Donnerstag, 27. Februar 2025

Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) vom 13. Juni 2024

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetze können nicht nur auf nationaler Ebene die juristischen Gemüter erhitzen, sondern auch europäisch. Die europäische Union hat nur nachgezogen. Hier ist das Ergebnis:

Die EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Directive 2024/1760), auch bekannt als Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), wurde mit dem Ziel erlassen, Unternehmen für soziale und ökologische Standards entlang ihrer globalen Lieferketten verantwortlich zu machen. Dies hat weitreichende Implikationen für die Beratungspraxis, da Unternehmen umfassende Maßnahmen zur Einhaltung und Berichterstattung einführen müssen. Rechtsanwälte sollten sich insbesondere mit den folgenden zentralen Aspekten vertraut machen.

1.       Anwendungsbereich und betroffene Unternehmen

Die Richtlinie gilt für:

1.1.    Große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem jährlichen Nettoumsatz von über 450 Millionen €, unabhängig von der Branche.

1.2.    Nicht-EU-Unternehmen, die über ihren Handel in der EU jährlichen Nettoumsatz von über 450 Millionen € erreichen.

1.3.    bei Franchise- oder Lizenzvereinbarungen und mehr als 22,5 Millionen € Lizenzgebühren in der EU und mehr als 80 Millionen € in der EU

Damit deckt die Richtlinie nicht nur klassische Großunternehmen, sondern auch mittelgroße Unternehmen in Hochrisikobranchen ab. Ziel ist es, eine breitere Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

2.       Mittelbare Betroffenheit

Die Richtlinie betrifft nicht nur die direkt erfassten Unternehmen, sondern hat auch mittelbare Auswirkungen auf eine Vielzahl von Akteuren entlang der Lieferkette. Folgende Gruppen sind mittelbar betroffen:

2.1.    Zulieferer und Subunternehmer

Auch wenn Zulieferer, insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen nicht direkt unter die Richtlinie fallen, wirken sich die Vorgaben der CSDDD auf sie aus. Unternehmen, die unter die Richtlinie fallen, sind verpflichtet, entlang ihrer gesamten Lieferkette Sorgfaltspflichten zu erfüllen und menschenrechtliche sowie ökologische Standards durchzusetzen. Zulieferer müssen daher vertragliche Anforderungen erfüllen, die von ihren Auftraggebern in der EU festgelegt werden, was oft zusätzliche Dokumentations- und Compliance-Maßnahmen erfordert. Das gilt nicht zuletzt für Rechtsberater.

2.2.    Finanzinstitute und Investoren

Finanzinstitute und Investoren könnten mittelbar von der Richtlinie betroffen sein, da Unternehmen, die die CSDDD erfüllen, für sie ein geringeres Risiko darstellen. Investoren bevorzugen Unternehmen, die den Richtlinien konform sind, da diese für Nachhaltigkeit und Risikominimierung entlang der Lieferkette stehen. Dies erhöht den Druck auf Unternehmen zur Compliance, auch von Seiten der Kapitalgeber.

3.       Kernpflichten der Sorgfaltspflicht (Due Diligence)

Die CSDDD verpflichtet Unternehmen zur Übernahme weitreichender Sorgfaltspflichten, die sich auf die gesamte Lieferkette beziehen. Diese Sorgfaltspflichten umfassen:

3.1.    Risikomanagement und Risikoanalyse

Unternehmen haben alle Schritte ihrer Lieferkette zu untersuchen und zu bewerten, um Risiken für Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden zu identifizieren. Dabei müssen alle Lieferantenstufen und potenziell schädigende Aktivitäten zu berücksichtigt werden, einschließlich Rohstoffgewinnung, Produktion, Transport und Vertrieb.

3.2.    Präventions- und Abhilfemaßnahmen

Unternehmen müssen Maßnahmen ergreifen, um die identifizierten Risiken zu minimieren. Dies beinhaltet die Zusammenarbeit mit Zulieferern, Schulungen, die Einführung von Standards und deren Durchsetzung entlang der Lieferkette. Wenn Verstöße auftreten, muss das Unternehmen angemessene Korrekturmaßnahmen einleiten, wie etwa Lieferverträge zu kündigen oder alternative Beschaffungsstrategien zu entwickeln.

3.3.    Kontroll- und Berichtspflichten

Die Unternehmen haben den Fortschritt bei der Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu überwachen und regelmäßig Bericht zu erstatten. Dies umfasst jährliche Transparenzberichte, die sowohl intern als auch öffentlich zugänglich gemacht werden müssen. Unternehmen haben außerdem die Verpflichtung, regelmäßige Audits und Überprüfungen der Maßnahmen durchzuführen, um die Effektivität der Präventionsmaßnahmen sicherzustellen.

3.4.    Beschwerdemechanismen

Unternehmen sind verpflichtet, Beschwerdemechanismen einzurichten, über die Mitarbeiter und externe Beteiligte, wie etwa NGOs oder betroffene Gemeinschaften, Hinweise auf Missstände geben können. Diese Mechanismen sollen sicherstellen, dass Beschwerden zeitnah und effektiv behandelt werden.

3.5.    Abhilfemaßnahmen

Falls dennoch Verstöße auftreten, sind Unternehmen verpflichtet, diese schnell zu beheben. Hierzu gehören Entschädigungszahlungen oder die Wiedergutmachung verursachter Schäden, soweit möglich.

4.       Haftungs- und Sanktionsregelungen

4.1.    Zivilrechtliche Haftung

Unternehmen können direkt von Betroffenen zivilrechtlich in Haftung genommen werden, wenn Sorgfaltspflichten nicht eingehalten und dadurch Schäden verursacht wurden. Das bedeutet, dass sowohl Unternehmen innerhalb der EU als auch Drittstaaten-Unternehmen, die in der EU tätig sind, zur Rechenschaft gezogen werden können. Als Marktverhaltensregel können auch Mitbewerber von Unternehmen oder Verbände die Einhaltung mit den Mitteln des Wettbewerbsrecht, also vor allem im Falle eines Vorsprungs durch Rechtsbruch gemäß § 3a UWG geltend machen.

4.2.    Aufsicht und Kontrolle

Nationale Behörden überwachen die Einhaltung der Richtlinie und sind befugt, umfassende Prüfungen durchzuführen sowie Sanktionen bei Verstößen zu verhängen.

4.3.    Bußgelder und Sanktionen

Die Mitgliedstaaten sollen für Verstöße Bußgelder verhängen, die sich an der Schwere des Verstoßes sowie an der Unternehmensgröße und -umsatz orientieren. Es sind Bußgelder im Umfang von bis zu 5 Prozent der Nettoumsatzerlöse vorgesehen. Die Sanktionen können veröffentlicht und bis zu fünf Jahre zugänglich bleiben.

5.       Unterschiede zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Während das deutsche LkSG bereits menschenrechtliche Sorgfaltspflichten vorsieht, geht die EU-Richtlinie noch weiter:

5.1.    Erweiterung der Umweltstandards

Die CSDDD bezieht internationale Umweltabkommen mit ein, wie das Pariser Abkommen und das Basler Übereinkommen, und fordert Maßnahmen zur Minimierung von Umweltschäden, wie übermäßigen Wasserverbrauch und Bodenerosion.

5.2.    Zivilrechtliche Haftung

Im Gegensatz zum LkSG enthält die CSDDD explizit eine zivilrechtliche Haftung, wodurch Betroffene unmittelbar Schadensersatzansprüche geltend machen können. Mittelbar haften so auch die Leitungsorgane der Unternehmen.

5.3.    Geografische Reichweite

Die Richtlinie umfasst auch Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, die jedoch im europäischen Markt tätig sind, was den Geltungsbereich deutlich erweitert. Das LkSG gilt nur bei Niederlassung im Inland.

6.       Praktische Hinweise für die Beratung

6.1.    Vertragliche Absicherung entlang der Lieferkette

Unternehmen sollten vertragliche Standards und Compliance-Klauseln in allen Verträgen mit Zulieferern verankern. Diese sollten klare Sorgfaltspflichten und Berichtsverpflichtungen der Lieferanten umfassen und gegebenenfalls Sanktionen bei Nichteinhaltung beinhalten.

6.2.    Erarbeitung eines Compliance-Systems

Rechtsanwälte sollten Unternehmen bei der Entwicklung eines umfassenden Compliance-Systems unterstützen, das speziell auf menschenrechtliche und ökologische Risiken abzielt. Ein solches System könnte Risikoanalysen, Audit-Systeme und Prüfungen zur Durchsetzung von Standards umfassen.

6.3.    Einrichtung und Überwachung von Beschwerdemechanismen

Beschwerde- und Meldewege sollten so eingerichtet werden, dass sie von Mitarbeitern und externen Stakeholdern einfach genutzt werden können. Anwälte können Unternehmen hierbei beraten, wie solche Systeme konform und transparent gestaltet werden, um Eingaben rechtlich sicher zu dokumentieren und nachzuhalten.

6.4.    Berichterstattung und Dokumentation

Die regelmäßige Berichterstattung und Dokumentation zur Sorgfaltspflicht sind wesentliche Bausteine, um eine zivilrechtliche Haftung zu vermeiden. Anwälte sollten Unternehmen bei der Erstellung rechtlich konformer Berichte unterstützen, die umfassende Informationen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten bieten und Transparenz schaffen.

7.       Zeitplan für die Umsetzung

Die EU-Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Große Unternehmen mit über 5.000 Mitarbeitern und einem Umsatz von über 1,5 Milliarden € müssen die Richtlinie ab dem 26. Juli 2027 vollständig umsetzen. Mittlere Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 900 Millionen sind ab dem 26. Juli 2028, kleinere ab dem 26. Juli 2029 verpflichtet.

8.       Zusammenfassung und Empfehlung

Für die anwaltliche Beratungspraxis bedeutet die CSDDD eine umfassende Verpflichtung für Unternehmen, Nachhaltigkeits- und Menschenrechtsaspekte über ihre gesamte Wertschöpfungskette hinweg zu berücksichtigen. Anwälte sollten Unternehmen frühzeitig auf die Compliance-Anforderungen vorbereiten und strategische Maßnahmen zur Risikominderung entwickeln. Angesichts der strengen Haftungs- und Sanktionsregelungen ist eine rechtzeitige und umfassende Umsetzung der Richtlinie unerlässlich, um mögliche Rechts- und Reputationsschäden zu vermeiden.

Internationale Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Fernabsatzverträgen und Finanzdienstleistungen mit Nicht-EU-Staaten (Schweiz, Costa Rica) im Zusammenhang mit - BGH VIII ZR 226/22

Das Urteil des Bundesgerichtshofs verdeutlicht die Bedeutung des Verbraucherschutzes in grenzüberschreitenden Vertragsverhältnissen und schafft Präzedenz für die weite Auslegung des Begriffs „Finanzdienstleistung“. Rechtsanwälte sollten bei der Vertragsgestaltung sicherstellen, dass Rechtswahlklauseln und Verbraucherschutzregelungen den europäischen Standards entsprechen. Außerdem gilt:

·         Prüfung der Einordnung als Finanzdienstleister: Analyse, ob ein Geschäftsmodell Finanzdienstleistungscharakter hat.

·         Überprüfung der AGB & Vertragsgestaltung: Klare Widerrufsbelehrung und rechtskonforme Rechtswahl.

·         Compliance-Management einrichten: Interne Prozesse für Verbraucherschutz, Geldwäscheprävention und Transparenzpflichten implementieren.

·         Aufsichtsrechtliche Anforderungen beachten: Bei Finanzdienstleistungen ggf. Registrierung oder Genehmigung bei der BaFin einholen.

·         Risikoaufklärung für Kunden verbessern: Sicherstellen, dass Investitionen realistische Ertragserwartungen und Risikohinweise enthalten.

1.       Sachverhalt

1.1.    Die Beklagte, ein Unternehmen aus der Schweiz, bot Teakholz-Investitionen über Fernkommunikationsmittel an. Kunden konnten Teakbäume erwerben, die vom Unternehmen bewirtschaftet und später geerntet wurden.

1.2.    Der Kläger, ein Verbraucher aus Deutschland, schloss solche Verträge und widerrief diese später unter Berufung auf sein Widerrufsrecht.

1.3.    Die Streitpunkte umfassen:

1.3.1.  Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte.

1.3.2.  Die Anwendbarkeit deutschen Rechts trotz einer Rechtswahlklausel zugunsten des Schweizer Rechts.

1.3.3.  Die Frage, ob die Verträge als Finanzdienstleistungen gelten und ob ein Widerrufsrecht besteht.

2.       Rechtliche Begründung des Gerichts

2.1.    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

Die Zuständigkeit deutscher Gerichte wurde gemäß Art. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ II) bejaht, da die Beklagte ihre Geschäftstätigkeit auf Deutschland ausgerichtet hatte (u.a. durch Zahlungsangaben in Euro und deutsche Kontoverbindungen).

Die geschäftsbedingungsmäßige Gerichtsstandsklausel, welche die Zuständigkeit auf die Schweiz beschränkt, wurde für unwirksam erklärt. Sie lautete: „Streitigkeiten aus dem Vertragswerk unterstehen einzig der ordentlichen Gerichtsbarkeit am Sitz [der Beklagten] in der Schweiz.“

Für die Auslegung des LugÜ II gelten dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 S. 1; im Folgenden: Brüssel I-VO), da sich die Unterzeichnerstaaten zu einer möglichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen verpflichtet haben.

2.2.    Anwendbares Recht

Nach Art. 6 Rom I-VO gilt deutsches Recht, da die Beklagte ihre Tätigkeit auf Deutschland ausrichtete. Die Angabe des Kaufpreises in Euro, der aufgedruckte Hinweis, dass die Beklagte für jeden verkauften Baum „10 €/ct“ an UNICEF spenden werde, sowie eine Kontoverbindung in Deutschland sprechen für diese Ausrichtung.

Die Rechtswahl zugunsten des Schweizer Rechts in den AGB wurde gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VO ausgeschlossen, da sie den Verbraucherschutz unter deutschem Recht beeinträchtigt hätte. Die Klausel lautete: „Das Vertragswerk untersteht Schweizerischem Recht ... Die Anwendung des Wiener Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.“

Die Parteien haben damit indes die Anwendung des CISG wirksam ausgeschlossen (Art. 6 CISG)

2.3.    Widerrufsrecht

Der Kläger hatte ein Widerrufsrecht nach § 312b, § 312d und § 355 BGB a.F., da die Verträge Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen waren.

Ein Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB a.F. wurde verneint, da es sich nicht um rein spekulative Geschäfte handelte.

2.4.    Finanzdienstleistung

Der Begriff der Finanzdienstleistung wurde weit ausgelegt. Der Verkauf von Teakbäumen mit begleitender Verwaltung und Vermarktung erfüllte die Voraussetzungen einer Finanzdienstleistung gemäß § 312b BGB a.F. Der Erwerb von Teakbäumen durch Verbraucher war nicht als bloßer Kauf eines Sachguts zu betrachten. Die Beklagte übernahm nicht nur den Verkauf, sondern bot auch eine gesamte Bewirtschaftung, Verwaltung, Ernte und den späteren Weiterverkauf der Bäume an. Der wirtschaftliche Zweck der Transaktion war nicht der sofortige Erwerb von Teakholz zur eigenen Nutzung, sondern eine Kapitalanlage mit Renditeerwartung, vergleichbar mit Investitionen in Finanzinstrumente.

