Unternehmen, die in der EU tätig sind, zur Rechenschaft gezogen werden können. Als Marktverhaltensregel können auch Mitbewerber von Unternehmen oder Verbände die Einhaltung mit den Mitteln des Wettbewerbsrecht, also vor allem im Falle eines Vorsprungs durch Rechtsbruch gemäß § 3a UWG geltend machen.

4.2.    Aufsicht und Kontrolle

Nationale Behörden überwachen die Einhaltung der Richtlinie und sind befugt, umfassende Prüfungen durchzuführen sowie Sanktionen bei Verstößen zu verhängen.

4.3.    Bußgelder und Sanktionen

Die Mitgliedstaaten sollen für Verstöße Bußgelder verhängen, die sich an der Schwere des Verstoßes sowie an der Unternehmensgröße und -umsatz orientieren. Es sind Bußgelder im Umfang von bis zu 5 Prozent der Nettoumsatzerlöse vorgesehen. Die Sanktionen können veröffentlicht und bis zu fünf Jahre zugänglich bleiben.

5.       Unterschiede zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Während das deutsche LkSG bereits menschenrechtliche Sorgfaltspflichten vorsieht, geht die EU-Richtlinie noch weiter:

5.1.    Erweiterung der Umweltstandards

Die CSDDD bezieht internationale Umweltabkommen mit ein, wie das Pariser Abkommen und das Basler Übereinkommen, und fordert Maßnahmen zur Minimierung von Umweltschäden, wie übermäßigen Wasserverbrauch und Bodenerosion.

5.2.    Zivilrechtliche Haftung

Im Gegensatz zum LkSG enthält die CSDDD explizit eine zivilrechtliche Haftung, wodurch Betroffene unmittelbar Schadensersatzansprüche geltend machen können. Mittelbar haften so auch die Leitungsorgane der Unternehmen.

5.3.    Geografische Reichweite

Die Richtlinie umfasst auch Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, die jedoch im europäischen Markt tätig sind, was den Geltungsbereich deutlich erweitert. Das LkSG gilt nur bei Niederlassung im Inland.

6.       Praktische Hinweise für die Beratung

6.1.    Vertragliche Absicherung entlang der Lieferkette

Unternehmen sollten vertragliche Standards und Compliance-Klauseln in allen Verträgen mit Zulieferern verankern. Diese sollten klare Sorgfaltspflichten und Berichtsverpflichtungen der Lieferanten umfassen und gegebenenfalls Sanktionen bei Nichteinhaltung beinhalten.

6.2.    Erarbeitung eines Compliance-Systems

Rechtsanwälte sollten Unternehmen bei der Entwicklung eines umfassenden Compliance-Systems unterstützen, das speziell auf menschenrechtliche und ökologische Risiken abzielt. Ein solches System könnte Risikoanalysen, Audit-Systeme und Prüfungen zur Durchsetzung von Standards umfassen.

6.3.    Einrichtung und Überwachung von Beschwerdemechanismen

Beschwerde- und Meldewege sollten so eingerichtet werden, dass sie von Mitarbeitern und externen Stakeholdern einfach genutzt werden können. Anwälte können Unternehmen hierbei beraten, wie solche Systeme konform und transparent gestaltet werden, um Eingaben rechtlich sicher zu dokumentieren und nachzuhalten.

6.4.    Berichterstattung und Dokumentation

Die regelmäßige Berichterstattung und Dokumentation zur Sorgfaltspflicht sind wesentliche Bausteine, um eine zivilrechtliche Haftung zu vermeiden. Anwälte sollten Unternehmen bei der Erstellung rechtlich konformer Berichte unterstützen, die umfassende Informationen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten bieten und Transparenz schaffen.

7.       Zeitplan für die Umsetzung

Die EU-Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Große Unternehmen mit über 5.000 Mitarbeitern und einem Umsatz von über 1,5 Milliarden € müssen die Richtlinie ab dem 26. Juli 2027 vollständig umsetzen. Mittlere Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 900 Millionen sind ab dem 26. Juli 2028, kleinere ab dem 26. Juli 2029 verpflichtet.

