Freitag, 29. Januar 2021

Der Kampf um die Deutungshoheit des BREXIT-Handelsabkommens vom 24. Dezember 2020 hat begonnen - wird die englische Limited auch weiterhin in Europa anerkannt?

 

Zu Heiligabend 2020 haben die Europäische Union und das Vereinigte Königreich doch noch ein Handelsabkommen geschlossen, das die Handelsbeziehungen nach dem Wirksamwerden des BREXIT zum 1. Januar 2021 regelt.

Das Abkommen, das von beiden Seiten noch ratifiziert werden muss, enthält für englische Kapitalgesellschaften (Limited oder plc) mit Niederlassung in der Europäischen Union kein ausdrückliches Anerkenntnis, sondern nur eine insoweit zwiespältige Regelung auf Seite 79:

„Each Party shall accord to investors of the other Party and to covered enterprises treatment no less favourable than that it accords, in like situations, to its own investors and to their enterprises, with respect to their establishment and operation in its territory.“

Vorher heißt es:

“investor of a Party” means a natural or legal person of a Party that seeks to establish, is establishing or has established an enterprise in accordance with point (h) in the territory of the other Party“

“establishment“ means the setting up or the acquisition of a legal person, including through capital participation, or the creation of a branch or representative office in the territory of a Party, with a view to creating or maintaining lasting economic links“

Englische Investoren in Form einer Limited sollen also bei der Gründung einer Zweigniederlassung wie Inländer behandelt werden („Inländerbehandlung“). Aber was heißt das? Dem Prinzip der Inländerbehandlung folgend müssen ausländische und inländische Anbieter grundsätzlich gleichbehandelt werden. Es ist in allen Handelsabkommen der WTO festgeschrieben, für den Warenhandel (Art. III GATT), den Handel mit Dienstleistungen (Art. XVII GATS) und für geistiges Eigentum (Art. III TRIPS). Es betrifft aber grundsätzlich nicht den Bereich des Gesellschaftsstatuts. Vor allem fordert auch das Recht verschiedener Mitgliedstaaten wie Deutschland die Pflicht zur Eintragung einer deutschen Kapitalgesellschaft („Sitztheorie“). Auch eine deutsche GmbH, die mit der Limited aus England vergleichbar ist, muss in Deutschland im Handelsregister eingetragen sein, wenn sie eine Niederlassung begründen will.

Ob die folgende Vorschrift zur Meistbegünstigung

“Each Party shall accord to investors of the other Party and to covered enterprises treatment no less favourable than that it accords, in like situations, to investors of a third country and to their enterprises, with respect to establishment in its territory”

zu einem anderen Ergebnis führt, etwa weil z.B. Deutschland durch den Deutsch-Amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zur Anerkennung US-amerikanischer Limited verpflichtet ist, bleibt abzuwarten.

Da in Deutschland niedergelassene Kapitalgesellschaften, die in einer Rechtsform des Vereinigten Königreichs organisiert und gegebenenfalls auch eingetragen sind, nicht mehr dem Anwendungsbereich der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit unterfallen, wird ihnen wohl die Anerkennung ab dem 1. Januar 2021 versagt werden.

Legt man die vom Bundesgerichtshof zur Sitztheorie ergangene Rechtsprechung (z. B.: II ZR 158/06, zuletzt: IX ZR 92/17) zu dem auf nach Drittstaatenrecht gegründeten Gesellschaften zugrunde, dürften die betreffenden Gesellschaften nunmehr als eine der in Deutschland zur Verfügung stehenden Auffangrechtsformen behandelt werden, das heißt als (kaufmännische) offene Handelsgesellschaft (OHG) oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Bei Ein-Personen-Limiteds dürfte das Vermögen ihrem vormaligen Alleingesellschafter zuzurechnen sein. Rechtliche Konsequenz wäre die persönliche Haftung der Gesellschafter oder des Inhabers für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Für grenzüberschreitende Verschmelzungsvorgänge, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 begonnen wurden, enthält das Umwandlungsgesetz (UmwG) eine Übergangsvorschrift. Es reicht aus, wenn der Verschmelzungsplan rechtzeitig notariell beurkundet wurde. Der Vollzug durch das Handelsregister müsste nun unverzüglich, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2022 erfolgen. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz weist darauf hin, dass für den Vollzug eines solchen Umwandlungsvorganges auch staatliche Stellen des Vereinigten Königreichs, insbesondere das britische Companies House, zuständig sind. Deren Mitwirkung ist insbesondere für die Erteilung der sogenannten „Vorabbescheinigung“ erforderlich, was nach Kenntnis der Bundesregierung Schwierigkeiten aufwirft.

Mittwoch, 15. Juli 2020

Was tun, wenn sich ausländisches Recht im Eilverfahren nicht abschließend ermitteln lässt?

Das Oberlandesgericht Frankfurt (30. Januar 2020 6 W 9/20) zeigt eine praxisgerechte Lösung. Jede Ermittlung gemäß § 293 ZPO wie ein Vollbeweis käme im Regelfall zu spät. Die Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) ist auch hier das Mittel der Wahl.

„Ist im Eilverfahren der Inhalt des anzuwendenden Rechts aufgrund der Eilbedürftigkeit nicht zuverlässig zu ermitteln, ist weder nach deutschem Recht zu entscheiden noch der Antrag unter Darlegungslastgesichtspunkten zurückzuweisen. Vielmehr ist nach einer lediglich summarischen Schlüssigkeitsprüfung im Rahmen einer Abwägung der Interessen der Parteien zu entscheiden.“

Die Parteien streiten im Eilverfahren um einen wettbewerblichen Unterlassungsanspruch. Die Parteien schlossen einen Franchise-Vertrag hinsichtlich des sog. „MBST“-Therapiesystems für das Gebiet Italien. Mit Kündigungsschreiben vom 02.11.2018 erklärte die Antragstellerin die fristlose Kündigung, hilfsweise die Kündigung zum 31.01.2019. Die Antragsgegnerin betreibt die Webseite „x.it“, auf der sowohl in englischer als auch in italienischer Sprache unter der Bezeichnung „Y“ u.a. unter Benutzung verschiedener Lichtbilder der Antragstellerin, bei der die Markenbezeichnungen entfernt wurden, eine Magnetresonanztherapie beworben wird, die technisch der der Antragstellerin gleicht, ohne dass die Antragstellerin jedoch erwähnt wird. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin die Beschreibung der Therapie und die Verwendung der Fotos ohne konkreten Hinweis auf die Antragstellerin untersagt werden sollte, mit Beschluss vom 27.12.2019 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sei vor Eingang des Eilantrages abgelaufen. Lauterkeitsrechtliche Ansprüche scheiterten daran, dass nach Art. 6 I Rom II-VO italienisches Recht anwendbar sei. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Ein Verstoß gegen italienische Wettbewerbsvorschriften sei nicht hirneichend glaubhaft gemacht. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Verfügungsantrag zu Recht zurückgewiesen, da die Antragstellerin weder auf vertraglicher Grundlage noch auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage den begehrten Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin geltend machen kann.

Im Hinblick auf die hilfsweise geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprüche hat das Landgericht zu Recht die Anwendung deutschen Rechts verneint; hinsichtlich des italienischen Rechts vermag der Senat im Eilverfahren keine hinreichend sicheren Feststellungen zu treffen. Das anwendbare Recht bei lauterkeitsrechtlichem Verhalten bestimmt sich grundsätzlich nach Art. 6 I Rom II-VO. Danach ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind. Im Hinblick auf den marktschützenden Charakter der Kollisionsregel beschränkt sich die spezielle Anknüpfung in Art. 6 I auf marktbezogene Verstöße, d.h. Verstöße, die nicht ausschließlich die Interessen eines bestimmten Mitbewerbers berühren. Beeinträchtigt ein unlauteres Verhalten hingegen ausschließlich die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, gilt nach Art. 6 II die allgemeine deliktskollisionsrechtliche Regelung des Art. 4, die an den Ort des Schadenseintritts anknüpft. Unlauteres Wettbewerbsverhalten, das ausschließlich die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers beeinträchtigt, ist nicht denkbar, denn auch bilaterale Wettbewerbshandlungen wirken sich im Ergebnis auf den Markt und damit das Allgemeininteresse aus. Daher ist die Einschränkung des Art. 6 II nicht wortlautgetreu zu verstehen: Sie erfasst nur gezielt gegen einzelne Mitbewerber gerichtete Verstöße (BeckOGK/Poelzig/Windorfer, 1.12.2018, Rom II-VO Art. 6 Rn. 94-96). Diesen von Art. 6 Abs. 2 erfassten unternehmensbezogenen Eingriffen fehlt die unmittelbar marktvermittelte Einwirkung auf die geschäftlichen Entscheidungen der Marktgegenseite, die eine Sonderanknüpfung ausschließt. Ist allerdings ein unternehmensbezogener Eingriff mit marktvermittelten Einwirkungen auf die geschäftlichen Entscheidungen der ausländischen Marktgegenseite verbunden, so bleibt Art. 6 I Rom II-VO anwendbar (BGH GRUR 2010, 847 Rn. 19 - Ausschreibung in Bulgarien; BGH WRP 2014, 548 Rnr. 37, 38 - englischsprachige Pressemitteilung; BGH WRP 2017, 434 Rnr. 43 - World of Warcraft II; BGH WRP 2018, 1081 Rnr. 23 - goFit; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., Einleitung, Rnr. 5.31 ff). Dazu gehört u.a. auch die Behinderung eines Mitbewerbers bei seinen Kunden oder das Angebot von Produktnachahmungen unter Täuschung über die betriebliche Herkunft (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., Einleitung, Rnr. 5.32). In diesen Fällen wird auf die Verbraucher unlauter eingewirkt, insbesondere deren Fähigkeit zu einer informierten Entscheidung oder deren Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt wird. c) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Landgericht zu Recht von der Anwendbarkeit italienischen Rechts ausgegangen. (1) Mit dem Landgericht geht der Senat zunächst davon aus, dass Marktort im Sinne von Art. 6 I Rom II - VO Italien ist. Die Webseite www.x.it richtet sich ganz offensichtlich an den italienischen Markt. Dies wird nicht nur durch die First-Level-Domain „.it“ (Italien) deutlich, sondern auch durch die Tatsache, dass der die Domain bildende Begriff „x“ der italienischen Sprache entstammt und übersetzt „Schau in mich“ bedeutet. Hinzu kommt der in italienischer Sprache gehaltene Inhalt.  … d) Der Senat sieht sich nicht in der Lage, auf den vorliegenden Fall italienisches Wettbewerbsrecht anzuwenden. Die Antragstellerin hat zwar in der Beschwerde § 2598 und 2599 des italienischen Zivilgesetzbuches vorgelegt, ohne jedoch zu Systematik und Auslegung vorzutragen. Einziger Ansatzpunkt ist die Generalklausel in § 2598 III des italienischen Zivilgesetzbuches, die aufgrund ihrer Unbestimmtheit und Weite ohne Kenntnis der hierzu ergangenen Rechtsprechung für den Senat keine Grundlage für eine Entscheidung sein kann. Hinzu kommt, dass es sich bei § 4 Nr. 4 UWG um nicht harmonisiertes Recht handelt, so dass nicht gewährleistet ist, dass eine entsprechende Rechtsanwendung - und sei es nur den Grundzügen nach - auch in Italien erfolgt. Über weitergehende Erkenntnisquellen verfügt der Senat nicht. Der Senat wäre daher gehalten, insoweit im Rahmen von § 293 ZPO Beweis zu erheben. Für das Eilverfahren ist eine solche Beweiserhebung jedoch grundsätzlich ungeeignet, da die damit einhergehende Verzögerung mit dem Charakter des Eilverfahrens unvereinbar ist (Sommerlad, NJW 1991, 1377) e) Die Frage, wie einer derartigen Sondersituation im Eilverfahren umzugehen ist, ist umstritten. (1) Teilweise wird die Ansicht vertreten, in allen Fällen, in denen das ausländische Recht nicht sofort ermittelt werden kann, auf dem Weg der lex fori generell auf das deutsche Recht zurückzugreifen (MüKoBGB/Sonnenberger Einl. zum IPR Rnr. 449; MüKoUWG-Mankowski, Teil II.5, Rnr. 131; BeckOK-Bacher, ZPO, 35. Edition, § 293, Rnr. 24). Diese Lösung ist problematisch, weil sie die kollisionsrechtlichen Regelungen ohne rechtliche Grundlage außer Kraft setzt und somit zur Anwendung eines eigentlich nicht anwendbaren Rechts führt. Zudem hat der Gesetzgeber - in Kenntnis entsprechender gesetzlicher Regelungen in der Schweiz und Österreich von der Einführung einer vergleichbaren Regelung in Deutschland abgesehen. De lege ferenda ist nicht zu bezweifeln, dass eine Norm, wie sie das österreichische und das schweizerische Recht kennen, eine praktikable Lösung wäre. Sie bedürfte freilich auch im deutschen Recht einer eindeutigen Normierung, an der es fehlt (MüKo-Prütting, ZPO, 5. Aufl., § 293, Rnr. 66). (2) Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass in derartigen Fällen die Antragstellerin als „beweisfällig“ anzusehen ist (Nagel/Gottwald, S. 376; Schütze, S. 186; Geimer, Rnr. 2593), was der Senat indes ablehnt. Für den Inhalt ausländischen Rechts gibt es keine Beweislast im eigentlichen Sinn (Zöller-Geimer, § 293 Rnr. 16; Küppers, NJW 1976, 489; Sommerlad, NJW 1991, 1377). Diejenige Partei, die sich auf das Bestehen eines ausländischen Rechtssatzes beruft, muss die Existenz und den Inhalt eines bestimmten ausländischen Rechtssatzes im Bestreitensfall nicht beweisen und trägt daher grundsätzlich auch nicht das Risiko, im Falle der Nichtbeweisbarkeit mit dem Anspruch abgewiesen zu werden. Vielmehr sollte die Rechtspflicht des Gerichts, das ausländische Recht zu ermitteln, durch ein Misslingen der von der Partei angebotenen Nachweise unberührt bleiben. - Seite 8 von 8 - (3) Eine dritte Auffassung (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, § 293, Rnr. 57; Schack IPRax 1995, 158, 161; OLG Hamburg, IPrax 1990, 400 ff.), der der Senat folgt, sucht die Lösung des Problems darin, dass die Rechtsprüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Form einer summarischen Schlüssigkeitsprüfung durchgeführt wird, die die wahre materielle Rechtslage weitgehend offenlässt. Da in einem solchen Fall die Richtigkeitsgewähr der Entscheidung erheblich reduziert ist, soll eine Abwägung der Interessen von Antragsteller und Antragsgegner hinzutreten. Unter Zugrundelegung der oben dargestellten Probleme des Senats bei einer auch nur summarischen Prüfung der Rechtslage sind daher die Interessen von Antragstellerin und Antragsgegnerin hier abzuwägen. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin die Antragsgegnerin selbst im Hinblick auf die weitere Nutzung des Zeichens „MBST“ abgemahnt hatte. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin die MBST-Therapie weiter unter Nennung der Marke und Therapieform der Antragstellerin unter mbst.terapia.it bewirbt, obwohl sie hierzu nach Ende des Vertrages nicht mehr verpflichtet wäre; dies relativiert den Vorwurf der Behinderung des Markteintritts in Italien für die Antragstellerin. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kern des Angriffs der Antragstellerin dagegen richtet, dass die Antragsgegnerin die Technik der Magnetresonanztherapie bewerben, ohne darauf aufmerksam zu machen, dass die Antragstellerin die Technologie „erfunden habe“. 

