Mittwoch, 14. Dezember 2016

Bundesgerichtshof: Keine Erstreckung der Abnahme durch AGB des Bauträgers in Erwerbsvertrag auf Nachzügler-Erwerber

Ansprüche der Erwerber wegen Mängeln an neu errichteten Häusern oder Eigentumswohnungen richten sich bei nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geschlossenen Bauträgerverträgen weiterhin grundsätzlich nach Werkvertragsrecht, mag auch das Bauwerk bei Vertragsschluss bereits fertiggestellt sein.


Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft macht gegen die beklagte Bauträgerin Mängelansprüche, insbesondere auf Zahlung eines Vorschusses für Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum geltend. Alle Erwerber vor dem 25. 11. 2002 hatten einen von der Beklagten vorformulierten Vertrag mit folgender Klausel geschlossen: „Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist noch nicht erfolgt. Gemäß … Teilungserklärung haben die Wohnungseigentümer in der 1. Eigentümerversammlung … mit der Abnahme beauftragt. Die Abnahme wird auf Kosten der Verkäuferin in Vertretung der einzelnen Wohnungseigentümer für diese durchgeführt. ...“ Mit Erwerbern nach dem 25. 11. 2002 wurde die Klausel gem. Leitsatz 3 vereinbart. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Vorinstanzen hatten der Klage teilweise stattgegeben.
2.1 Die Revision ist erfolglos geblieben. Der Vorschussanspruch ergibt sich nach dem BGH aus § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 1, 3 BGB. Es sei anerkannt, dass sich die Mängelrechte beim Bauträgervertrag nach Werkvertragsrecht richten. Dies habe sich auch mit der Schuldrechtsreform in 2002 nicht geändert. An der werkvertraglichen Qualifizierung der Mängelansprüche des Erwerbers wegen Mängeln an neu errichteten Häusern oder Eigentumswohnungen sei festzuhalten, möge auch das Bauwerk bei Vertragsschluss bereits fertiggestellt sein (vgl. BGH NJW 1981, 2344).
Allerdings sei mit der Schuldrechtsreform die rechtliche Stellung des Käufers bei Bauwerken in mancher Hinsicht derjenigen des Bestellers bei einem Bauvertrag angenähert worden, so bei der Verjährung (§ 437 Nr. 1, 3, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) oder durch den Nacherfüllungsanspruch des Käufers (§ 439 Abs. 1 BGB). Trotzdem sei es weiterhin sach- und interessengerecht, dass sich die Ansprüche der Erwerber wegen Mängeln an neu errichteten Häusern und Eigentumswohnungen bei Bauträgerverträgen grundsätzlich nach Werkvertragsrecht richten. So bestehe für den Käufer nicht die Möglichkeit, einen Vorschuss zur Selbstbeseitigung des Mangels zu verlangen. Zudem passe das Recht des Käufers, zwischen Nacherfüllung und Lieferung einer mangelfreien Sache wählen zu können, bei Bauwerken nicht; es könne zu Konflikten mit dem Recht des für den Bauwerksmangel u. U. verantwortlichen Unternehmers führen, die Art und Weise der Mängelbeseitigung bestimmen zu dürfen. Hinzu komme, dass dem Verkäufer das Verschulden von Dritten bezüglich der Verursachung von Bauwerksmängeln im Zuge der Errichtung des Bauwerks nur in geringerem Umfang zugerechnet werden kann als dem Bauunternehmer.
2.2 Die Klausel in Leitsatz 2 sei gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie sei bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung so zu verstehen, dass den Nachzügler-Erwerbern die Möglichkeit entzogen wird, das Gemeinschaftseigentum selbst abzunehmen. So würde vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 640 Abs. 1 BGB abgewichen. Danach sei der Besteller berechtigt, über die Vertragsmäßigkeit des hergestellten Werks durch Abnahme auch des Gemeinschaftseigentums, u. U. nach sachverständiger Beratung, zu entscheiden. Die Klausel sei außerdem gem. § 309 Nr. 8 lit. b ff BGB unwirksam, weil sie zu einer mittelbaren Verkürzung der Verjährungsfrist der Mängelansprüche führe. Eine derartige unzulässige Erleichterung der Verjährung liege bereits dann vor, wenn die gesetzliche Verjährungsfrist durch Vorverlegung des Verjährungsbeginns mittelbar verkürzt wird.
3. Der BGH sorgt mit diesem Urteil (VII ZR 171/15) für Klarheit: Bauträgerverträge sind Werkverträge. Dem Wiederaufleben einer kaufrechtlichen Übertragung von noch nicht erstelltem Wohnungseigentum nach Annäherung von Werkvertrags- und Kaufrecht durch die Schuldrechtsreform in 2002 erteilt er eine Abfuhr.
Gebäude sind zumeist Einzelanfertigungen. Sie weisen im Regelfall nicht die Qualität von Serienprodukten auf. Wegen dieser Mangelanfälligkeit bedarf es wirksamen Schutzes des Erwerbers vor unvorhersehbar schlechter Qualität. Das Werkvertragsrecht stellt die notwendigen Instrumente für den Schutz des Gebäudeerwerbers zur Verfügung. Auch nach der Schuldrechtsreform ist das Kaufrecht insoweit ungeeignet. Es regelt grundsätzlich den Erwerb einer bereits vorhandenen Ware, die im Regelfall noch in höherer Auflage produziert wird. Das bestellte Werk hat der Unternehmen hingegen selbst, auf eigene Verantwortung herzustellen. Damit erschien es dem Gesetzgeber angemessen, seine Vergütung erst nach Abnahme, d. h. die förmliche Anerkennung der vertragsgemäßen Herstellung des Werks gem. § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB durch den Besteller fällig zu stellen. Erst dann wird der Besteller auch beweispflichtig für etwaige Mängel des Werks. Nach Abnahme steht dem Besteller noch die Selbstvornahme gem. § 637 BGB zur Verfügung. Der Käufer kann sich dementgegen lediglich auf die fehlende Annahme der angebotenen Leistung als Erfüllung gem. §§ 438, 363 BGB berufen und muss diese fehlende Annahme auch noch beweisen. Er muss also die Annahme verweigern und dokumentieren, um Vergütungsanspruch und Beweislastumkehr zu vermeiden.
Die Einschätzung vorweggenommener Abnahme als unwirksam wegen unangemessener Benachteiligung gem. § 307 BGB liegt daher nahe. Die Sicherung des Bestellers für den Erhalt einer vertragsgemäßen Leistung ist ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung. Die für Nachzügler verbotene Erleichterung der Verjährung gem. § 309 Nr. 8 lit. b ff BGB rundet das Bild ab. Die Vorverlegung der Verjährung bedeutet deren Erleichterung.

Dienstag, 11. Oktober 2016

Europäischer Gerichtshof verschärft Haftung wegen unberechtigter Benutzung einer Marke

Urteil vom 3.3.2016 – Rs. C-179/15 – Mercedes


Der Gerichtshof tenoriert:

„Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass ein Dritter, der in einer auf einer Website veröffentlichten Anzeige genannt ist, die ein Zeichen enthält, das mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist, so dass der Eindruck einer Geschäftsbeziehung zwischen ihm und dem Markeninhaber besteht, keine Benutzung dieses Zeichens vornimmt, die vom Inhaber nach dieser Bestimmung verboten werden kann, wenn die Anzeige weder von diesem Dritten noch in seinem Namen platziert worden ist oder, falls die Anzeige von diesem Dritten oder in seinem Namen mit Zustimmung des Inhabers platziert worden ist, wenn dieser Dritte den Betreiber der Website, bei dem er die Anzeige in Auftrag gegeben hatte, ausdrücklich aufgefordert hat, die Anzeige oder die in ihr enthaltene Nennung der Marke zu löschen.“

Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hatte der Lizenznehmer einer Marke vergeblich versucht, eine Anzeige auf einer Website eines Dritten zu löschen. Der Dritte hatte diese Aufforderung ignoriert und weiterhin mit der Marke des Lizenzgebers geworben. Daraufhin nahm der Lizenzgeber und Markeninhaber den Lizenznehmer auf Unterlassung in Anspruch. Der Gerichtshof hat einen Anspruch des Markeninhabers verneint, weil der Lizenznehmer nach ausdrücklicher Aufforderung des Dritten zur Unterlassung die Marke nicht mehr benutze.

Zwar ließe sich die Veröffentlichung einer Werbeanzeige, die die Marke eines anderen nennt, auf einer Referenzierungswebsite dem Werbenden zurechnen, der diese Anzeige in Auftrag gegeben und auf dessen Anweisung der Betreiber dieser Seite als Dienstleister gehandelt habe (vgl. entsprechend Urteile Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 51 und 52, sowie Frisdranken Industrie Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 36), doch könnten dem Werbenden die Handlungen oder Unterlassungen eines solchen Dienstleisters nicht zugerechnet werden, wenn dieser sich absichtlich oder fahrlässig ￿er die ausdrücklich vom Werbenden erteilten Anweisungen hinwegsetze, die gerade darauf abzielen, diese Benutzung der Marke zu verhindern. Kommt der Dienstleister der Aufforderung des Werbenden, die fragliche Anzeige oder die in ihr enthaltene Nennung der Marke zu löschen, nicht nach, lässt sich die Veröffentlichung der Markennennung auf der Referenzierungswebsite nicht mehr als Benutzung der Marke durch den Werbenden qualifizieren.
Die Entscheidung konkretisiert auch die ständige Rechtsprechung deutscher Gerichte zur Zumutbarkeit von Prüfungsmaßnahmen gegen die Verletzung einer Marke. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Prüfung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. BGH I ZR 216/11 - Kinderhochstühle im Internet II) zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat. Soweit der vormals berechtigte Markennutzer die Beendigung der Nutzung vom Dritten verlangt, ist er nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs in jedem Fall von weiteren Prüfungspflichten befreit.

Mittwoch, 28. September 2016

Grenzüberschreitender Formwechsel innerhalb der Europäischen Union ist analog der innerstaatlichen Vorschriften gemäß §§ 190 ff. UmwG durchzuführen

Urteil des Kammergerichts vom 21. März 2016 52 W 64/15 sorgt für Klarheit


Im Zuge der Öffnung der strengen Sitztheorie in Deutschland wird seit der SEVIC-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 13. Dezember 2005 (C-411/03) die praktische Umsetzung von grenzüberschreitenden Umwandlungen in der Europäischen Union diskutiert. Gesetzgeberisch wurde das deutsche Umwandlungsgesetz aufgrund der Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten vom 26.10.2005 (ABl EU Nr L 310, 1) um die §§ 122a ff. UmwG zur grenzüberschreitenden Verschmelzung ergänzt. Alle anderen grenzüberschreitenden Umwandlungen wie Spaltung, Ausgliederung oder Formwechsel sind allerdings in Deutschland noch nicht normiert.
Vorliegend geht es um den Formwechsel einer französischen Société à responsabilité limitée in eine deutsche GmbH.

Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Art. 49, 54 AEUV, die dem nationalen Recht vorgehen, ist davon auszugehen, dass insbesondere die Vorschriften der §§ 191, 226 UmwG, die eigentlich abschließend die Rechtsträger benennen, die einen Formwechsel durchführen können, dem angemeldeten Formwechsel nicht entgegen stehen, auch wenn sie - wie hier - den beteiligten ausländischen Rechtsträger nicht als formwechselfähig aufführen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - C 378/10 - Vale).

Die danach erforderliche Anpassung des deutschen Sachrechts hat nicht unter Anwendung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Sitzwechsel einer Europäischen Aktiengesellschaft zu erfolgen, denn die supranationale Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft SE ist vor allem auf Großunternehmen zugeschnitten. Die hohen Anforderungen an den Formwechsel würden zu einer erheblichen Benachteiligung gegenüber einer vergleichbaren deutschen Kapitalgesellschaft, im konkreten Fall einer deutschen GmbH führen. Aus diesem Grund muss es bei einer Anwendung der Regeln eines Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine GmbH bleiben, wie sie das UmwG vorsieht. Danach muss der Gesellschaftsvertrag u. a. Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile enthalten oder den Hinweis, dass die Kapitalaufbringung durch den Formwechsel der ursprünglichen Gesellschaft erfolgt ist. Außerdem kann wie hier bei einer französischen Société à responsabilité limitée der Nachweis die Werthaltigkeit des Vermögens verlangt werden. Nur im Falle des Formwechsels einer Aktiengesellschaft oder vergleichbaren ausländischen Handelsgesellschaft mit strengerem Prüfungsmaßstab bei der Kapitalaufbringung ist eine solche Werthaltigkeitsprüfung nicht vorgeschrieben.

Das Kammergericht bestätigt damit die Rechtsprechung des OLG Nürnberg zum Formwechsel einer luxemburgischen Société à responsabilité limitée nach Deutschland in eine deutsche GmbH, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 12 W 520/13.

Grenzüberschreitende Umwandlungen mit Staaten außerhalb der Europäischen Union bleiben weiterhin sowohl gesetzgeberisch als auch judikativ so gut wie unreguliert. Hier ist im Zweifel sehr viel juristische Kreativität und Zusammenarbeit mit den Beteiligten Registern erforderlich. Die Unsicherheit über die Wirksamkeit einer solchen Umwandlung und damit steuerrechtliche Anerkennung macht solche Umwandlungen oft von Anfang an schon undurchführbar.

Donnerstag, 15. September 2016

Brexit nach Art. 50 Abs. 3 EU-Vertrag – erste Rechtsgedanken

„Die Verträge finden auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine Anwendung mehr… Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit.“ Art. 50 Abs. 2 und 3 EU-Vertrag
Die Volksabstimmung der Briten für einen Austritt aus der Europäischen Union („Brexit“) stellt in den nächsten Jahren eine Herausforderung für die Vertragsgestaltung im Hinblick auf das Vereinigte Königreich dar. Gemäß Art. 50 des EU-Vertrags sollen die Verträge spätestens nach zwei Jahren nach Mitteilung der Austrittsabsicht nicht mehr gelten. Darunter fallen wohl auch das gesamte Sekundärrecht und der Acquis communautaire.

Inwieweit die zukünftigen Rechtsbeziehungen wie im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit Island, Norwegen und Liechtenstein geregelt werden, bleibt abzuwarten. Ein harter Austritt ohne Austrittsabkommen wird juristisch wohl nur mit Ausnahmeregelungen wie den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder Ähnlichem gehandhabt werden können.
Für die Vertragsgestaltung gilt es insbesondere zu beachten:

1. Gerichtsstandsvereinbarung

Als Ersatz für die so genannte Brüssel Ia-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12. Dezember 2012 (Verordnung Nr. 1215/2012) dürfte wohl das Luganer Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 für das Vereinigte Königreich in Kraft treten. Die Regelungen bleiben dann im Großen und Ganzen vergleichbar. Andernfalls sind für Deutschland die Vorschriften der Zivilprozessordnung, insbesondere §§ 12 ff., 38 ff. ZPO zur Gerichtsstandsvereinbarung, auch auf internationale Sachverhalte wie hier mit dem Vereinigten Königreich anzuwenden.

2. Rechtswahl

Die römischen Verordnungen, insbesondere Rom I über das auf vertragliche Schuldnerverhältnisse anzuwendende Recht vom 17. Juni 2008 (Verordnung Nr. 593/2008) kommen nur noch in Deutschland als loi uniforme (Art. 2) zur Anwendung. Im Vereinigten Königreich wird trotzdem eine Rechtswahl weiterhin möglich sein („express or implied choice of law“) möglich sein. Ansonsten gilt das Recht des Landes, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist („centre of gravity“).
Im Rahmen des Gesellschaftsstatuts könnte die vor allem europarechtliche Pflicht zur Anerkennung ausländischer Gesellschaft nach der Besprechung des EuGH (u.a. „Inspire Art“) für eine englische Limited nicht mehr gelten. Der Bundesgerichtshof hält auch nach Einführung der Gründungstheorie für die deutsche GmbH bzw. Aktiengesellschaft an der Sitztheorie des deutschen Gesellschaftsrechts fest. Eine englische Kapitalgesellschaft verwandelte sich bei Sitzverlegung nach Deutschland also wieder in eine Personengesellschaft, regelmäßig in Form einer offenen Handelsgesellschaft. Das Aufleben der persönlichen Haftung der Gesellschafter wäre die Folge.

3. Salvatorische Klausel


Angesichts der Unwägbarkeiten der Fortgeltung vielfacher Regelungssysteme sollte jeder ab sofort im Hinblick auf das Vereinigte Königreich geschlossene Vertrag eine salvatorische Klausel enthalten. Der Streit um die Sinnhaftigkeit von salvatorischen Klauseln im Zivilrecht ist insoweit erledigt. Insbesondere auch eine Pflicht zur Neuverhandlung sollte eine salvatorische Klausel enthalten. Die automatische Geltung einer Regelung, die dem von den Parteien gewollten Vertragsinhalt möglichst nahe kommt, macht angesichts des möglichen Wegfalls kompletter Regelungssysteme nicht viel Sinn. Die Frage, was dann gelten soll, ist damit nicht beantwortet.

Mittwoch, 20. April 2016

Ein ordentliches Kündigungsrecht von zwei Monaten zum Monatsende in einem Vertrag über die Betreuung eines Kindes in einer Kinderkrippe ist zulässig. Für die Dauer der Eingewöhnungsphase gibt es kein fristloses Lösungsrecht

Der Bundesgerichtshof (III ZR126/15) bestätigt die Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Vertrags über die Betreuung eines Kindes in einer Kinderkrippe wegen Unwohlseins und Schlafschwierigkeiten in der Eingewöhnungsphase

 Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem Vertrag über die Betreuung eines Kleinkindes in einer Kinderkrippe.Für die Zeit ab 1. September 2013 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Vertrag über die Betreuung seines am 3. Mai 2012 geborenen Sohnes. In diesen Vertrag einbezogen wurden die Regelungen in der "Betreuungsverordnung" der Beklagten, worin unter anderem Folgendes bestimmt ist: "Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist von beiden Seiten ordentlich und mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende eines Monats auszusprechen.“Sein Sohn besuchte die Kinderkrippe vom 9. bis zum 19. September 2013. An diesem Tag teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er die Betreuung nicht mehr in Anspruch nehmen wolle und bat um Rückzahlung der Kaution. Die Beklagte bestand demgegenüber auf der Einhaltung des Vertrags und verweigerte die Rückzahlung. Mit Anwalts-schreiben vom 25. September 2013 kündigte der Kläger den Betreuungsvertrag „mit sofortiger Wirkung“

Die Beklagte kann vom Kläger die Betreuungsvergütung für die Monate September bis November 2013 - mit Ausnahme der Verpflegungs- und Pflegemittelpauschale für Oktober und November 2013 – beanspruchen. Ein Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB, das durch AGB grundsätzlich nicht wirksam abbedungen werden kann, stand dem Kläger nicht zu. Denn bei dem vorliegenden Betreuungsvertrag handelt es sich zwar um einen Dienstvertrag (§ 611 BGB); die Voraussetzungen des § 627 Abs. 1 BGB liegen aber nicht vor. Unabhängig von der Frage, ob Dienste höherer Art geschuldet sind, ist der vorliegende Betreuungsvertrag nämlich als ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen einzuordnen.
Ohne Rechtsfehler haben beide Vorinstanzen auch einen Grund für eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB verneint. Unwohlsein und Schlafschwierigkeiten in der Eingewöhnungsphase reichen dafür nicht.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist schon deshalb zu begrüßen, weil es etwas Licht ins Dunkel der Nutzungsbedingungen von Kindergärten bzw. Kindertagesstätten bringt. Der Markt für Kinderbetreuung wird ständig größer, nicht zuletzt auch durch die Ausgestaltung der Nutzung der Einrichtungen kommunaler Träger in privatrechtlicher Form und nicht durch eine öffentlich-rechtliche Satzung mit Gebühren. Zur Gestaltung oder Prüfung solcher Geschäftsbedingungen halten wir insbesondere fest:
1. Ein Vertrag zur Betreuung von Kindern kann nicht ohne wichtigen Grund gemäß § 627 Abs. 1 BGB fristlos gekündigt werden. Es handelt sich um ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen. Insofern ist ein solcher Vertrag nicht anders zu beurteilen als ein Privatschulvertrag (BGH III ZR 74/07).
2. Auch bei Kleinstkindern wie hier im Alter von einem Jahr ist eine zweimonatige ordentliche Kündigungsfrist nicht zu beanstanden.
3. Ein wichtiger Grund liegt auch nicht ohne weiteres schon darin, dass ein Kleinkind nach Aufnahme in eine Kinderkrippe Unwohlsein und Schlafschwierigkeiten zeigt. Diese Folgen der Eingewöhnungsphase sind verbreitet und fallen grundsätzlich in den Risikobereich der Eltern.
3. Der Kindergartenbetreiber kann keine erhebliche „Kaution“ zur freien Verfügung verlangen.
4. Eine Nutzungspflicht, um Fördergelder für den Kindergartenbetreiber zu sichern, kann nicht vereinbart werden.