3.       Bewertung:

3.1.    Stärkung des Verbraucherschutzes

Das Urteil schützt Verbraucher vor ungünstigen Rechtswahlklauseln und ermöglicht den Rückgriff auf nationale Schutzvorschriften.

3.2.    Weite Auslegung des Finanzdienstleistungsbegriffs

Diese Interpretation berücksichtigt wirtschaftliche Realitäten, in denen Sachwerte oft wie Finanzinstrumente behandelt werden. Die Einordnung von Sachwerten als Finanzdienstleistungen könnte als Überdehnung der Definition angesehen werden.

3.3.    Konsequente Anwendung der LugÜ II-Regeln

Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit in grenzüberschreitenden Verbraucherverträgen.

3.4.    Höhere Compliance-Anforderungen für Unternehmen

Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, könnten durch strengere Regelungen abgeschreckt werden. Die Anwendung nationaler Verbraucherschutzgesetze auf ausländische Unternehmen könnte Handelshemmnisse schaffen. Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen, unterliegen in der Regel einer aufsichtsrechtlichen Regulierung durch nationale oder europäische Behörden:

BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) in Deutschland für Finanzdienstleistungen.

Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) für EU-weite Vorgaben.

Ggf. Einordnung als Finanzdienstleistungsinstitut nach KWG (Kreditwesengesetz).

Falls die angebotenen Produkte als Wertpapiere eingestuft werden, sind zusätzliche Prospektpflichten nach WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) oder VermAnlG (Vermögensanlagengesetz) zu beachten.

Außerdem treffen Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen, Informations- und Transparenzpflichten wie die Vollständige und klare Offenlegung aller Vertragsbestandteile (Art. 246a EGBGB). Unternehmen müssen Verbraucher über die Funktionsweise der Geldanlage, Risiken und erwartete Renditen aufklären. Auch gilt das Verbot von irreführender Werbung, insbesondere keine falschen Renditeversprechen oder Täuschung über Risiken.

Montag, 15. Januar 2024

Corporate Housekeeping: Die Versicherung neuer Geschäftsführer oder Mitglieder des Vorstands für das Handelsregister hat sich geändert - aktuelles Muster mit Übersetzung ins Englische

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es einige Änderungen im Zusammenhang mit der Anmeldung neuer Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder beim Handelsregister.

Im Allgemeinen ist die Anmeldung eines (neuen) Geschäftsführers oder Vorstandsmitglieds beim Handelsregister notwendig, wenn eine Gesellschaft gegründet wird oder es zu einem Wechsel in der Geschäftsführung oder im Vorstand kommt. Das Gesetz verknüpft die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 3 GmbHG und § 39 Abs. 3 GmbHG bzw. § 37 Abs. 2 AktG und § 81 Abs. 3 AktG mit der Abgabe der Versicherung, dass keine Bestellungshindernisse für die betreffende Person vorliegen. Dies dient der Sicherstellung der persönlichen Eignung der Geschäftsleiter.

Fehler bei der Abgabe der Versicherung führen grundsätzlich dazu, dass die Anmeldung zum Handelsregister vorerst nicht erfolgt. Eine nachträgliche Korrektur ist möglich, erfordert jedoch zusätzliche Zeit.

Es gab kürzlich einige kleinere Änderungen, die es zu beachten gilt, um formelle Fehler bei der Anmeldung zu vermeiden.

Neuerungen:

1. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GmbHG und § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AktG

Die Versicherung beinhaltet häufig die Aussage, dass der neue Geschäftsleiter nicht als Betreuter einem Einwilligungsvorbehalt unterliegt. Bisher wurde hierzu auf § 1903 BGB verwiesen. Seit dem 1. Januar 2023 ist nun auf § 1825 BGB zu verweisen.

2. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 d) GmbHG und § 76 Abs. 3 Nr. 2 und S. 3 AktG

Bisher musste versichert werden, dass der Geschäftsführer oder das Vorstandsmitglied u.a. keine Straftaten im Sinne des § 313 Umwandlungsgesetz begangen hat. Künftig ist auf § 346 Umwandlungsgesetz zu verweisen.

3. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und S. 3 GmbHG und § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und S. 3 AktG

Mit der Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie wurden die § 6 Abs. 2 S. 3 GmbHG und § 76 Abs. 3 S. 3 AktG eingefügt, die die Abgabe der Versicherung erweitern, dass der künftige Geschäftsführer keinem Berufsverbot unterliegt, auch auf bestehende Berufsverbote in der EU und dem EWR.

Praxishinweis:

Über die Versicherung kann auch jeder Rechtsanwalt schriftlich belehren. Auch Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder im Ausland können mittels qualifizierter elektronischer Signatur („Docu-Sign“) schnell und unkompliziert belehrt werden, sodass die Anmeldung hier auch mittels Voll-macht vollzogen werden kann. Grundsätzlich genügt im internationalen Rechtsverkehr eine Übersetzung ins Englische. Unser aktuelles Muster hierfür fügen wir bei. Alternativ könnte auch das neue online-Verfahren vor dem Notar genutzt werden.

Muster

Amtsgericht …

- Registergericht –

… GmbH, Esslingen

HRB …

Als Geschäftsführer der oben genannten Gesellschaft versichere ich, …, geboren am …, … Staatsangehöriger, wohnhaft … (private Adresse), nach schriftlicher Belehrung durch Rechtsanwalt …, …, über die unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht gemäß § 53 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister und die Strafbarkeit einer falschen Versicherung (§ 8 Abs. 2 GmbHG):

As managing director of above mentioned I, …, born on …, … citizen, residing at … (private address), hereby certify after having been instructed in written by …, attorney-at-law, …, about the unlimited disclosure obligation vis-à-vis the Commercial Register under Sec. 53 Act on the Central Register and the Register of Education and criminal liability for false assurance (sec. 8 para. 2 Act on Companies with Limited Liability):

a) dass ich nicht wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten

a) that I have not been convicted for having intentionally and wilfully committed one or several offences

aa) des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung, § 15 Abs. 4 InsO);

aa) of failure to file for opening of insolvency proceedings (delay in bankruptcy, sec. 15 para. 4 Insolvency Code)

bb) nach den §§ 283 bis 283d des StGB (Insolvenzstraftaten);

bb) under sec. 283 to 283d Criminal Code (insolvency offences),

cc) der falschen Angaben nach § 82 GmbHG oder § 399 AktG;

cc) of providing false information under sec. 82 Act on Companies with Limited Liability or sec. 399 Corporation Act;

dd) der unrichtigen Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 346 UmwG oder § 17 Publizitätsgesetz; oder

dd) of providing false representation under sec. 400 Corporation Act, sec. 331 Commercial Code, sec. 346 Conversion Act, or § 17 Public Disclosure Act, or

ee) nach den §§ 263 bis 264 a oder den §§ 265 b bis 266 a StGB (z.B. wegen Betrugs, Computer-, Subventions- oder Kapitalanlagebetrugs, Kreditbetrugs, Sportwettbetrugs, Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben, besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben, Untreue, Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr

ee) under sec. 263 to 264a or 265b to 266a Criminal Code (e.g. due to fraud, computer, subsidy or capital investment fraud, credit fraud, sports betting fraud, manipulation of professional sports competitions, particularly serious cases of sports betting fraud and the manipulation of professional sports competitions, breach of trust, withholding and embezzlement of wages) to serve a prison sentence of at least one year

b) und dass mir weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufes, Berufszweigs, Gewerbes oder Gewerbezweigs in der EU oder dem EWR ganz oder teilweise untersagt wurde, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,

b) and that I have not been banned in the EU or EEA, in whole or in part, from exercising a profession, branch of profession, trade or branch of industry, either by court judgment or by an enforceable decision by an administrative authority, provided that the purpose of the company corresponds in whole or in part to the subject of the ban,

c) und auch vergleichbare strafrechtliche Entscheidungen ausländischer Behörden und/oder Gerichte gegen mich nicht vorliegen

c) and there are no comparable criminal decisions by foreign authorities and/or courts against me

d) und nicht als Betreuter einem Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB unterliege.

d) and I am not subject to a reservation of consent as supervised in accordance with Section 1825 of the German Civil Code (BGB).

Ich wurde von Rechtsanwalt …, …, über unsere unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Registergericht belehrt.

…, attorney-at-law,… , instructed me about my unlimited obligation to provide information to the registry court.

Gegenstand der Anmeldung ist ausschließlich die deutsche Fassung. Die englische Version dient lediglich zur Information. Bei Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.

The subject of the registration is exclusively the German version. The English version is for information only. In the event of deviations, the German version is authoritative.

…, … … 2023

Der Geschäftsführer / The Managing Director:

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(…)

Europäischer Gerichtshof verschärft die Haftung für missbräuchliche Geschäftsbedingungen: Gegenansprüche des Verwenders grundsätzlich ausgeschlossen

Der Gerichtshof (C-520/21) hat entschieden, dass Verbraucher im Falle der Nichtigkeit eines Hypothekendarlehensvertrags aufgrund missbräuchlicher Klauseln einen Ausgleich über die Erstattung der gezahlten Raten hinaus verlangen können. Die Bank kann jedoch keine entsprechenden Ansprüche gegenüber den Verbrauchern geltend machen.

Es obliegt den Mitgliedstaaten, die konkreten Folgen der Unwirksamkeit solcher Klauseln festzulegen, solange dies mit dem Unionsrecht und den Zielen der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln vereinbar ist. Die Möglichkeit von Verbrauchern, auch über die Erstattung hinausgehenden Ausgleich zu verlangen, gefährdet nicht die Ziele der Richtlinie, sondern kann dazu beitragen, Gewerbetreibende von missbräuchlichen Klauseln abzuhalten. Es liegt jedoch im Ermessen der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt wird. Die Bank kann keinen über die Erstattung des gezahlten Kapitals hinausgehenden Ausgleich verlangen, da dies den Abschreckungseffekt und den Schutz der Verbraucher gefährden würde.

Im Jahr 2008 schlossen ein Verbraucher und seine Ehefrau einen Hypothekendarlehensvertrag mit der Bank M. Das Darlehen war an den Schweizer Franken (CHF) gekoppelt, und die monatlichen Raten mussten auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Zahlung geltenden Devisenkurses der Bank M. in polnischen Zloty (PLN) gezahlt werden.

