Bundesgerichtshof bestätigt die Haftung des faktischen Geschäftsführers auch nach Novellierung der Insolvenzordnung
Eine leider nicht seltene Situation: Dem Unternehmen, hier
einer GmbH geht es schlecht. Der im Handelsregister eingetragene
Geschäftsführer kommt seinen Verpflichtungen nur sehr mäßig nach. Ein langjähriger
Angestellter springt in die Bresche und handelt für das Unternehmen, um es zu
retten. Es kommt wie es kommen muss: Die Rettung misslingt, das Unternehmen
wird zahlungsunfähig und ein Insolvenzverfahren eröffnet.
Was der engagierte Angestellte nicht wusste: Da er faktisch
als Geschäftsführer aufgetreten ist, hätte er auch ohne schuldhaftes Zögern,
spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen müssen. Zwar sei er nicht förmlich
Mitglied eines Vertretungsorgans, wie es § 15a InsO fordert, doch hätte der
Gesetzgeber nach Ansicht des Bundesgerichtshof (4 StR 323/14) die Verantwortlichkeit
des faktischen Geschäftsführers nicht einschränken wollen. Schon seit langem sei
anerkannt, dass der faktische Geschäftsführer wie ein formell bestellter
Geschäftsführer haftbar ist.
Jeder Mitarbeiter muss sich also im Klaren sein, wenn er dem
ihm ans Herz gewachsenen Unternehmen helfen will, dass er auch dafür
verantwortlich sein kann. Ohne eine entsprechende Versicherung kann das teuer
werden. Wer, nachdem der formelle Geschäftsführer nicht mehr aufzufinden ist,
dem Insolvenzverwalter noch gegenüber erklärt, er habe ja doch versucht, das
Unternehmen zu retten, liefert sich naiv selbst ans Messer. Er macht sich
strafbar und wird vom Insolvenzverwalter sicherlich in Regress genommen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen