Mittwoch, 15. Januar 2020

Kein Anspruch auf Zugang unabhängiger Marktteilnehmer zu Reparatur- und Wartungsinformationen der Autohersteller in elektronisch weiterzuverarbeitender Form („Gesamtverband Autoteile-Handel“)

EuGH, Urt. v. 19.09.2019 – Rs C-527/18 (BGH)

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 über (…) den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ist dahin auszulegen, dass er Automobilhersteller nicht verpflichtet, unabhängigen Marktteilnehmern Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge in elektronisch weiterzuverarbeitender Form zu gewähren.

Der Gerichtshof verneint eine Pflicht des Kfz-Herstellers zur Ermöglichung des Zugangs für unabhängige Marktteilnehmer zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Kraftfahrzeuge in elektronisch weiterzuverarbeitender Form; ein bloßer Lesezugriff reiche aus.
Der Gesamtverband Autoteile-Handel und unabhängige Marktteilnehmer, die ihm als Mitglieder angehören, verfügen hinsichtlich der von dem Automobilhersteller KIA vertriebenen Fahrzeuge über einen bloßen Lesezugriff auf eine Datenbank, in der die Reparatur- und Wartungsinformationen für diese Fahrzeuge gespeichert sind. Der Gesamtverband verlangte von KIA, dass er selbst und seine Mitglieder über die Informationen der Datenbank auch in elektronisch weiterzuverarbeitender Form verfügen können.
Aus dem geforderten OASIS-Format (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 715/2007) gehe nicht hervor, dass es den Herstellern vorgeschrieben sei, Zugang zu den Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form zu gewähren, da sowohl ein bloßer Lesezugriff als auch eine elektronisch weiterzuverarbeitende Form ermöglichten, die gewünschten technischen Informationen aufzufinden und den Austausch zu erleichtern. Da die in Streit stehende Bestimmung zwischen dem zu gewährenden Zugang, der „uneingeschränkt“ sein müsse, und dem Format, in dem er zu gewähren sei, unterscheide, beziehe sich die Nichtbeschränkung auf den Inhalt der Informationen, die den unabhängigen Marktteilnehmern bereitgestellt werden müssten, und nicht auf die Modalitäten der Bereitstellung.
Der Gerichtshof begründet seine enge Auslegung mit dem Hinweis darauf, dass auch die EU-Kommission selbst lediglich von einem bloßen Lesezugriff ausgegangen sei und auch im späteren Gesetzgebungsverfahren die Möglichkeit der Weiterverarbeitung der bereitgestellten Daten fallengelassen worden war. Zukünftige Regelungen (VO (EU) Nr. 2018/858) könnten dieses Ergebnis nicht beeinflussen.
Das Urteil überrascht. Der Europäische Gerichtshof hängt sehr am Wortlaut, ohne Zusammenhang, Ziel oder praktische Wirksamkeit („effet utile“) einer Vorschrift umfassend zu würdigen.
Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und deshalb verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt durch ein Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Hierzu können gemäß Art. 103 Verordnungen wie die hier in Streit stehende Verordnung (EG) Nr. 715/2007 beschlossen werden.
Der europäische Gesetzgeber duldet keine Beschränkungen des Ersatzteilemarkts, wie exemplarisch Art. 4 e der Vertikalverordnung (Nr. 330/2010) zeigt. Danach macht die zwischen einem Anbieter von Teilen und einem Abnehmer, der diese Teile weiterverwendet, vereinbarte Beschränkung der Möglichkeit des Anbieters, die Teile als Ersatzteile an Endverbraucher oder an Reparaturbetriebe oder andere Dienstleister zu verkaufen, die der Abnehmer nicht mit der Reparatur oder Wartung seiner Waren betraut hat, als Kernbeschränkung die Vereinbarung insgesamt unwirksam.
Streitgegenständlicher Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fordert deshalb von den Herstellern einen Zugang in „… leicht und unverzüglich zugängliche(r) Weise und so, dass gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe oder der Informationsbereitstellung für diese keine Diskriminierung stattfindet.“
Die enge Auslegung des Gerichtshofs springt zu kurz. Nach seiner eigenen Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift jedoch nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C 414/16, EU:C:2018:257, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung) In einer digitalisierten Welt ist der bloße Lesezugriff eine Marktbeschränkung. Jedenfalls muss ein betroffener, unabhängiger Marktteilnehmer erhöhten Aufwand z.B. in Form einer besonderen Software betreiben, um ausgelesene Daten zu verarbeiten. Schon dieser erhöhte Aufwand behindert den Wettbewerb. Der erhöhte Aufwand des unabhängigen Marktteilnehmers schlägt sich nicht zuletzt in höheren Preisen für Ersatzteile und Reparaturen nieder. Die Versorgung des Endabnehmers und damit der Binnenmarkt sind beeinträchtigt.
Letztendlich wird die Entscheidung des Gerichtshofs durch die neue Verordnung (EG) Nr. 2018/858 überholt, die zum 1. September 2020 in Kraft tritt. Art. 61 Abs. 1 verpflichtet die Hersteller, unabhängigen Wirtschaftsakteuren, den Zugang zu den Ferndiagnosediensten, die von Herstellern sowie Vertragshändlern und -werkstätten genutzt werden, zu gewähren. Die Angaben sind leicht zugänglich in Form von maschinenlesbaren und elektronisch verarbeitbaren Datensätzen darzubieten. Unabhängige Marktteilnehmer erhalten Zugang zu den Ferndiagnosediensten, die von Herstellern sowie Vertragshändlern und -werkstätten genutzt werden. Das ist sicherlich mehr als der bloße Lesezugriff.

