Donnerstag, 22. Juli 2021

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz beschlossen

Der Bundestag hat am 11. Juni 2021 das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten, das sogenannte "Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz" (LkSG), verabschiedet. Das Gesetz wird zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Der Bundesrat erhebt keine Einwendungen.

Das Gesetz will den Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten verbessern. Dabei geht es um die Einhaltung von Menschenrechtsstandards wie des Verbots von Kinderarbeit und Zwangsarbeit nach den einschlägigen internationalen Konventionen. Aber auch der Arbeitsschutz vor Ort (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 LkSG), die Koalitionsfreiheit im Hinblick auf Gewerkschaften, allgemeine Gleichbehandlung, angemessener Lohn und der Umweltschutz sind vom Gesetz erfasst.

Anwendungsbereich

Das LkSG ist anzuwenden auf Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, die ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer beschäftigen. Ab dem 1. Januar 2024 beträgt der Schwellenwert 1.000 Arbeitnehmer. Auffällig ist die Anknüpfung auch am Satzungssitz, sodass auch GmbHs oder Aktiengesellschaften mit Verwaltungssitz im Ausland betroffen sind. Außerdem sind alle Arbeitnehmer im Konzern zu berücksichtigen.

Sorgfaltspflichten

Unternehmen haben nach § 3 LkSG in ihren Lieferketten die festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Hier geht es um eine Pflicht, sich zu bemühen, nicht aber eine Pflicht zum Erfolg oder gar eine Garantiehaftung. Was konkret angemessen ist, liegt im Beurteilungsspielraum des Unternehmens.

Zu den Sorgfaltspflichten gehören unter anderem

Einrichtung eines Risikomanagements,

Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit,

regelmäßiges Durchführen einer Risikoanalyse,

Ergreifen von Abhilfemaßnahmen,

Verabschiedung einer Grundsatzerklärung,

Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens für Personen, die durch wirtschaftliche Tätigkeiten im eigenen Geschäftsbereich des Unternehmens oder durch wirtschaftliche Tätigkeiten eines unmittelbaren Zulieferers unmittelbar betroffen sind, und

Umsetzung, Dokumentation und Berichterstattung.

Grundsätzlich müssen die unternehmerischen Maßnahmen mindestens einmal jährlich überprüft werden.

Das Unternehmen muss angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber einem unmittelbaren Zulieferer verankern, insbesondere:

1. die Berücksichtigung der menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen bei der Auswahl eines unmittelbaren Zulieferers,

2. die vertragliche Zusicherung eines unmittelbaren Zulieferers, dass dieser die von der Geschäftsleitung des Unternehmens verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Vorgaben einhält und entlang der Lieferkette angemessen adressiert,

3. die Vereinbarung angemessener vertraglicher Kontrollmechanismen sowie die Durchführung von Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherungen des unmittelbaren Zulieferers nach Nummer 2,

4. die Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnahmen auf Grundlage der vereinbarten Kontrollmechanismen nach Nummer 3, mit denen die Einhaltung der Menschenrechtsstrategie bei dem unmittelbaren Zulieferer überprüft wird.

Sollte keine Abhilfe beim Zulieferer möglich sein, kann das bis zum Abbruch der Geschäftsbeziehung führen.

Das Unternehmen hat jährlich einen Bericht über die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen. Die Dokumentation der Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist ab ihrer Erstellung mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

Aufsicht

Zur Kontrolle und Durchsetzung des Gesetzes wird eine Kontrollstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle etabliert. Das Amt darf Anordnungen und Maßnahmen erlassen, Betriebsgrundstücke, Geschäftsräumen und Wirtschaftsgebäude der Unternehmen betreten sowie Auskünfte und Herausgabe verlangen. Bei Nichtumsetzung der Sorgfaltspflichten besteht nicht zuletzt die Gefahr der Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren.

Besondere Prozessstandschaft

Nicht als Verbandsklage, sondern in Form der Prozessstandschaft wird die Klagebefugnis ausgeweitet: Wer in einer Rechtsposition aus § 2 LkSG verletzt ist, kann zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Rechte einer inländischen Gewerkschaft oder Nichtregierungsorganisation die Ermächtigung zur Prozessführung erteilen. Die Gewerkschaft oder Nichtregierungsorganisation muss ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Der Prozessstandschafter muss gemäß § 50 ZPO parteifähig sein.

Unlauterer Wettbewerb

Gerade die Berichts- und Dokumentationspflicht der Unternehmen wird die Geltendmachung der Einhaltung der Marktverhaltensregeln des LkSG ermöglichen. Der Gesetzgeber selbst spricht davon, dass mit dem Gesetz fairen Wettbewerbsbedingungen Rechnung getragen werden soll. Im Grundsatz sollte jeder Wettbewerber die Verletzung der Sorgfaltspflichten als Rechtsbruch gemäß § 3a UWG verfolgen können.

Europäisches Lieferkettengesetz 

Der europäische Gesetzgeber hat bereits für ein deutlich strengeres Lieferkettengesetz auf den Weg gebracht. Der Vorschlag eines europäischen Lieferkettengesetzes soll im Herbst dieses Jahrs folgen. Noch hat der Ausschuss für Normenkontrolle den aktuellen Vorschlag der Kommission wegen vager Problembeschreibung und fehlender Erläuterung der Erforderlichkeit gestoppt.


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