Bundesgerichtshof erteilt modifizierten Gesellschafterlisten
(„Zwei-Listen-Modell“) eine Absage
Seit der Modernisierung des GmbH-Rechts ist der gutgläubige
Erwerb eines Geschäftsanteils an einer GmbH mit gewissen Einschränkungen
möglich. Zwar gilt § 16 Abs. 3 GmbHG wegen seines umständlichen Wortlauts mit
geschachteltem Grundsatz/Ausnahme-Verhältnis allgemein als verunglückt, doch
kann ein Erwerber bei widerspruchsloser Aufnahme eines Gesellschafters in der Gesellschafterliste über
zumindest 3 Jahre den Geschäftsanteil regelmäßig gutgläubig erwerben.
Im Falle einer erst in der Zukunft wirksamen Abtretung haben
verschiedene Notare diese Abtretung bereits in der Gesellschafterliste
vermerkt („Zwei-Listen-Modell“). Dahinter stand das Bestreben, dem Ersterwerber
nach einer aufschiebend bedingten Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils ein
Mittel gegen einen gutgläubigen Erwerb dieses Anteils bei erneuter Abtretung
durch den Veräußerer (Zweiterwerb) an die Hand zu geben. Der gutgläubige Erwerb
vom Noch-Gesellschafter sollte so unterbunden werden.
Der Bundesgerichtshof verwirft diese Gesellschafterlisten in
seiner Entscheidung (II
ZB 17/10) vom 20. September 2011. Das Anwartschaftsrecht des Ersterwerbers sei
stärker geschützt als sein Vollrecht, weil die Gesellschafterliste über § 161
Abs. 3 BGB den durch § 161 Abs. 1 BGB vermittelten Schutz bei aufschiebend
bedingten Verfügungen nicht relativiere. Ein aufschiebend bedingt abgetretener
Geschäftsanteil könne nicht nach § 161 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 16 Abs. 3
GmbHG vor Bedingungseintritt von einem Zweiterwerber gutgläubig erworben werden.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs richtig. So werden
Gesellschafterlisten einfach und praktikabel gehalten. § 161 Abs. 1 BGB, der
die Unwirksamkeit von Verfügungen über Forderungen bis zum Eintritt der
aufschiebenden Bedingung festgelegt, wird gestärkt. Ein Bedürfnis für eine
weitere Komplikation des gutgläubigen Erwerbs von Geschäftsanteilen, nämlich
die modifizierte Gesellschafterliste („Zwei-Listen-Modell“) besteht deshalb
nicht.
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