Freitag, 19. Juli 2019

In Deutschland wirksam begründetes Sicherungseigentum bleibt in Österreich erhalten – Oberster Gerichtshof vom 23. Januar 2019, 3 Ob 249/18s

Bereits eine sich am Wortlaut und Normzweck orientierende Auslegung der §§ 7, 31 österr. IPRG kann den Untergang eines in Deutschland wirksam begründeten Eigentums durch den Import der Sache nach Österreich nicht begründen.
Der deutsche Kläger gewährte seinem Sohn, dem Betreiber eines Lokals in Vorarlberg, ein Darlehen und ließ sich sicherungshalber das Eigentum an der Registrierkasse des Lokals und an einem PKW einräumen. Im Zuge der von den Beklagten gegen den Sohn eingeleiteten Zwangsvollstreckung wurden diese beiden Gegenstände in Österreich gepfändet.
Dagegen richtet sich die Exszindierungsklage des Klägers mit dem wesentlichen Vorbringen, dass er an den beiden Gegenständen in Deutschland nach den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Bestimmungen wirksam Sicherungseigentum erworben habe. Der Umstand, dass die Gegenstände von einem EU-Staat (Deutschland) in einen anderen EU-Staat (Österreich) verbracht wurden, ändere nichts an den rechtswirksam zu Stande gekommenen Eigentumsverhältnissen.
Die Beklagten wandten ein, dass durch eine in Deutschland (nur) mit einem Besitzkonstitut vereinbarte Sicherungsübereignung in Österreich nicht wirksam Sicherungseigentum begründet werden könne bzw. diese Form der Sicherungsübereignung in Österreich nicht anerkannt werde.
Die Vorinstanzen gingen von einer (in Deutschland) wirksamen Eigentumsbegründung durch Besitzkonstitut aus und wiesen die Klage unter Hinweis auf die Entscheidung 3 Ob 126/83 ab. Demnach besteht ein im Ausland wirksam erworbenes Sicherungseigentum an beweglichen Sachen nach deren Verbringung nach Österreich nicht mehr, wenn die zu seinem Weiterbestehen im Inland geforderten Publizitätserfordernisse fehlen.
Der Oberste Gerichtshof gab der dagegen erhobenen Revision des Klägers im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags statt und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Der Senat erachtete die im Schrifttum gegen die Unionsrechtskonformität eines Ergebnisses im Sinne der Entscheidung 3 Ob 126/83 geäußerten Bedenken für beachtlich. Die dadurch indizierte Einschränkung der Kapitalmarkt- und Warenfreiheit lässt sich prima vista schwer rechtfertigen. Die Frage der Unionsrechtskonformität musste jedoch nicht abschließend geklärt werden.
Bereits eine sich am Wortlaut und Normzweck orientierende Auslegung der §§ 7, 31 österr. IPRG kann den Untergang eines in Deutschland wirksam begründeten Eigentums (bloß) durch den Import der Sache nach Österreich nicht begründen, sodass eine Verletzung des Unionsrechts in diesem Zusammenhang ausgeschlossen ist. Der Erwerb dinglicher Rechte an körperlichen Sachen ist gemäß § 31 Abs. 1 österr. IPRG nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen bei Vollendung des dem Erwerb oder Verlust zugrundeliegenden Sachverhalts befinden. Das IPRG geht bei der Sicherungsübereignung von der Anwendbarkeit der lex rei sitae aus. Bei der Auslegung von § 31 Abs. 1 österr. IPRG ist darauf abzustellen, ob bereits Vollendung gegeben ist, also ein abgeschlossener Tatbestand vorliegt. Mit einer wirksamen Begründung des Sicherungseigentums im Ausland ist der der dinglichen Rechtsgestaltung zugrundeliegende Tatbestand bereits vollendet. Ein Erlöschen eines in Deutschland mit Besitzkonstitut wirksam zur Sicherung übertragenen Eigentums durch Transport kann daher nicht auf § 31 Abs. 1 österr. IPRG gestützt werden, weil die nachträgliche Änderung der für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden Voraussetzungen auf bereits vollendete Tatbestände keinen Einfluss hat.
Nach den getroffenen Feststellungen kann allerdings nicht – wie von den Vorinstanzen angenommen – gesichert davon ausgegangen werden, dass das Eigentum in Deutschland tatsächlich wirksam begründet wurde. Die bisherigen Feststellungen decken zwar eine entsprechende Vereinbarung samt Besitzkonstitut. Es bleibt aber offen, ob sich die Gegenstände im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses überhaupt in Deutschland befanden. Für die Frage eines wirksamen Eigentumserwerbs nach deutschen Recht kommt es i.V.m. § 31 österr. IPRG aber entscheidend darauf an, ob die Sicherungsübereignung durch Besitzkonstitut zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als der PKW bzw. die (dem 340 km vom Vertragsort entfernten Lokal des Sohnes in Österreich zugeordnete) Registrierkasse tatsächlich in Deutschland waren. Dafür ist der Kläger beweispflichtig.
Das Erstgericht wird das Beweisverfahren im aufgezeigten Sinn zu ergänzen und anschließend neuerlich zu entscheiden haben.

Zur Pfändung eines Anteils an einer Limited Liability Partnership (LLP) britischen Rechts - Bundesgerichtshof vom 3. April 2019, VII ZB 24/17


Die Gläubiger betreiben die Pfändung des Anteils an der Drittschuldnerin, eine nach britischem Recht auf Grundlage des Limited Liability Partnerships Act 2000 (LLPA) gegründete Limited Liability Partnership (LLP) mit Sitz in Großbritannien und einer Zweigniederlassung in Frankfurt am Main, über die sie ihre Geschäftstätigkeit ausübt. Ihre Gesellschafter sind u. a. der Schuldner.
Die gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gerichteten Erinnerungen u. a. des Schuldners, sind als unbegründet zurückgewiesen worden. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Beschwerdeführer weiterhin die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erreichen.
Die Rechtsbeschwerden bleiben ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof führt aus:
„Die internationale Zuständigkeit, die der Senat uneingeschränkt überprüfen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198, juris Rn. 11), folgt grundsätzlich der örtlichen Zuständigkeit (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 1224), die im Streitfall gemäß § 857 Abs. 1, § 828 Abs. 2 ZPO am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners in K. begründet ist.
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Pfändung und Überweisung einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechts setzt allerdings, wovon das Beschwerdegericht zu Recht ausgeht, voraus, dass die Zwangsvollstreckung in Vermögen erfolgen soll, das sich im Inland befindet, denn nur darauf kann in völkerrechtlich zulässiger Weise staatliche Zwangsgewalt ausgeübt werden ("Territorialprinzip", vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 120/09 Rn. 13, NJW-RR 2011, 647; Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198, juris Rn. 15; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 3200; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., § 19 Rn. 4, 79 ff.).
Die Frage, ob ein Gegenstand in diesem Sinne im Inland belegen ist, ist nach nationalem Recht (lex fori) zu beantworten (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 3211). Hierbei ist darauf abzustellen, ob ein hinreichender Anknüpfungspunkt für den Inlandsbezug besteht (vgl. zur Forderungsvollstreckung: BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198, juris Rn. 15; vgl. ferner Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 3211; Domej, Internationale Zwangsvollstreckung und Haftungsverwirklichung, S. 250 ff.; Lange, Internationale Rechts- und Forderungspfändung, S. 152 ff.). Ein solcher ist im Streitfall gegeben, weil alle Beteiligten, also der Schuldner, die betroffene Gesellschaft und der einzige Mitgesellschafter, ihren Wohnsitz beziehungsweise ihre Zweigniederlassung im Inland haben (sogenannte doppelte Belegenheit, vgl. hierzu Schall, WM 2011, 2249 f.; vgl. im Übrigen Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., § 19 Rn. 96; Gottwald, IPRax 1991, 285, 290; vgl. auch OLG Oldenburg, Urteil vom 25. April 1995 - 1 U 161/94, IPRax 1997, 338, 340).
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Frage der Belegenheit des Vollstreckungsgegenstands nicht wegen der europarechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 und 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden AEUV) abweichend zu beantworten. Die Niederlassungsfreiheit wird etwa tangiert bei der Entscheidung über die Eintragung einer Zweigniederlassung (vgl. EuGH, NJW 1999, 2027, juris Rn. 39 - Centros), über die Anerkennung der Rechts- und Partei-fähigkeit einer Gesellschaft (vgl. EuGH, NJW 2002, 3614, juris Rn. 82 - Überseering) oder über die Voraussetzungen für die Errichtung einer Zweigniederlassung (vgl. EuGH, NJW 2003, 3331, juris Rn. 105, 141 - Inspire Art). Hingegen ist sie nicht berührt bei der Frage, in welchem Staat der in einem Gesellschaftsanteil verkörperte Vermögensgegenstand belegen ist und ob deswegen dieser Staat Vollstreckungsgewalt ausüben kann. Diese Frage betrifft nicht die nach dem Gesellschaftsstatut (sog. Gründungstheorie) zu beurteilenden Voraussetzungen, unter denen eine im EU-Ausland gegründete Gesellschaft im Inland tätig werden darf, sondern die Zuständigkeit inländischer Gerichte und ist daher als Frage des Prozessrechts nach der lex fori zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2017 - IV ZR 551/15 Rn. 10, BGHZ 216, 358; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - IX ZB 46/13 Rn. 4; Urteil vom 7. November 2012 - VIII ZR 108/12 Rn. 27, BGHZ 195, 243; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 319).
Der (angebliche) Gesellschaftsanteil des Schuldners an der Drittschuldnerin zu 3 kann in entsprechender Anwendung des § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO gepfändet werden.
Die Pfändbarkeit eines Vermögensgegenstands, mithin auch eines Anteils an einer ausländischen Gesellschaft, ist grundsätzlich nach dem gemäß der lex fori maßgeblichen innerstaatlichen Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht zu beurteilen (Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 7. Aufl., Rn. 1065; Geimer, Internationales Zivilverfahrensrecht, 7. Aufl., Rn. 319, 3285; Domej in Hess, Die Anerkennung im Internationalen Zivilprozessrecht - Europäisches Vollstreckungsrecht, S. 109, 120; Lange, Internationale Rechts- und Forderungspfändung, S. 233 ff., 240 ff.; MünchKommBGB/Kindler, Band 12, Teil 10 Rn. 589; Spahlinger/Wegen, Internationales Gesellschaftsrecht in der Praxis, Rn. 323; Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 859 Rn. 29).
Das deutsche Zwangsvollstreckungsrecht enthält keine Regelung über die Pfändung des Anteils an einer ausländischen Gesellschaft, namentlich einer LLP. Deshalb ist diejenige Vorschrift hierauf entsprechend anzuwenden, die ihrem Inhalt nach die Rechtsnatur und Struktur der LLP am ehesten erfasst. Das ist die ihrem Wortlaut nach für die Pfändung von Gesamthandanteilen, insbesondere an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB), geltende Bestimmung des § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Nach deutschem Recht können grundsätzlich nur Vermögensrechte des Schuldners gepfändet werden, welche übertragbar sind oder einem anderen zumindest zur Ausübung überlassen werden können (vgl. § 851 Abs. 1, § 857 Abs. 1 und 3 ZPO). Hierzu zählen frei veräußerliche Geschäftsanteile an Gesellschaften wie der GmbH, § 15 Abs. 1 GmbHG, nicht jedoch Anteile, die einer gesamthänderischen Bindung unterliegen, wie regelmäßig an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, § 719 BGB.
Das deutsche Recht ermöglicht mit § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO jedoch die Pfändung des Anteils an dem Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, also des Wertrechts, das die zum Gesellschaftsanteil gehörenden Vermögensrechte repräsentiert (BGH, Urteil vom 21. April 1986 - II ZR 198/85, BGHZ 97, 392, juris Rn. 10). Der Anwendungsbereich der Vorschrift erstreckt sich auch auf andere Personengesellschaften wie die offene Handelsgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft (vgl. MünchKommZPO/Smid, 5. Aufl., § 859 Rn. 25). Die Pfändung des Gesellschaftsanteils erfasst danach die Gesamtheit der aus dem Gesellschaftsverhältnis folgenden abtretbaren und pfändbaren wirtschaftlichen Rechte und Ansprüche des Gesellschafter-Schuldners gegen die Gesellschaft. Pfändung und Überweisung ermächtigen den