Der Bundesgerichtshof führt in seinem Urteil vom 29. Mai 2013 (BGH VIII ZR 174/12) seine deutliche Linie zur Unwirksamkeit eines pauschalen Haftungsausschlusses in Allgemeinen Geschäftsbedingungen fort.
Die Kläger, Eheleute, kauften einen gebrauchten Geländewagen
mit Flüssiggasantrieb. In den Geschäftsbedingungen der Beklagten hieß es: „Ansprüche
des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des
Kaufgegenstandes an den Kunden.“ Diese Beschränkung der Haftung sollte bei
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nicht gelten.
Das Fahrzeug wurde den Klägern am 2006 übergeben. An der
Gasanlage traten in der Folgezeit Funktionsstörungen auf, die auf einem
fehlerhaften Einbau der Flüssiggasanlage beruhten. Die Kläger mahnten die
Mängel 2008 an. Mit anschließender Klage begehren die Kläger Mängelbeseitigung.
Die Beklagte hat sich vor allem auf die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
berufen.
Die ausnahmslose Abkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr
in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist unwirksam, weil sie
gegen die Klauselverbote in § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB verstößt. Gemäß §
438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelhaftung
bei Kaufvertrag zwei Jahre. Nach den Klauselverboten in § 309 Nr. 7 Buchst. a
und b BGB kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für
Körper- und Gesundheitsschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall
einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden. Eine Begrenzung
der Haftung im Sinne des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB ist auch die zeitliche
Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender Schadensersatzansprüche durch
Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen.
Hiergegen verstößt die Abkürzung der Verjährungsfrist in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, da auch Schadensersatzansprüche des Käufers
umfasst werden, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen
eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes
Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind.
Die allgemeine Einschränkung des Haftungsausschlusses für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist gemäß
§ 305c Abs. 2 BGB (kundenfeindlichste Auslegung) so auszulegen, dass von einer
gegenständlichen Haftungsbeschränkung, nicht dagegen von der zeitlichen
Haftungsbegrenzung auszugehen ist.
Der Bundesgerichtshof verweist auf sein Urteil vom 19. September 2007 (BGH VIII ZR 141/06), mit dem er diesen Haftungsausschluss ausdrücklich
sowohl im unternehmerischen Verkehr als auch bei Gebrauchtwaren für unwirksam
erklärte. Über diese Rechtsprechung lässt sich vortrefflich streiten. Der
Bundesgerichtshof hat mit seiner Rechtsprechung offensichtlich die Regel der
Nichtanwendbarkeit der Klauselverbote in §§ 308 - 309 gegenüber einem
Unternehmer gemäß § 310 Abs. 1 S. 1 durch extensive Auslegung von § 310 Abs. 1
S. 2 BGB in ihr Gegenteil verkehrt. Letztendlich ist die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs in dieser Frage aber deutlich, auch wenn in der jüngsten
Vergangenheit Hoffnung auf eine liberalere Rechtsprechung aufkeimte.
Diese Rechtsprechung scheint auch heutzutage noch nahezu
unbekannt zu sein, so dass die Entscheidung samt erneutem Verweis des
Bundesgerichtshofs hierauf zu begrüßen ist. Mit dem Brustton der Überzeugung
wird immer noch vor und von unterinstanzlichen Gerichten behauptet, dass doch
unter Unternehmern der pauschale Haftungsausschluss für Gebrauchtware üblich
und zulässig sei. Aber auch im Hinblick auf den nichtunternehmerischen Verkehr
schafft diese Entscheidung Klarheit.
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