8.       Zusammenfassung und Empfehlung

Für die anwaltliche Beratungspraxis bedeutet die CSDDD eine umfassende Verpflichtung für Unternehmen, Nachhaltigkeits- und Menschenrechtsaspekte über ihre gesamte Wertschöpfungskette hinweg zu berücksichtigen. Anwälte sollten Unternehmen frühzeitig auf die Compliance-Anforderungen vorbereiten und strategische Maßnahmen zur Risikominderung entwickeln. Angesichts der strengen Haftungs- und Sanktionsregelungen ist eine rechtzeitige und umfassende Umsetzung der Richtlinie unerlässlich, um mögliche Rechts- und Reputationsschäden zu vermeiden.

Internationale Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Fernabsatzverträgen und Finanzdienstleistungen mit Nicht-EU-Staaten (Schweiz, Costa Rica) im Zusammenhang mit - BGH VIII ZR 226/22

Das Urteil des Bundesgerichtshofs verdeutlicht die Bedeutung des Verbraucherschutzes in grenzüberschreitenden Vertragsverhältnissen und schafft Präzedenz für die weite Auslegung des Begriffs „Finanzdienstleistung“. Rechtsanwälte sollten bei der Vertragsgestaltung sicherstellen, dass Rechtswahlklauseln und Verbraucherschutzregelungen den europäischen Standards entsprechen. Außerdem gilt:

·         Prüfung der Einordnung als Finanzdienstleister: Analyse, ob ein Geschäftsmodell Finanzdienstleistungscharakter hat.

·         Überprüfung der AGB & Vertragsgestaltung: Klare Widerrufsbelehrung und rechtskonforme Rechtswahl.

·         Compliance-Management einrichten: Interne Prozesse für Verbraucherschutz, Geldwäscheprävention und Transparenzpflichten implementieren.

·         Aufsichtsrechtliche Anforderungen beachten: Bei Finanzdienstleistungen ggf. Registrierung oder Genehmigung bei der BaFin einholen.

·         Risikoaufklärung für Kunden verbessern: Sicherstellen, dass Investitionen realistische Ertragserwartungen und Risikohinweise enthalten.

1.       Sachverhalt

1.1.    Die Beklagte, ein Unternehmen aus der Schweiz, bot Teakholz-Investitionen über Fernkommunikationsmittel an. Kunden konnten Teakbäume erwerben, die vom Unternehmen bewirtschaftet und später geerntet wurden.

1.2.    Der Kläger, ein Verbraucher aus Deutschland, schloss solche Verträge und widerrief diese später unter Berufung auf sein Widerrufsrecht.

1.3.    Die Streitpunkte umfassen:

1.3.1.  Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte.

1.3.2.  Die Anwendbarkeit deutschen Rechts trotz einer Rechtswahlklausel zugunsten des Schweizer Rechts.

1.3.3.  Die Frage, ob die Verträge als Finanzdienstleistungen gelten und ob ein Widerrufsrecht besteht.

2.       Rechtliche Begründung des Gerichts

2.1.    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

Die Zuständigkeit deutscher Gerichte wurde gemäß Art. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ II) bejaht, da die Beklagte ihre Geschäftstätigkeit auf Deutschland ausgerichtet hatte (u.a. durch Zahlungsangaben in Euro und deutsche Kontoverbindungen).

Die geschäftsbedingungsmäßige Gerichtsstandsklausel, welche die Zuständigkeit auf die Schweiz beschränkt, wurde für unwirksam erklärt. Sie lautete: „Streitigkeiten aus dem Vertragswerk unterstehen einzig der ordentlichen Gerichtsbarkeit am Sitz [der Beklagten] in der Schweiz.“

Für die Auslegung des LugÜ II gelten dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 S. 1; im Folgenden: Brüssel I-VO), da sich die Unterzeichnerstaaten zu einer möglichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen verpflichtet haben.