Mittwoch, 13. April 2016

Wettbewerbsverbot des Verkäufers kann beim Unternehmenskauf ungeschriebene Nebenpflicht sein

Oberlandesgericht Düsseldorf (I-22 U37/15) regelt wichtigen Punkt bei Unternehmenskauf oder Nachfolgeregelungen

Ein Wettbewerbsverbot des Verkäufers kann sich bei einem Unternehmenskauf bereits aus der Verschaffungspflicht des Verkäufers nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) als ungeschriebene Nebenpflicht auch ohne gesonderte Vereinbarung ergeben.

Bei einem Unternehmenskauf ist zu berücksichtigen, dass im Kaufpreis regelmäßig der wirtschaftliche Wert des Wettbewerbsverbots (und zwar unter Berücksichtigung seiner konkreten - hier fünfjährigen - Dauer ab Ende der Überleitungsphase) von den Parteien einkalkuliert wurde.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten auf Grundlage einer Kundenschutzklausel in einem Kaufvertrag über Mandatsbeziehungen einer Steuerberatungskanzlei mit einem jährlichen Umsatz von ca. 650.000 € zum Kaufpreis von 747.500 € (115 % des Jahresumsatzes) einen Anspruch auf Unterlassung geltend, bis 5 Jahre nach Vertragsbeendigung für näher bezeichnete Mandanten der Klägerin steuerlich tätig zu werden.
Die Vorinstanz verneint den Anspruch. Die Kundenschutzklausel sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, da sie - nach den Maßstäben des BGH - als Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit zeitlich und gegenständlich das notwendige Maß überschreite.
Das OLG Düsseldorf bejaht den Unterlassungsanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, denn die Kundenschutzklausel sei wirksam, insbesondere sei sie weder gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
Eine Beschränkung der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit in Gestalt eines - ohne Äquivalent - für längere Zeit durchgesetzten Verbots, in einem Erwerbszweig tätig zu werden, ist gemäß § 138 BGB i.V.m. Art. 12 GG sittenwidrig. Ausschlaggebend für diese Wertung ist die Beschränkung der durch Art. 12 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit. Wettbewerbsverbote sind nur wirksam, wenn sie durch ein schutzwürdiges Interesse des Berechtigten gefordert werden und sich nach ihrem örtlichen, zeitlichen und gegenständlichen Umfang im Rahmen des Angemessenen halten. Sittenwidrig ist es, wenn der Betroffene ohne angemessenen Ausgleich für längere Zeit seine wirtschaftliche Selbständigkeit einbüßt. Bei einem aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafter ist in der Regel eine Verbotsfrist von zwei Jahren angemessen, weil sich die Mandantenbeziehungen nach Ablauf dieser Zeitspanne typischerweise weitgehend gelöst haben (zuletzt BGH, EWiR 2015, 269. Bei einem zeitlichen Übermaß ist ein Wettbewerbsverbot zu kürzen. Bei einem Unternehmenskauf sind Wettbewerbsverbote in dem Ausmaß zulässig, das Allgemeininteresse an einem funktionierenden Wettbewerb respektiert und den einen Vertragspartner vor der illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit durch den anderen Vertragspartner schützt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich ein Wettbewerbsverbot des Verkäufers bei einem