Nach zehn Jahren hat die Internationale Handelskammer in Paris (ICC) die Incoterms neu verfasst. Das ist ein guter Anlass, sich mit der rechtlichen Praxis dieser Klauseln auseinanderzusetzen.
Was sind die
Incoterms?
Die Incoterms sind weltweit anerkannte, einheitliche
Vertrags- und Lieferbedingungen. Sie vereinheitlichen die Abwicklung von
Kaufverträgen vor allem im internationalen, aber auch im nationalen Handel. Mit
der Auswahl einer Klausel mit wenigen Buchstaben lässt sich eine vertragliche
Regelung von mehreren Seiten abkürzen, die aufgrund dieser Klausel gilt. Die
Internationale Handelskammer bildet ungefähr alle zehn Jahre den Handelsbrauch
mit diesen Klauseln ab. Ihre Geltung muss deshalb für jeden einzelnen Vertrag
von den Parteien vereinbart werden. Sie gelten nicht aufgrund einer
internationalen Konvention.
Was regeln die
Incoterms?
Die Incoterms regeln vor allem den Umfang der Lieferpflicht.
Dabei ist vor allem wichtig, wo die Ware zu übergeben wird, wer den Transport
zu bezahlen hat, wer für die Versicherung der Ware und wer für die Verzollung
verantwortlich ist. Die Bedeutung der Incoterms-Regeln liegt dabei in der durch
ihre Verwendung gewonnenen Klarheit der gegenseitigen Verpflichtungen. Denn
mithilfe der sehr kurzen, einfach zu vereinbarenden Klauseln können
Missverständnisse und damit oft kostenintensive Streitigkeiten vermieden. Andere
rechtliche Fragen wie Vertragsabschluss, die Eigentumsübertragung, die Zahlungsabwicklung
oder die Rechtsfolgen von Vertragsbrüchen werden hingegen nicht geregelt.
Maßgeblich hierfür sind die kaufvertraglichen Bestimmungen oder das dem Vertrag
zugrundeliegende Recht.
Wie werden die
Klauseln praktisch vereinbart?
Der in Großbuchstaben im Kaufvertrag (Auftrag,
Auftragsbestätigung o. ä.) vermerkten Klausel ist der Hinweis auf die Incoterms
2020 anzufügen. Liefer- bzw. Bestimmungsort sind möglichst exakt anzugeben. Es
macht einen Unterschied, an welchem Pier, welchem Hafen oder welcher Straße die
Ware ankommen soll. Modifikationen sollten so wenig wie möglich und wenn, dann
sehr präzise formuliert werden. Schiffsklauseln sind nur für den
Schiffstransport sinnvoll. Die Verzollung durch in der EU ansässige Beteiligte
beim Ex-/Import aus der/in die EU machen die Klauseln EXW und DDP impraktikabel.
Nichteuropäische Käufer bzw. Verkäufer können die die Ware nicht freimachen.
Welche Klauseln gibt
es?
Die Klauseln sind folgende:
EXW - Ex Works/Ab Werk
FCA - Free Carrier/Frei Frachtführer
FAS - Free Alongside Ship/Frei Längsseite Schiff
FOB - Free On Board/Frei an Bord
CFR - Cost and Freight/Kosten und Fracht
CIF - Cost, Insurance and Freight/Kosten, Versicherung und
Fracht
CPT -
Carriage Paid To/Frachtfrei
CIP -
Carriage, Insurance Paid To/Frachtfrei versichert
DAP-
Delivered At Place/ Geliefert benannter Ort
DPU -
Delivered At Place Unloaded/Geliefert benannter Ort entladen
DDP - Delivered Duty Paid/Geliefert verzollt
Die Incoterms® 2020 entsprechen in ihrer Struktur und
Einteilung der Vorgängerfassung Incoterms 2010. Die Klausel DAT (Geliefert
Terminal) wurde in DPU (Geliefert benannter Ort entladen) geändert.
Manche Klauseln gelten nur für den Schiffstransport, nämlich
FAS, FOB, CFR, CIF.
Jede Gruppe ist dadurch gekennzeichnet, dass die Kosten- und
Risikotragung (Gefahrübergang) innerhalb der Gruppe nach dem gleichen
Grundprinzip ausgestaltet ist. Während außerdem die Pflichten des Verkäufers
mit jeder Gruppe steigen, reduzieren sich diejenigen des Käufers entsprechend.
Drei häufige Klauseln sind:
EXW - Ex Works/Ab
Werk ... benannter Ort
Die EXW-Klausel ist die verkäuferfreundlichste
Lieferklausel. Sie ist eine reine Abholklausel. Sie bestimmt nur die
Mindestverpflichtung des Verkäufers, die Produkte am benannten Ort zur Abholung
bereitzustellen. Dem Verkäufer entstehen also keine Transportkosten. Auch das
Verladen und Freimachen zur Ausfuhr ist nicht Sache des Verkäufers. Die Ware
muss nur verpackt und gekennzeichnet sein.
Die Lieferung EXW macht allerdings keinen Sinn für den
Verkäufer, wenn im Ausfuhrstaat die Verzollung durch den ausländischen Käufer
nicht möglich ist. Dann wäre die Ware zwar bereitgestellt, könnte aber nicht
geliefert werden. Hier ist es sinnvoll, die FCA-Klausel anzuwenden, also Free
Carrier/Frei Frachtführer, sodass die Ware im Ausfuhrstaat durch den Verkäufer freigemacht
wird und die Lieferung fortgesetzt werden kann.
CIP - Carriage,
Insurance Paid To/Frachtfrei versichert ... benannter Bestimmungsort
Sozusagen in der Mitte treffen sich Verkäufer und Käufer mit
dieser Klausel. Der Verkäufer muss die Ware dem von ihm benannten Frachtführer
liefern. Zusätzlich hat er die Frachtkosten zu übernehmen, um die Ware zum
benannten Bestimmungsort zu befördern. Außerdem hat er den
Transportversicherungsvertrag (wieder nur mit Mindestdeckung) auf seine Kosten
abzuschließen. Die CIP-Klausel verpflichtet den Verkäufer außerdem zur
Verpackung und zur Freimachung der Ausfuhr.
DDP - Delivered Duty
Paid/Geliefert verzollt ... benannter Bestimmungsort
DDP macht es dem Käufer am einfachsten. Der Verkäufer muss
die Ware zur Ausfuhr und auch zur Einfuhr freimachen und am benannten
Bestimmungsort auf dem ankommenden Beförderungsmittel unentladen liefern. Der
Verkäufer trägt alle Kosten und auch die Gefahr bis zum Eintreffen der Ware an
dem benannten Bestimmungsort.
Zwischen diesen Klauseln liegen die anderen Klauseln, mit
denen die Pflichten zwischen Verkäufer und Käufer verteilt werden, je nach
Einzelfall.
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