Mittwoch, 15. Januar 2020

Kein Anspruch auf Zugang unabhängiger Marktteilnehmer zu Reparatur- und Wartungsinformationen der Autohersteller in elektronisch weiterzuverarbeitender Form („Gesamtverband Autoteile-Handel“)

EuGH, Urt. v. 19.09.2019 – Rs C-527/18 (BGH)

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 über (…) den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ist dahin auszulegen, dass er Automobilhersteller nicht verpflichtet, unabhängigen Marktteilnehmern Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge in elektronisch weiterzuverarbeitender Form zu gewähren.

Der Gerichtshof verneint eine Pflicht des Kfz-Herstellers zur Ermöglichung des Zugangs für unabhängige Marktteilnehmer zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Kraftfahrzeuge in elektronisch weiterzuverarbeitender Form; ein bloßer Lesezugriff reiche aus.
Der Gesamtverband Autoteile-Handel und unabhängige Marktteilnehmer, die ihm als Mitglieder angehören, verfügen hinsichtlich der von dem Automobilhersteller KIA vertriebenen Fahrzeuge über einen bloßen Lesezugriff auf eine Datenbank, in der die Reparatur- und Wartungsinformationen für diese Fahrzeuge gespeichert sind. Der Gesamtverband verlangte von KIA, dass er selbst und seine Mitglieder über die Informationen der Datenbank auch in elektronisch weiterzuverarbeitender Form verfügen können.
Aus dem geforderten OASIS-Format (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 715/2007) gehe nicht hervor, dass es den Herstellern vorgeschrieben sei, Zugang zu den Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form zu gewähren, da sowohl ein bloßer Lesezugriff als auch eine elektronisch weiterzuverarbeitende Form ermöglichten, die gewünschten technischen Informationen aufzufinden und den Austausch zu erleichtern. Da die in Streit stehende Bestimmung zwischen dem zu gewährenden Zugang, der „uneingeschränkt“ sein müsse, und dem Format, in dem er zu gewähren sei, unterscheide, beziehe sich die Nichtbeschränkung auf den Inhalt der Informationen, die den unabhängigen Marktteilnehmern bereitgestellt werden müssten, und nicht auf die Modalitäten der Bereitstellung.
Der Gerichtshof begründet seine enge Auslegung mit dem Hinweis darauf, dass auch die EU-Kommission selbst lediglich von einem bloßen Lesezugriff ausgegangen sei und auch im späteren Gesetzgebungsverfahren die Möglichkeit der Weiterverarbeitung der bereitgestellten Daten fallengelassen worden war. Zukünftige Regelungen (VO (EU) Nr. 2018/858) könnten dieses Ergebnis nicht beeinflussen.
Das Urteil überrascht. Der Europäische Gerichtshof hängt sehr am Wortlaut, ohne Zusammenhang, Ziel oder praktische Wirksamkeit („effet utile“) einer Vorschrift umfassend zu würdigen.
Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und deshalb verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt durch ein Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Hierzu können gemäß Art. 103 Verordnungen wie die hier in Streit stehende Verordnung (EG) Nr. 715/2007 beschlossen werden.
Der europäische Gesetzgeber duldet keine Beschränkungen des Ersatzteilemarkts, wie exemplarisch Art. 4 e der Vertikalverordnung (Nr. 330/2010) zeigt. Danach macht die zwischen einem Anbieter von Teilen und einem Abnehmer, der diese Teile weiterverwendet, vereinbarte Beschränkung der Möglichkeit des Anbieters, die Teile als Ersatzteile an Endverbraucher oder an Reparaturbetriebe oder andere Dienstleister zu verkaufen, die der Abnehmer nicht mit der Reparatur oder Wartung seiner Waren betraut hat, als Kernbeschränkung die Vereinbarung insgesamt unwirksam.
Streitgegenständlicher Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fordert deshalb von den Herstellern einen Zugang in „… leicht und unverzüglich zugängliche(r) Weise und so, dass gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe oder der Informationsbereitstellung für diese keine Diskriminierung stattfindet.“
Die enge Auslegung des Gerichtshofs springt zu kurz. Nach seiner eigenen Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift jedoch nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C 414/16, EU:C:2018:257, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung) In einer digitalisierten Welt ist der bloße Lesezugriff eine Marktbeschränkung. Jedenfalls muss ein betroffener, unabhängiger Marktteilnehmer erhöhten Aufwand z.B. in Form einer besonderen Software betreiben, um ausgelesene Daten zu verarbeiten. Schon dieser erhöhte Aufwand behindert den Wettbewerb. Der erhöhte Aufwand des unabhängigen Marktteilnehmers schlägt sich nicht zuletzt in höheren Preisen für Ersatzteile und Reparaturen nieder. Die Versorgung des Endabnehmers und damit der Binnenmarkt sind beeinträchtigt.
Letztendlich wird die Entscheidung des Gerichtshofs durch die neue Verordnung (EG) Nr. 2018/858 überholt, die zum 1. September 2020 in Kraft tritt. Art. 61 Abs. 1 verpflichtet die Hersteller, unabhängigen Wirtschaftsakteuren, den Zugang zu den Ferndiagnosediensten, die von Herstellern sowie Vertragshändlern und -werkstätten genutzt werden, zu gewähren. Die Angaben sind leicht zugänglich in Form von maschinenlesbaren und elektronisch verarbeitbaren Datensätzen darzubieten. Unabhängige Marktteilnehmer erhalten Zugang zu den Ferndiagnosediensten, die von Herstellern sowie Vertragshändlern und -werkstätten genutzt werden. Das ist sicherlich mehr als der bloße Lesezugriff.