Unternehmenskauf bereits aus der kaufrechtlichen Verschaffungspflicht des Verkäufers nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) als ungeschriebene Nebenpflicht bzw. nachvertragliche Treuepflicht des Verkäufers auch ohne gesonderte Vereinbarung ergibt, soweit die Unterlassung von Wettbewerb zur Überleitung der Mandate erforderlich ist. Die Rspr. geht insoweit nicht von einer Regelfrist von zwei Jahren aus, sondern berücksichtigt jeweils die Umstände des Einzelfalles. Beim Unternehmenskauf wird der wirtschaftliche Wert des Wettbewerbsverbots in den Kaufpreis einkalkuliert.
Das ausführlich begründete Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf überzeugt. Es stärkt die Käuferrechte beim Erwerb von Unternehmen. Kundenschutz kann auch länger als zwei Jahre nach Übertragung des Unternehmens gelten; eine Karenzentschädigung fällt nur ausnahmsweise an. Verfassungsrechtlich hätten wir uns noch stärker die Diskussion der Grundrechte (Eigentumsgarantie und allgemeine Handlungsfreiheit) gewünscht.
Beim Erwerb von Beratungsunternehmen geht es hauptsächlich um die Übertragung der Kundenbeziehungen als wichtigstem Vermögensgegenstand des erworbenen Unternehmens.
Der Erwerber kauft umgangssprachlich die Kunden, was vor allem das Unterlassen von Abwerbung dieser Kunden gegenüber dem Käufer des Unternehmens bedeutet. Nicht selten verpflichtet sich der Verkäufer, alle bisherigen Kunden nicht mehr zu betreuen.
Manchen Veräußerer reut allerdings die Veräußerung, so dass sie versuchen, den Kundenschutz zu umgehen. Regelmäßig wird bei natürlichen Personen dann die wirtschaftliche Abhängigkeit oder Arbeitnehmerähnlichkeit behauptet, was bei fehlender Karenzentschädigung analog § 74 Abs. 2 HGB zu einer Wirkungslosigkeit des Kundenschutzes führte (BGH EWiR 2003, 971). Das OLG Düsseldorf schränkt die Möglichkeit der Berufung auf diese Analogie stark ein, indem es die Kaufpreiszahlung auch als Entschädigung für den Kundenschutz ansieht. Selbst bei wirtschaftlicher Abhängigkeit des Verkäufers durch überleitende Mitarbeit gab es also eine Art Karenzentschädigung, über deren angemessene Höhe dann nur noch Streit bestehen kann. Bei Zahlung eines nach dem Jahresumsatz bestimmten Kaufpreises sollten die Voraussetzungen von § 74 Abs. 2 HGB (Hälfte der Vertragsleistungen für jedes Jahr des Verbots) regelmäßig erfüllt sein.
Auch die Dauer des Kundenschutzes sieht das OLG Düsseldorf unkritisch: Im konkreten Fall enger Kundenbindung erlaubt es sogar fünf Jahre. Im Zweifel muss den Erwerber eine unangemessen hohe Laufzeit nicht interessieren, da die Rechtsprechung die Geltung durch angemessene Reduktion der Laufzeit erhält. Die Anerkennung einer fünfjährigen Laufzeit kann allerdings als Diktum bei enger Kundenbindung im Bereich von Dienstleistungen höherer Art aufgrund besonderen Vertrauens wie hier der Steuerberatung gewertet werden. Demgemäß hat ein Käufer nur im Falle eines pauschalen Konkurrenzschutzes Gegenstand und räumliche Geltung zu beachten; auf der sicheren Seite ist er mit einem auf einzelne Kunden definierten Kundenschutz. Zur einfacheren Vollstreckung sollten diese Kunden namentlich benannt werden.