Der Verbraucher erhebt Klage gegen die Bank M. vor dem Kreisgericht Warschau, da er der Ansicht ist, dass die Umrechnungsklauseln zur Bestimmung des Wechselkurses missbräuchlich sind und ihre Aufnahme zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags führt. Er fordert die Zahlung eines Betrags, der der Hälfte des Gewinns entspricht, den die Bank M. durch die Nutzung der gezahlten monatlichen Raten erzielt hat.

Die Festlegung dieser Folgen liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, wobei die nationalen Gesetze im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere den Zielen der Richtlinie stehen müssen. Der Gerichtshof erklärt weiterhin, dass diese Vereinbarkeit davon abhängt, ob die nationalen Gesetze es ermöglichen, die rechtliche und finanzielle Situation des Verbrauchers wiederherzustellen, in der er sich ohne den nichtigen Vertrag befunden hätte, und ob sie den Abschreckungseffekt der Richtlinie nicht beeinträchtigen.

Gemäß den Ausführungen des Gerichtshofs scheint die Möglichkeit, dass ein Verbraucher Ansprüche geltend macht, die über die Erstattung der gezahlten Raten hinausgehen, die genannten Ziele nicht zu gefährden. Diese Möglichkeit kann insbesondere dazu beitragen, Gewerbetreibende davon abzuhalten, missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträge aufzunehmen, da die Aufnahme solcher Klauseln zur vollständigen Nichtigkeit des Vertrags führen könnte, was finanzielle Folgen haben könnte, die über die Erstattung der Zahlungen des Verbrauchers und gegebenenfalls die Zahlung von Verzugszins hinausgehen. Es liegt jedoch im Ermessen des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits zu entscheiden, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird, wenn solchen Ansprüchen des Verbrauchers stattgegeben wird.

Darüber hinaus ist es gemäß der Richtlinie nicht zulässig, dass die Bank von dem Verbraucher einen Ausgleich verlangt, der über die Erstattung des gezahlten Kapitals und die Zahlung von Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz hinausgeht. Der Gerichtshof erklärt, dass die Gewährung eines solchen Rechts dazu beitragen würde, den Abschreckungseffekt für Gewerbetreibende zu verringern. Zudem würde die Wirksamkeit des durch die Richtlinie gewährten Verbraucherschutzes gefährdet werden, wenn Verbraucher bei der Geltendmachung ihrer Rechte aus der Richtlinie Gefahr laufen würden, einen solchen Ausgleich zahlen zu müssen. Diese Auslegung würde Situationen schaffen, in denen es für den Verbraucher vorteilhafter wäre, die Erfüllung des Vertrags mit der missbräuchlichen Klausel fortzusetzen, anstatt seine Rechte aus der Richtlinie auszuüben.

Der Gerichtshof betont, dass im vorliegenden Fall die mögliche Nichtigerklärung des Hypothekendarlehensvertrags eine Folge der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch die Bank M. ist. Daher ist es weder zulässig, dass die Bank wirtschaftliche Vorteile aus ihrem rechtswidrigen Verhalten zieht, noch dass sie für die durch dieses Verhalten verursachten Nachteile entschädigt wird.

Schließlich spielt das Argument zur Stabilität der Finanzmärkte bei der Auslegung der Richtlinie, deren Ziel der Schutz der Verbraucher ist, keine Rolle. Gewerbetreibende dürfen die Ziele der Richtlinie nicht aufgrund der Wahrung der Finanzmarktstabilität umgehen. Es liegt in der Verantwortung der Banken, ihre Aktivitäten im Einklang mit der Richtlinie zu organisieren.

Mittwoch, 27. September 2023

Technische Normen müssen frei und kostenlos zugänglich sein

Schlussanträge der Generalanwältin in der Rechtssache C-588/21 P | Public.Resource.Org und Right to Know / Kommission u. a

Die Schlussanträge von Generalanwältin Laila Medina in der Rechtssache C-588/21 P betonen die entscheidende Bedeutung des freien und kostenlosen Zugangs zu europäischen harmonisierten technischen Normen (HTN) für die Rechtsstaatlichkeit und den Grundsatz der Transparenz in der Europäischen Union. Die Begründungen für ihre Schlussfolgerungen sind wie folgt:

 1.       Rechtsnatur der HTN als Unionsrecht

Generalanwältin Medina hebt hervor, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass HTN Rechtswirkungen haben und Teil des Unionsrechts sein können. Dies ist von entscheidender Bedeutung, da Unionsrecht grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt ist. Die Tatsache, dass HTN Rechtswirkungen entfalten und verbindlich sein können, stützt die Argumentation, dass sie nicht unter das traditionelle Urheberrecht fallen sollten.

2.       Rolle der Kommission bei der Annahme von HTN

Die Generalanwältin betont, dass die Kommission eine zentrale Rolle bei der Annahme von HTN spielt. Sie leitet den gesamten Prozess zur Erstellung von HTN und veröffentlicht die Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union. Dies deutet darauf hin, dass HTN in Zusammenarbeit mit der Kommission und den europäischen Normungsorganisationen als Rechtsakte des Unionsrechts anzusehen sind. Diese maßgebliche Beteiligung der Kommission unterstreicht die Notwendigkeit eines breiten und transparenten Zugangs zu HTN.

3.       Rechtswirkungen von HTN

Generalanwältin Medina argumentiert, dass HTN die Vermutung der Konformität mit den wesentlichen Anforderungen des abgeleiteten Unionsrechts begründen. Dies bedeutet, dass sie für jede natürliche oder juristische Person, die die Konformität in Frage stellt, tatsächlich die gleiche Wirkung wie verbindliche Vorschriften haben. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Beweislast und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Übernahme von HTN in nationales Recht. Daher sollten HTN als Instrumente des Unionsrechts uneingeschränkt zugänglich sein.

4.       Rechtsstaatlichkeit und Transparenz

Die Generalanwältin argumentiert, dass die Rechtsstaatlichkeit und der Grundsatz der Transparenz erfordern, dass alle Bürger in der Europäischen Union freien Zugang zum Unionsrecht haben. Sie betont, dass keinem Bürger die Möglichkeit vorenthalten werden darf, offiziell Kenntnis von Inhalten zu nehmen, die ihn unmittelbar oder mittelbar betreffen könnten. Da HTN Teil des Unionsrechts sind und Rechtswirkungen entfalten, ist ein kostenloser und freier Zugang zu diesen Normen unerlässlich, um die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und Transparenz zu gewährleisten.

5.       Vorrang des Zugangs zum Recht vor Urheberrechten

Schließlich hebt Generalanwältin Medina hervor, dass selbst wenn HTN urheberrechtlich schutzfähig wären, der freie Zugang zum Recht Vorrang vor dem Schutz des Urheberrechts haben sollte. Dies basiert auf dem Grundsatz, dass das Rechtssystem für alle Bürger zugänglich sein sollte, und dass der Schutz des geistigen Eigentums nicht dazu führen darf, dass der Zugang zum Unionsrecht eingeschränkt wird.

Insgesamt argumentiert Generalanwältin Medina überzeugend dafür, dass HTN aufgrund ihrer Rechtsnatur, ihrer Rechtswirkungen und der grundlegenden Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und Transparenz frei und kostenlos zugänglich sein sollten. Ihre Schlussfolgerungen stützen sich auf eine sorgfältige Analyse der rechtlichen und institutionellen Aspekte im Zusammenhang mit HTN und haben erhebliche Implikationen für den Zugang zum Unionsrecht und die Transparenz in der Europäischen Union.

Im Licht des Allgemeingültigkeitsanspruchs des Rechts, der im Grundsatz der Rechtssicherheit seinen Ausdruck findet, muss jeder das Recht kennen können, welchem er unterworfen ist. Der Rechtsstaatsgrundsatz verlangt, dass die Unionsnormen jedermann zugänglich gemacht werden; er findet seinen Ausdruck in Artikel 297 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).


Donnerstag, 12. Januar 2023

Wirksame Gerichtsstandsvereinbarung durch Hyperlink auf Geschäftsbedingungen

 

„Art. 23 Abs. 1 und 2 des am 30. Oktober 2007 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 genehmigt wurde, ist dahin auszulegen, dass

eine Gerichtsstandsklausel wirksam vereinbart ist, wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, auf die ein schriftlich abgeschlossener Vertrag durch Angabe des Hyperlinks zu einer Website hinweist, über die es möglich ist, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen, herunterzuladen und auszudrucken, ohne dass die Partei, der diese Klausel entgegengehalten wird, aufgefordert worden wäre, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Anklicken eines Feldes auf dieser Website zu akzeptieren.“

Der Europäische Gerichtshof bestätigt seine liberale Rechtsprechung zu Gerichtsstandsvereinbarungen mit Urteil vom 24. November 2022 (C358/21 - Tilman SA).

Internationaler Handel ist eine gute Sache. Wird ein Handelsvertrag aber unzureichend ausgeführt, will die benachteiligte Vertragspartei regelmäßig Schadensersatz erhalten, oft auch (Nach-)Erfüllung. Hierfür braucht diese Partei normalerweise ein Urteil, aus dem sie in das Vermögen des Schuldners gegebenenfalls vollstrecken kann. Ein ausländisches Urteil hat oft den Nachteil, dass es in einem weiteren Verfahren vor Ort anerkannt werden muss. Urteilsstaat und Staat, in dem das Vermögen des Schuldners belegen ist, sollten also möglichst übereinstimmen. Hierfür bietet sich eine Gerichtsstandsvereinbarung an, die am einfachsten in Geschäftsbedingungen enthalten ist.

Der Europäische Gerichtshof hat mit der vorliegenden Entscheidung die Verwendung solcher Geschäftsbedingungen vereinfacht. Zwar erging die Entscheidung zum Lugano II-Übereinkommen, doch laufen die unionsrechtlichen Vorschriften gleich. Bisher wussten wir, dass AGB durch einen Hyperlink aufrufbar sein und ihre Geltung durch das Anklicken einer Checkbox akzeptiert werden müssen (C322/14 - El Majdoub). Für wechselseitig unterzeichnete Verträge lässt der Gerichtshof nun sogar den ausschließlichen Verweis auf den Hyperlink ausreichen, zumal in der vorliegenden Entscheidung der Hyperlink nur zu einer Übersichtsseite führte, von der aus erst die Geschäftsbedingungen referenziert waren.

Unabhängig von dieser Entscheidung wird sich wahrscheinlich der ausschließliche Verweis mittels Hyperlink bei Vertragsschlüssen gleich welcher Art durchsetzen. Das gilt für die Rechtswahl nach Art. 3 Rom-I-VO, möglicherweise aber auch bei Geltung der UN-Kaufrechtskonvention.

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 des am 30. Oktober 2007 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 genehmigt wurde (ABl. 2009, L 147, S. 1, im Folgenden: LuganoII-Übereinkommen).

Art. 23 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“) des Übereinkommens bestimmt in seinen Abs. 1 und 2:

„(1) Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates zuständig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden

a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,

b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder

c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.

(2) Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.“

Am 22. November 2010 schlossen die Parteien Tilman und Unilever einen ersten Vertrag, nach dem sich Tilman verpflichtete, für Rechnung von Unilever Teebeutelschachteln zu einem bestimmten Preis zu verpacken und zu befüllen.

Durch einen am 6. Januar 2011 geschlossenen zweiten Vertrag wurde der vereinbarte Preis geändert. In diesem Vertrag hieß es, dass er, wenn nichts anderes bestimmt sei, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kauf von Unilever-Erzeugnissen unterliege. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die mittels eines Hyperlinks auf einer Website eingesehen und heruntergeladen werden konnten, sahen vor, dass jede Vertragspartei „unwiderruflich für die Beilegung jedes Rechtsstreits, der seinen Ursprung unmittelbar oder mittelbar im Vertrag hat, der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der englischen Gerichte unterliegt“.

Infolge einer Änderung der Abrechnungsmodalitäten kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien in Bezug auf die Erhöhung des in Rechnung gestellten Preises, und Unilever zahlte die von Tilman ausgestellten Rechnungen nur teilweise. Tilman verklagte Unilever.

Nach verschiedenen Gerichtsentscheidungen legt der belgische Kassationshof vor und fragt nach der Wirksamkeit der Gerichtsstandsklausel.

Der Europäische Gerichtshof erläutert: Da Art. 23 Abs. 1 und 2 des LuganoII-Übereinkommens mit Art. 23 Abs. 1 und 2 der BrüsselI-Verordnung identisch ist und Art. 23 Abs. 1 dieser Verordnung selbst nahezu denselben Wortlaut hat wie Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens, ist bei der Auslegung von Art. 23 Abs. 1 und 2 des LuganoII-Übereinkommens die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens und der BrüsselI-Verordnung durch den Gerichtshof zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Februar 2013, Refcomp, C543/10, EU:C:2013:62, Rn. 18 und 19, sowie vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C322/14, EU:C:2015:334, Rn. 27 und 28). Da Art. 25 Abs. 1 und 2 der BrüsselIa-Verordnung mit im Wesentlichen gleichlautender Formulierung Art. 23 Abs. 1 und 2 der BrüsselI-Verordnung ersetzt hat, ist auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur ersten dieser Bestimmungen zu berücksichtigen.

Dem Erfordernis der Schriftlichkeit nach Art. 17 Abs. 1 Brüsseler Übereinkommens eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partei enthaltene Gerichtsstandsklausel genügt grundsätzlich, wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite des Vertrags abgedruckt sind und wenn dieser ausdrücklich auf die genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt oder wenn die Parteien im Text ihres Vertrags auf ein Angebot Bezug genommen haben, das seinerseits ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist, sofern diesem deutlichen Hinweis von einer Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgegangen werden kann und feststeht, dass die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei tatsächlich zugegangen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 1976, Estasis Saloti di Colzani, 24/76, EU:C:1976:177, Rn. 10 und 12).

Gemäß Art. 23 Abs. 2 der BrüsselI-Verordnung, der gegenüber Art. 17 des Brüsseler Übereinkommens eine neue Bestimmung darstellt, die eingefügt wurde, um die Entwicklung neuer Kommunikationstechniken zu berücksichtigen, kann die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden u. a. davon abhängen, ob eine dauerhafte Aufzeichnung möglich ist (Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C322/14, EU:C:2015:334, Rn. 32).

Eine Auslegung des Wortlauts dieser Vorschrift ergibt somit, dass es „ermöglicht“ werden muss, die Gerichtsstandsvereinbarung dauerhaft aufzuzeichnen, und dass es nicht darauf ankommt, ob der Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Käufer nach oder vor Anklicken des Feldes mit der Erklärung, dass er diese Bedingungen akzeptiert, tatsächlich dauerhaft aufgezeichnet wurde (Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C322/14, EU:C:2015:334, Rn. 33).

Ziel dieser Vorschrift ist es nämlich, bestimmte Formen der elektronischen Übermittlung der Schriftform gleichzustellen, um den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege zu erleichtern, da die Übermittlung der betreffenden Informationen auch dann erfolgt, wenn diese über einen Bildschirm sichtbar gemacht werden können. Damit die elektronische Übermittlung dieselben Garantien, insbesondere im Beweisbereich, bieten kann, genügt es, dass es „möglich“ ist, die Informationen vor Vertragsschluss zu speichern und auszudrucken (Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C322/14, EU:C:2015:334, Rn. 36).