Freitag, 19. Juli 2019

In Deutschland wirksam begründetes Sicherungseigentum bleibt in Österreich erhalten – Oberster Gerichtshof vom 23. Januar 2019, 3 Ob 249/18s

Bereits eine sich am Wortlaut und Normzweck orientierende Auslegung der §§ 7, 31 österr. IPRG kann den Untergang eines in Deutschland wirksam begründeten Eigentums durch den Import der Sache nach Österreich nicht begründen.
Der deutsche Kläger gewährte seinem Sohn, dem Betreiber eines Lokals in Vorarlberg, ein Darlehen und ließ sich sicherungshalber das Eigentum an der Registrierkasse des Lokals und an einem PKW einräumen. Im Zuge der von den Beklagten gegen den Sohn eingeleiteten Zwangsvollstreckung wurden diese beiden Gegenstände in Österreich gepfändet.
Dagegen richtet sich die Exszindierungsklage des Klägers mit dem wesentlichen Vorbringen, dass er an den beiden Gegenständen in Deutschland nach den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Bestimmungen wirksam Sicherungseigentum erworben habe. Der Umstand, dass die Gegenstände von einem EU-Staat (Deutschland) in einen anderen EU-Staat (Österreich) verbracht wurden, ändere nichts an den rechtswirksam zu Stande gekommenen Eigentumsverhältnissen.
Die Beklagten wandten ein, dass durch eine in Deutschland (nur) mit einem Besitzkonstitut vereinbarte Sicherungsübereignung in Österreich nicht wirksam Sicherungseigentum begründet werden könne bzw. diese Form der Sicherungsübereignung in Österreich nicht anerkannt werde.
Die Vorinstanzen gingen von einer (in Deutschland) wirksamen Eigentumsbegründung durch Besitzkonstitut aus und wiesen die Klage unter Hinweis auf die Entscheidung 3 Ob 126/83 ab. Demnach besteht ein im Ausland wirksam erworbenes Sicherungseigentum an beweglichen Sachen nach deren Verbringung nach Österreich nicht mehr, wenn die zu seinem Weiterbestehen im Inland geforderten Publizitätserfordernisse fehlen.
Der Oberste Gerichtshof gab der dagegen erhobenen Revision des Klägers im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags statt und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Der Senat erachtete die im Schrifttum gegen die Unionsrechtskonformität eines Ergebnisses im Sinne der Entscheidung 3 Ob 126/83 geäußerten Bedenken für beachtlich. Die dadurch indizierte Einschränkung der Kapitalmarkt- und Warenfreiheit lässt sich prima vista schwer rechtfertigen. Die Frage der Unionsrechtskonformität musste jedoch nicht abschließend geklärt werden.
Bereits eine sich am Wortlaut und Normzweck orientierende Auslegung der §§ 7, 31 österr. IPRG kann den Untergang eines in Deutschland wirksam begründeten Eigentums (bloß) durch den Import der Sache nach Österreich nicht begründen, sodass eine Verletzung des Unionsrechts in diesem Zusammenhang ausgeschlossen ist. Der Erwerb dinglicher Rechte an körperlichen Sachen ist gemäß § 31 Abs. 1 österr. IPRG nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen bei Vollendung des dem Erwerb oder Verlust zugrundeliegenden Sachverhalts befinden. Das IPRG geht bei der Sicherungsübereignung von der Anwendbarkeit der lex rei sitae aus. Bei der Auslegung von § 31 Abs. 1 österr. IPRG ist darauf abzustellen, ob bereits Vollendung gegeben ist, also ein abgeschlossener Tatbestand vorliegt. Mit einer wirksamen Begründung des Sicherungseigentums im Ausland ist der der dinglichen Rechtsgestaltung zugrundeliegende Tatbestand bereits vollendet. Ein Erlöschen eines in Deutschland mit Besitzkonstitut wirksam zur Sicherung übertragenen Eigentums durch Transport kann daher nicht auf § 31 Abs. 1 österr. IPRG gestützt werden, weil die nachträgliche Änderung der für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden Voraussetzungen auf bereits vollendete Tatbestände keinen Einfluss hat.
Nach den getroffenen Feststellungen kann allerdings nicht – wie von den Vorinstanzen angenommen – gesichert davon ausgegangen werden, dass das Eigentum in Deutschland tatsächlich wirksam begründet wurde. Die bisherigen Feststellungen decken zwar eine entsprechende Vereinbarung samt Besitzkonstitut. Es bleibt aber offen, ob sich die Gegenstände im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses überhaupt in Deutschland befanden. Für die Frage eines wirksamen Eigentumserwerbs nach deutschen Recht kommt es i.V.m. § 31 österr. IPRG aber entscheidend darauf an, ob die Sicherungsübereignung durch Besitzkonstitut zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als der PKW bzw. die (dem 340 km vom Vertragsort entfernten Lokal des Sohnes in Österreich zugeordnete) Registrierkasse tatsächlich in Deutschland waren. Dafür ist der Kläger beweispflichtig.
Das Erstgericht wird das Beweisverfahren im aufgezeigten Sinn zu ergänzen und anschließend neuerlich zu entscheiden haben.

Zur Pfändung eines Anteils an einer Limited Liability Partnership (LLP) britischen Rechts - Bundesgerichtshof vom 3. April 2019, VII ZB 24/17


Die Gläubiger betreiben die Pfändung des Anteils an der Drittschuldnerin, eine nach britischem Recht auf Grundlage des Limited Liability Partnerships Act 2000 (LLPA) gegründete Limited Liability Partnership (LLP) mit Sitz in Großbritannien und einer Zweigniederlassung in Frankfurt am Main, über die sie ihre Geschäftstätigkeit ausübt. Ihre Gesellschafter sind u. a. der Schuldner.
Die gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gerichteten Erinnerungen u. a. des Schuldners, sind als unbegründet zurückgewiesen worden. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Beschwerdeführer weiterhin die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erreichen.
Die Rechtsbeschwerden bleiben ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof führt aus:
„Die internationale Zuständigkeit, die der Senat uneingeschränkt überprüfen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198, juris Rn. 11), folgt grundsätzlich der örtlichen Zuständigkeit (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 1224), die im Streitfall gemäß § 857 Abs. 1, § 828 Abs. 2 ZPO am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners in K. begründet ist.
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Pfändung und Überweisung einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechts setzt allerdings, wovon das Beschwerdegericht zu Recht ausgeht, voraus, dass die Zwangsvollstreckung in Vermögen erfolgen soll, das sich im Inland befindet, denn nur darauf kann in völkerrechtlich zulässiger Weise staatliche Zwangsgewalt ausgeübt werden ("Territorialprinzip", vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 120/09 Rn. 13, NJW-RR 2011, 647; Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198, juris Rn. 15; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 3200; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., § 19 Rn. 4, 79 ff.).
Die Frage, ob ein Gegenstand in diesem Sinne im Inland belegen ist, ist nach nationalem Recht (lex fori) zu beantworten (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 3211). Hierbei ist darauf abzustellen, ob ein hinreichender Anknüpfungspunkt für den Inlandsbezug besteht (vgl. zur Forderungsvollstreckung: BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198, juris Rn. 15; vgl. ferner Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 3211; Domej, Internationale Zwangsvollstreckung und Haftungsverwirklichung, S. 250 ff.; Lange, Internationale Rechts- und Forderungspfändung, S. 152 ff.). Ein solcher ist im Streitfall gegeben, weil alle Beteiligten, also der Schuldner, die betroffene Gesellschaft und der einzige Mitgesellschafter, ihren Wohnsitz beziehungsweise ihre Zweigniederlassung im Inland haben (sogenannte doppelte Belegenheit, vgl. hierzu Schall, WM 2011, 2249 f.; vgl. im Übrigen Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., § 19 Rn. 96; Gottwald, IPRax 1991, 285, 290; vgl. auch OLG Oldenburg, Urteil vom 25. April 1995 - 1 U 161/94, IPRax 1997, 338, 340).
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Frage der Belegenheit des Vollstreckungsgegenstands nicht wegen der europarechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 und 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden AEUV) abweichend zu beantworten. Die Niederlassungsfreiheit wird etwa tangiert bei der Entscheidung über die Eintragung einer Zweigniederlassung (vgl. EuGH, NJW 1999, 2027, juris Rn. 39 - Centros), über die Anerkennung der Rechts- und Partei-fähigkeit einer Gesellschaft (vgl. EuGH, NJW 2002, 3614, juris Rn. 82 - Überseering) oder über die Voraussetzungen für die Errichtung einer Zweigniederlassung (vgl. EuGH, NJW 2003, 3331, juris Rn. 105, 141 - Inspire Art). Hingegen ist sie nicht berührt bei der Frage, in welchem Staat der in einem Gesellschaftsanteil verkörperte Vermögensgegenstand belegen ist und ob deswegen dieser Staat Vollstreckungsgewalt ausüben kann. Diese Frage betrifft nicht die nach dem Gesellschaftsstatut (sog. Gründungstheorie) zu beurteilenden Voraussetzungen, unter denen eine im EU-Ausland gegründete Gesellschaft im Inland tätig werden darf, sondern die Zuständigkeit inländischer Gerichte und ist daher als Frage des Prozessrechts nach der lex fori zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2017 - IV ZR 551/15 Rn. 10, BGHZ 216, 358; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - IX ZB 46/13 Rn. 4; Urteil vom 7. November 2012 - VIII ZR 108/12 Rn. 27, BGHZ 195, 243; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 319).
Der (angebliche) Gesellschaftsanteil des Schuldners an der Drittschuldnerin zu 3 kann in entsprechender Anwendung des § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO gepfändet werden.
Die Pfändbarkeit eines Vermögensgegenstands, mithin auch eines Anteils an einer ausländischen Gesellschaft, ist grundsätzlich nach dem gemäß der lex fori maßgeblichen innerstaatlichen Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht zu beurteilen (Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 7. Aufl., Rn. 1065; Geimer, Internationales Zivilverfahrensrecht, 7. Aufl., Rn. 319, 3285; Domej in Hess, Die Anerkennung im Internationalen Zivilprozessrecht - Europäisches Vollstreckungsrecht, S. 109, 120; Lange, Internationale Rechts- und Forderungspfändung, S. 233 ff., 240 ff.; MünchKommBGB/Kindler, Band 12, Teil 10 Rn. 589; Spahlinger/Wegen, Internationales Gesellschaftsrecht in der Praxis, Rn. 323; Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 859 Rn. 29).
