Landgericht Aschaffenburg bestätigt die Konzentration von
Kennzeichenstreitsachen in Nordbayern beim Landgericht Nürnberg-Fürth
Mit der Ergänzung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb
(UWG) durch den Zusatz in § 5: „Eine geschäftliche Handlung ist auch
irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder
Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr
mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem
anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.“ hatte sich die Vorrangthese
des Bundesgerichtshofs (seit BGHZ 138, 349 - MAC Dog) nahezu erledigt. Nach dieser These war ein Fall
ausschließlich nach dem Markengesetz zu beurteilen, wenn es um eine Marke ging.
Mit der obigen Übernahme des Regelungsinhaltes der europäischen Richtlinie über
unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG, „UGP-Richtlinie“) kann eine
diesbezügliche Markenverletzung auch ausschließlich auf § 5 Abs. 2 UWG gestützt
werden.
Was bedeutet das allerdings für die konzentrierte
Zuständigkeit einzelner Landgerichte in den Bundesländern bei Kennzeichenstreitsachen
gemäß § 140 Markengesetz? Nach Ansicht des Landgerichts Aschaffenburg (2HK O 73/11) sind auch Klagen, die ausschließlich auf § 5 Abs. 2 UWG
geschützt werden, vor dem nach § 140 Markengesetz zuständigen Landgericht zu
verhandeln, in Bayern beispielsweise also ausschließlich vor dem Landgericht
Nürnberg-Fürth oder dem Landgericht München. Die fachliche Kompetenz dieses
Gerichts soll auch für Kennzeichenstreitigkeiten nach dem UWG genutzt werden.
Das macht Sinn, ist aber auch dadurch begründet, dass auch Streitigkeiten nach
§ 5 Abs. 2 UWG letztendlich auf dem Markengesetz basieren, nämlich der
Entscheidung, ob überhaupt eine Marke entstanden und verletzt wurde.
Die Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg, die vom
Oberlandesgericht Bamberg in der Berufungsverhandlung insoweit ausdrücklich als
richtig erachtet wurde, ist zu begrüßen: Sie verhindert Entscheidungen durch
mit Markensachen nicht vertrauten Landgerichten. Der schon jetzt nicht gerade
starken Einheitlichkeit der Rechtsprechung im gewerblichen Rechtsschutz ist
damit gedient.
Auffällig ist die Entscheidung des Landgerichts
Aschaffenburg noch im Hinblick auf die Zurückweisung eines Antrags auf
einstweilige Verfügung bei Unzuständigkeit. Sie stützt die nicht besonders
verbreitete Meinung von Teplitzky Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren
Kapitel 55 Rn. 28 Fußn. 60 m.w.N.; Pastor/Ahrens/Bähr Wettbewerbsprozess
Kapitel 56 Rn. 24. Der grundrechtlich geschützte Anspruch des
Verfügungsbeklagten auf den gesetzlichen Richter und rechtliches Gehör (Art.
101 Abs. 1 S. 2, 103 Abs. 1 GG) würde unzumutbar beschnitten, dürfte der
Rechtsstreit noch an das zuständige Gericht verwiesen werden. Der
Verfügungsbeklagte bliebe bis zur Entscheidung des zuständigen Gerichts an ein
Verbot gebunden, das mangels Zuständigkeit des erkennenden Gerichts nicht
ergehen durfte. Bei gewöhnlichen Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz mag
das noch angehen. Angesichts der Bedeutung von Zuständigkeitsfragen in
Wettbewerbsprozessen darf dieser Mangel bei Erlass der Beschlussverfügung nicht
bagatellisiert werden. Die fehlende Möglichkeit der Revision zum
Bundesgerichtshof gibt dem Gerichtsstand und der damit verbundenen
einschlägigen Rechtsprechung des zuständigen Oberlandesgerichts entscheidende
Bedeutung. Bekanntlich variiert die Rechtsprechung zwischen den verschiedenen
Oberlandesgerichten erheblich.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen