Montag, 9. Mai 2011

19 Tage sind zu langsam! - Oberlandesgericht Stuttgart schafft Klarheit zur Rückwirkung der Zustellung (§ 167 ZPO)


Inkassounternehmen kennen das: Der Anspruch des Kunden droht am 31. Dezember zu verjähren. Um den wirtschaftlichen Totalverlust der Forderung zu vermeiden, wird kurz vor Jahresende noch ein Mahnbescheid beantragt oder eine Klageschrift bei Gericht eingereicht. Es wird hektisch, weil viele Kundenansprüche zu bearbeiten sind. Hoffentlich stimmt jedenfalls die Adresse des Beklagten.
Es kommt, wie es kommen muss: die Klage kann im neuen Jahr nicht zugestellt werden und das Gericht fragt eine neue, zustellungsfähige Adresse an. Jetzt gilt es schnell zu sein, um die im neuen Jahr grundsätzlich bereits eingetretene Verjährung zu verhindern. Auch wenn eine exakte Frist fehlt, muss ein solcher Mahnbescheid oder Klage in jedem Fall gemäß § 167 Zivilprozessordnung „demnächst" zugestellt werden. Dann wirkt er auf den Eingang des Antrags zurück. Diese Ausnahme von der eigentlich schon eingetretenen Verjährung ist eng auszulegen. Der Anspruchsinhaber muss alles Erforderliche tun, damit die richtige Adresse dem Gericht übermittelt und der Schriftsatz anschließend zugestellt werden kann. In Zeiten elektronischer Einwohnermeldeämter lässt sich laut Oberlandesgericht Stuttgart (7 U 175/10 vom 28. März 2011) die richtige Adresse innerhalb weniger Tage, jedenfalls schneller als in 19 Tagen ermitteln und an das Gericht übermitteln. Es bewahrheitet sich, dass „unverzüglich“ im Rechtssinn nahezu ausnahmslos schneller als 14 Tage bedeutet.
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