Das deutsche Zwangsvollstreckungsrecht enthält keine Regelung über die Pfändung des Anteils an einer ausländischen Gesellschaft, namentlich einer LLP. Deshalb ist diejenige Vorschrift hierauf entsprechend anzuwenden, die ihrem Inhalt nach die Rechtsnatur und Struktur der LLP am ehesten erfasst. Das ist die ihrem Wortlaut nach für die Pfändung von Gesamthandanteilen, insbesondere an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB), geltende Bestimmung des § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Nach deutschem Recht können grundsätzlich nur Vermögensrechte des Schuldners gepfändet werden, welche übertragbar sind oder einem anderen zumindest zur Ausübung überlassen werden können (vgl. § 851 Abs. 1, § 857 Abs. 1 und 3 ZPO). Hierzu zählen frei veräußerliche Geschäftsanteile an Gesellschaften wie der GmbH, § 15 Abs. 1 GmbHG, nicht jedoch Anteile, die einer gesamthänderischen Bindung unterliegen, wie regelmäßig an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, § 719 BGB.
Das deutsche Recht ermöglicht mit § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO jedoch die Pfändung des Anteils an dem Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, also des Wertrechts, das die zum Gesellschaftsanteil gehörenden Vermögensrechte repräsentiert (BGH, Urteil vom 21. April 1986 - II ZR 198/85, BGHZ 97, 392, juris Rn. 10). Der Anwendungsbereich der Vorschrift erstreckt sich auch auf andere Personengesellschaften wie die offene Handelsgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft (vgl. MünchKommZPO/Smid, 5. Aufl., § 859 Rn. 25). Die Pfändung des Gesellschaftsanteils erfasst danach die Gesamtheit der aus dem Gesellschaftsverhältnis folgenden abtretbaren und pfändbaren wirtschaftlichen Rechte und Ansprüche des Gesellschafter-Schuldners gegen die Gesellschaft. Pfändung und Überweisung ermächtigen den Gläubiger zudem zu allen im Recht des Schuldners begründeten, der Befriedigung dienenden Maßnahmen, etwa zur Kündigung nach § 725 BGB, § 135 HGB oder § 9 Abs. 2 PartGG zwecks Realisierung des Auseinandersetzungsguthabens (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 - IX ZR 270/90, BGHZ 116, 222, juris Rn. 22). § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO regelt mithin das typisch personengesellschaftsrechtliche Problem, dass einerseits eine Vollstreckung in den im Gesellschaftsanteil verkörperten Vermögenswert zu Gunsten des Vollstreckungsgläubigers grundsätzlich möglich sein muss, die Gläubiger des Gesellschafters also nicht darauf beschränkt sein dürfen, die laufenden Gewinn- und ähnliche Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis zu verwerten, andererseits die Gesellschafter in der Regel ein schützenswertes Interesse daran haben, dass Dritte sich nicht als Gesellschafter aufdrängen. Die Vorschrift ermöglicht deshalb eine Vollstreckung, ohne dass eine Übertragung des Gesellschaftsanteils auf den Gläubiger oder - wie bei der GmbH - im Wege der Veräußerung des Gesellschaftsanteils nach § 857 Abs. 1 und 5, § 844 ZPO auf Dritte stattfinden muss, was bei einer Personengesellschaft nur ausnahmsweise in Frage kommt (vgl. Henssler/Strohn/Kilian, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 725 BGB Rn. 3; BeckOK ZPO/Riedel, Stand: 1. Dezember 2018, § 859 Rn. 11; MünchKommZPO/Smid, 5. Aufl., § 859 Rn. 14).
Bei der LLP handelt es sich nach der Konzeption des britischen Rechts zwar um eine eigenständige juristische Person und eine Art Kapitalgesellschaft. Sie ist allerdings, was für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander und zu ihren Gläubigern maßgeblich ist, im Innenverhältnis weitgehend als Personengesellschaft ausgestaltet. Dies hat das Beschwerdegericht unangegriffen festgestellt.
Diese Gesellschaftsform hat im deutschen Recht keine Entsprechung. Ihre einer Personengesellschaft vergleichbare prägende Struktur rechtfertigt es indes, § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechend anzuwenden, mit der Folge, dass der pfändende Gläubiger die zur Realisierung des im Gesellschaftsanteils verkörperten Vermögenswerts bestehenden, sich aus dem Sachstatut ergebenden Rechte geltend machen kann. Die Gesellschafter einer LLP haben - wie bei der Personengesellschaft nach deutschem Recht - in der Regel ein schützenswertes Interesse daran, dass Dritte sich nicht gegen ihren Willen in die Gesellschafterstellung hineindrängen.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stehen der Anwendung von § 859 Abs. 1 ZPO auch Art. 49 und 54 AEUV nicht entgegen, denn es handelt sich nicht um Vorschriften, die die Gründung einer Gesellschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat oder ihre spätere Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat und somit die europarechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit betreffen (vgl. EuGH, NJW 2016, 223, juris Rn. 28). Vielmehr regeln die Vorschriften die Frage einer Vollstreckung gegen einen Gesellschafter der LLP und berühren ihren Bestand als juristisch eigenständige Person grundsätzlich nicht.
Der danach gepfändete Gesellschaftsanteil konnte gemäß § 857 Abs. 1, § 835 Abs. 1 Var. 1, § 836 Abs. 1 ZPO an die Gläubigerin zur Einziehung überwiesen werden.“

