Dienstag, 1. September 2015

Haftungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen? - Bundesgerichtshof bleibt streng

Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 104/14) führt seine strenge Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Haftungsbeschränkungen bei Mängeln einer Kaufsache fort. Diesmal erfolgt die Attacke nicht über die fehlende Ausnahme für eine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB, sondern über fehlende Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die Klägerin kaufte vom Beklagten, einem Autohändler, einen gebrauchten Pkw, den er am 23. Februar 2010 an sie übergab.
Dem Kaufvertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten zugrunde. Diese entsprechen den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger, Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)" mit Stand 3/2008. Sie lauten auszugsweise wie folgt:
"VI. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. […]
5. Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.
VII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. […]
5. Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit."

Der Anspruch auf Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht verjährt, denn die Regelungen zur Verjährungsfrist in Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1, Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügten den Anforderungen des Transparenzgebots nicht und sind deshalb wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Regelungen sseieen nicht klar und verständlich, da sich ihnen die Auswirkungen dieser Klauseln auf Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen ließen.
Dem Käufer kann gegen den Verkäufer einer mangelhaften Sache ein Anspruch, welcher auf die Zahlung der für die Reparatur erforderlichen Kosten gerichtet ist, als Schadensersatz statt der Leistung unter zwei Gesichtspunkten zustehen. Zum einen kann der Verkäufer seine Pflicht zur Lieferung der mangelfreien Kaufsache (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) schuldhaft verletzt haben; zum anderen kann sich ein solcher Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Verpflichtung des Verkäufers zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) ergeben (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 11 ff.).
Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (st. Rspr zuletzt: BGH, Urteile vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12). Der Verwender muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird.
Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass die Verjährung des von Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 erfassten Nachbesserungsanspruchs dazu führen kann, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Nachbesserungspflicht nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Kaufsache nicht mehr geltend gemacht werden könnte. Erst recht erschließt sich ihm nicht, wie der Widerspruch zwischen den gegenläufigen Regelungen des Abschnitts VI Nr. 1 Satz 1 und VI Nr. 5 aufzulösen ist. Die Klauseln geben keine eindeutige Antwort darauf, ob und inwieweit sich die bei Zugrundelegung von Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Ablauf eines Jahres eintretende Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs auf den Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung auswirkt und damit dessen erfolgreicher Geltendmachung bereits vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren entgegensteht. In Anbetracht dieses Widerspruchs zwischen den Reg-lungen in den Abschnitten VI Nr. 1 Satz 1 (Verkürzung der Verjährung für Nachbesserungsansprüche) und VI Nr. 5 und VII (keine Verjährungsverkürzung für Schadensersatzansprüche) ist für einen durchschnittlichen Vertragspartner des Verwenders nicht erkennbar, ob ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren oder bereits nach einem Jahr nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann, weil der Verkäufer nach Ablauf eines Jahres die Nacherfüllung gemäß § 214 Abs. 1 BGB verweigern darf, ohne pflichtwidrig zu handeln.

Für den Käufer, zumal als Verbraucher ist das begrüßenswert. So kommt die für ihn vorteilhafte gesetzliche Regelung vor allem gemäß §§ 434 ff. BGB zur Mängelhaftung aufgrund Kaufvertrags zur Geltung. Eine differenzierende Sichtweise speziell im unternehmerischen Geschäftsverkehr wird allerdings zunehmend schwieriger. Wer nicht jede, unter Umständen auch fern liegende Variante bedenkt, erhält als Verwender von Geschäftsbedingungen die Quittung mit der Unwirksamkeit dieser Klausel. Schon die Verkürzung der Verjährungsfrist ohne Ausnahme der Verjährung für eine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB( BGH a.a.O.) war für manchen Beobachter erstaunlich, doch zeigt die vorliegende Entscheidung, dass pauschale Haftungsausschlüsse für den Verwender von Geschäftsbedingungen weiterhin gefährlich sind. Hätte sich vorliegend der Verwender, also der Verkäufer der Gebrauchtwagen, die Mühe gemacht und die Ausnahme vom Haftungsausschluss wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit auch bei den kaufrechtlichen Sekundäransprüchen im Falle von Mängeln (VI der streitgegenständlichen Geschäftsbedingungen) formuliert und nicht nur wie geschehen im Falle der Schadensersatzansprüchen, wäre ihm die jetzige Haftung erspart geblieben. Stattdessen meinte er mit der Verweisung der Haftung für Schadensersatzansprüche auf der sicheren Seite zu sein. Wie wir sehen können, war dies eine trügerische Ansicht. Für die Praxis der Gestaltung von Verkaufsbedingungen muss also weiterhin gelten, dass Klauseln möglichst abschließend und für sich allein geltend formuliert werden. Verweisungen auf andere Teile der Bedingungen sind mit der Beeinträchtigung der Transparenz zu unterlassen.

Freitag, 30. Januar 2015

Wer sich um das sinkende Schiff kümmert, kann sich haftbar machen

Bundesgerichtshof bestätigt die Haftung des faktischen Geschäftsführers auch nach Novellierung der Insolvenzordnung


Eine leider nicht seltene Situation: Dem Unternehmen, hier einer GmbH geht es schlecht. Der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer kommt seinen Verpflichtungen nur sehr mäßig nach. Ein langjähriger Angestellter springt in die Bresche und handelt für das Unternehmen, um es zu retten. Es kommt wie es kommen muss: Die Rettung misslingt, das Unternehmen wird zahlungsunfähig und ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Was der engagierte Angestellte nicht wusste: Da er faktisch als Geschäftsführer aufgetreten ist, hätte er auch ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen müssen. Zwar sei er nicht förmlich Mitglied eines Vertretungsorgans, wie es § 15a InsO fordert, doch hätte der Gesetzgeber nach Ansicht des Bundesgerichtshof (4 StR 323/14) die Verantwortlichkeit des faktischen Geschäftsführers nicht einschränken wollen. Schon seit langem sei anerkannt, dass der faktische Geschäftsführer wie ein formell bestellter Geschäftsführer haftbar ist.

Jeder Mitarbeiter muss sich also im Klaren sein, wenn er dem ihm ans Herz gewachsenen Unternehmen helfen will, dass er auch dafür verantwortlich sein kann. Ohne eine entsprechende Versicherung kann das teuer werden. Wer, nachdem der formelle Geschäftsführer nicht mehr aufzufinden ist, dem Insolvenzverwalter noch gegenüber erklärt, er habe ja doch versucht, das Unternehmen zu retten, liefert sich naiv selbst ans Messer. Er macht sich strafbar und wird vom Insolvenzverwalter sicherlich in Regress genommen.