2.2.    Anwendbares Recht

Nach Art. 6 Rom I-VO gilt deutsches Recht, da die Beklagte ihre Tätigkeit auf Deutschland ausrichtete. Die Angabe des Kaufpreises in Euro, der aufgedruckte Hinweis, dass die Beklagte für jeden verkauften Baum „10 €/ct“ an UNICEF spenden werde, sowie eine Kontoverbindung in Deutschland sprechen für diese Ausrichtung.

Die Rechtswahl zugunsten des Schweizer Rechts in den AGB wurde gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VO ausgeschlossen, da sie den Verbraucherschutz unter deutschem Recht beeinträchtigt hätte. Die Klausel lautete: „Das Vertragswerk untersteht Schweizerischem Recht ... Die Anwendung des Wiener Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.“

Die Parteien haben damit indes die Anwendung des CISG wirksam ausgeschlossen (Art. 6 CISG)

2.3.    Widerrufsrecht

Der Kläger hatte ein Widerrufsrecht nach § 312b, § 312d und § 355 BGB a.F., da die Verträge Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen waren.

Ein Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB a.F. wurde verneint, da es sich nicht um rein spekulative Geschäfte handelte.

2.4.    Finanzdienstleistung

Der Begriff der Finanzdienstleistung wurde weit ausgelegt. Der Verkauf von Teakbäumen mit begleitender Verwaltung und Vermarktung erfüllte die Voraussetzungen einer Finanzdienstleistung gemäß § 312b BGB a.F. Der Erwerb von Teakbäumen durch Verbraucher war nicht als bloßer Kauf eines Sachguts zu betrachten. Die Beklagte übernahm nicht nur den Verkauf, sondern bot auch eine gesamte Bewirtschaftung, Verwaltung, Ernte und den späteren Weiterverkauf der Bäume an. Der wirtschaftliche Zweck der Transaktion war nicht der sofortige Erwerb von Teakholz zur eigenen Nutzung, sondern eine Kapitalanlage mit Renditeerwartung, vergleichbar mit Investitionen in Finanzinstrumente.

3.       Bewertung:

3.1.    Stärkung des Verbraucherschutzes

Das Urteil schützt Verbraucher vor ungünstigen Rechtswahlklauseln und ermöglicht den Rückgriff auf nationale Schutzvorschriften.

3.2.    Weite Auslegung des Finanzdienstleistungsbegriffs

Diese Interpretation berücksichtigt wirtschaftliche Realitäten, in denen Sachwerte oft wie Finanzinstrumente behandelt werden. Die Einordnung von Sachwerten als Finanzdienstleistungen könnte als Überdehnung der Definition angesehen werden.

3.3.    Konsequente Anwendung der LugÜ II-Regeln

Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit in grenzüberschreitenden Verbraucherverträgen.

3.4.    Höhere Compliance-Anforderungen für Unternehmen

Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, könnten durch strengere Regelungen abgeschreckt werden. Die Anwendung nationaler Verbraucherschutzgesetze auf ausländische Unternehmen könnte Handelshemmnisse schaffen. Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen, unterliegen in der Regel einer aufsichtsrechtlichen Regulierung durch nationale oder europäische Behörden:

BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) in Deutschland für Finanzdienstleistungen.

Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) für EU-weite Vorgaben.

Ggf. Einordnung als Finanzdienstleistungsinstitut nach KWG (Kreditwesengesetz).

Falls die angebotenen Produkte als Wertpapiere eingestuft werden, sind zusätzliche Prospektpflichten nach WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) oder VermAnlG (Vermögensanlagengesetz) zu beachten.

Außerdem treffen Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen, Informations- und Transparenzpflichten wie die Vollständige und klare Offenlegung aller Vertragsbestandteile (Art. 246a EGBGB). Unternehmen müssen Verbraucher über die Funktionsweise der Geldanlage, Risiken und erwartete Renditen aufklären. Auch gilt das Verbot von irreführender Werbung, insbesondere keine falschen Renditeversprechen oder Täuschung über Risiken.