https://www.pottgiesser.de/pdf/vii_zb__24-17.pdf

Freitag, 3. Mai 2019

Vorlagebeschluss des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs (KZR 66/17 vom 11.12.2018) zum Europäischen Gerichtshof zum Umfang des deliktischen Gerichtsstands nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO


Das Kollisionsrecht wurde in Europa nicht zuletzt durch die Rom II VO vereinheitlicht. Dort wird in Art. 6 ausdrücklich das anwendbare Recht bei der unlauterem Wettbewerb und den freien Wettbewerb einschränkendem Verhalten geregelt. Anders, nämlich ungenauer ist die Situation im internationalen Zivilprozessrecht, also vor allem nach der Brüssel Ia-VO. Hier kollidieren die Zuständigkeit in Art. 7 Nr. 1 bei vertraglichen Regelungen mit der Zuständigkeit bei deliktischen Regelungen in eben Art. 7 Nr. 2. In seiner letzten Entscheidung hatte der EuGH dem Gerichtsstand gemäß vertragliche Regelung in Art. 7 Nr. 1 den Vorzug gegeben: ,,…, wenn eine Auslegung des Vertrages unerlässlich erscheint, um zu klären, ob ein streitgegenständliches Verhalten rechtmäßig oder widerrechtlich ist.“ (EuGH, 13.03.2014 - C-548/12             -Brogsitter). Im Kartellrecht spielen fast immer vertragliche Regelungen unter den Parteien eine Rolle, sodass hier der deliktische Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 oft leerliefe. Insoweit fragt sich, ob die kartellrechtliche Frage nicht nach dem Recht am Gerichtsstand beurteilt werden sollte.
Der Bundesgerichtshof legt vor folgende Frage:
„Ist Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 351 vom 20. Dezember 2012) dahin auszulegen, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung für eine auf Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen gerichtete Klage eröffnet ist, wenn in Betracht kommt, dass das beanstandete Verhalten durch vertragliche Regelungen gedeckt ist, der Kläger aber geltend macht, dass diese Regelungen auf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung des Beklagten beruhen?“
Wir dürfen gespannt sein, was der Europäische Gerichtshof antworten wird.

Umwandlungen von Gesellschaften über die Grenze hinweg

Bisher war nur die Verschmelzung von Gesellschaften mit Richtlinie 2005/56/EG, in Deutschland umgesetzt in §§ 122a ff. UmwG Europa einheitlich geregelt. Bei anderen Umwandlungen wie Spaltung oder Formwechsel galt es, unter Berufung auf die vom EuGH garantierte Freizügigkeit („SEVIC, VALE, POLPUD“) analog vorzugehen. Rechtssicherheit sieht anders aus.
Die Umwandlung, Spaltung und Verschmelzung von Gesellschaften soll zukünftig innerhalb der EU leichter möglich sein. Dazu konnten der Rat und das Parlament zum Richtlinienvorschlag zur grenzüberschreitenden Mobilität von Gesellschaften COM(2018) 241 am 13. März 2019 eine vorläufige Einigung erzielen. Konfliktpunkte bestanden zuletzt hinsichtlich der genauen Ausgestaltung von Schutzvorschriften für Gesellschafter, Gläubiger und Beschäftigte. Die Rechte der Letzteren wurden nun gestärkt; insbesondere sieht der Kompromiss bessere Informations- und Beteiligungsrechte für die Beschäftigten vor. Im Vergleich zur derzeitigen Situation mit uneinheitlichen Vorschriften und mangelnder Rechtssicherheit wird dies den Schutz der Beteiligten erheblich verbessern.
Auch am Konzept der „künstlichen Gestaltungen“ soll festgehalten werden. Über den zweiten zum Gesellschaftsrechtspaket gehörenden Richtlinienvorschlag zum Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht COM(2018) 239 einigten sich Rat und Parlament bereits am 4. Februar 2019. Im April wird wohl über beide Richtlinienvorschläge zusammen im Plenum des EU-Parlaments abgestimmt. Danach muss auch der Rat die Einigung noch formell bestätigen.