Mittwoch, 20. Januar 2016

Ein Angebot bei eBay kann nur mit kausalem Grund gestrichen werden

Nach dem Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 23.9.2015 – VIII ZR 284/14) darf ein Anbieter bei eBay sein Angebot nur dann streichen, wenn der angegebene Grund die Ursache ist.

Der Beklagte beendete seine Internetauktion vorzeitig durch Streichung aller Angebote. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger Höchstbietender. Der Kläger behauptet, er hätte die Kaufsache verkaufen können und verlangt mit seiner Klage der Verkaufserlös abzüglich seines Gebotsbetrags.
Der Beklagte verweigert die Übergabe der Kaufsache, weil die Kaufsache nach Auktionsbeginn zerstört worden sei. Später hat der Beklagte geltend gemacht, dass der Kläger in letzter Zeit 370 auf eBay abgegebene Kaufgebote zurückgenommen habe. Deshalb sei er zur Streichung des Gebots berechtigt gewesen.

Der BGH verneint eine wirksame Streichung des Angebots. Nach seinem Urteil dürfen objektiv zum Zeitpunkt der Rücknahme des Versteigerungsangebots vorliegende Gründe nicht zur Begründung nachgeschoben werden.
Laut Rechtsprechung des BGH  steht das Angebot eines Verkäufers auf der Internetplattform eBay unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme, etwa Anfechtung oder Rücktritt. Verhindert aber schon ein objektiver Grund das Zustandekommen des Vertrages, obwohl das Gebot subjektiv aus anderen Gründen gestrichen wurde? Der BGH sagt nein. Er fordert vielmehr Kausalität zwischen Grund und Rücknahme. Damit unterstreicht er den Grundsatz unseres Privatrechts, dass zwischen einer Berechtigung und einem Anspruch ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Ein objektiver Sachverhalt wird nur dann Grund für einen Anspruch, wenn dieser Anspruch nach Kenntnis des Berechtigten darauf begründet wird.
Unter Umständen springt der BGH damit aber zu kurz. Bei der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses, etwa Arbeitsverhältnisses ist das Nachschieben von objektiven Gründen nach einhelliger Ansicht zulässig. Zwar geht es dort um die Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses, weil das Festhalten daran unzumutbar geworden ist. Mit der Kündigung hatte der Arbeitgeber zu erkennen gegeben, dass er eine Weiterbeschäftigung subjektiv für unzumutbar hält. Ob diese Unzumutbarkeit bei objektiver Beurteilung bei Kündigung vorlag, ist unter Berücksichtigung aller in diesem Zeitpunkt objektiv vorliegender Umstände zu entscheiden. Doch ist ein verbindliches Angebot wie hier im Falle einer Internetversteigerung insoweit zumindest vergleichbar. Die Berechtigung zur Angebotsrückname könnte deshalb ebenfalls an die Zumutbarkeit anknüpfen. Im Falle einer Vorleistungspflicht des Verkäufers wäre die Berücksichtigung objektiver Gründe für die Rücknahme des Angebots im Sinne der Unsicherheitseinrede gem. § 321 Abs. 1 BGB demnach zumindest nicht unangemessen.
Lehrreich ist die Entscheidung jedenfalls durch das, was sie weglässt: Die umstrittene Frage, ob AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB) auch dann anwendbar ist, wenn auf Verlangen beider Vertragsparteien die Einbeziehung derselben AGB verlangt wird. Sowohl Verkäufer als auch Käufer verlangen im vorliegenden Fall die Verwendung der AGB von eBay. Da der BGH die Frage der Anwendbarkeit des AGB-Rechts, hier etwa mangelnde Transparenz gem. § 305 Buchst. c Abs. 2 BGB oder unangemessene Benachteiligung gem. § 307 BGB nicht thematisiert, scheint er der überwiegenden Literaturmeinung. beizupflichten, dass insoweit §§ 305 ff. BGB unanwendbar sind, zumal es sich hier um eine Vertragsabschlussklausel handelt. Vorliegend wäre es auch willkürlich, einen Verwender von Geschäftsbedingungen zu bestimmen, der diese gegenüber der anderen Vertragspartei stellt.