Gläubiger zudem zu allen im Recht des Schuldners begründeten, der Befriedigung dienenden Maßnahmen, etwa zur Kündigung nach § 725 BGB, § 135 HGB oder § 9 Abs. 2 PartGG zwecks Realisierung des Auseinandersetzungsguthabens (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 - IX ZR 270/90, BGHZ 116, 222, juris Rn. 22). § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO regelt mithin das typisch personengesellschaftsrechtliche Problem, dass einerseits eine Vollstreckung in den im Gesellschaftsanteil verkörperten Vermögenswert zu Gunsten des Vollstreckungsgläubigers grundsätzlich möglich sein muss, die Gläubiger des Gesellschafters also nicht darauf beschränkt sein dürfen, die laufenden Gewinn- und ähnliche Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis zu verwerten, andererseits die Gesellschafter in der Regel ein schützenswertes Interesse daran haben, dass Dritte sich nicht als Gesellschafter aufdrängen. Die Vorschrift ermöglicht deshalb eine Vollstreckung, ohne dass eine Übertragung des Gesellschaftsanteils auf den Gläubiger oder - wie bei der GmbH - im Wege der Veräußerung des Gesellschaftsanteils nach § 857 Abs. 1 und 5, § 844 ZPO auf Dritte stattfinden muss, was bei einer Personengesellschaft nur ausnahmsweise in Frage kommt (vgl. Henssler/Strohn/Kilian, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 725 BGB Rn. 3; BeckOK ZPO/Riedel, Stand: 1. Dezember 2018, § 859 Rn. 11; MünchKommZPO/Smid, 5. Aufl., § 859 Rn. 14).
Bei der LLP handelt es sich nach der Konzeption des britischen Rechts zwar um eine eigenständige juristische Person und eine Art Kapitalgesellschaft. Sie ist allerdings, was für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander und zu ihren Gläubigern maßgeblich ist, im Innenverhältnis weitgehend als Personengesellschaft ausgestaltet. Dies hat das Beschwerdegericht unangegriffen festgestellt.
Diese Gesellschaftsform hat im deutschen Recht keine Entsprechung. Ihre einer Personengesellschaft vergleichbare prägende Struktur rechtfertigt es indes, § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechend anzuwenden, mit der Folge, dass der pfändende Gläubiger die zur Realisierung des im Gesellschaftsanteils verkörperten Vermögenswerts bestehenden, sich aus dem Sachstatut ergebenden Rechte geltend machen kann. Die Gesellschafter einer LLP haben - wie bei der Personengesellschaft nach deutschem Recht - in der Regel ein schützenswertes Interesse daran, dass Dritte sich nicht gegen ihren Willen in die Gesellschafterstellung hineindrängen.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stehen der Anwendung von § 859 Abs. 1 ZPO auch Art. 49 und 54 AEUV nicht entgegen, denn es handelt sich nicht um Vorschriften, die die Gründung einer Gesellschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat oder ihre spätere Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat und somit die europarechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit betreffen (vgl. EuGH, NJW 2016, 223, juris Rn. 28). Vielmehr regeln die Vorschriften die Frage einer Vollstreckung gegen einen Gesellschafter der LLP und berühren ihren Bestand als juristisch eigenständige Person grundsätzlich nicht.
Der danach gepfändete Gesellschaftsanteil konnte gemäß § 857 Abs. 1, § 835 Abs. 1 Var. 1, § 836 Abs. 1 ZPO an die Gläubigerin zur Einziehung überwiesen werden.“

https://www.pottgiesser.de/pdf/vii_zb__24-17.pdf

Freitag, 3. Mai 2019

Vorlagebeschluss des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs (KZR 66/17 vom 11.12.2018) zum Europäischen Gerichtshof zum Umfang des deliktischen Gerichtsstands nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO


Das Kollisionsrecht wurde in Europa nicht zuletzt durch die Rom II VO vereinheitlicht. Dort wird in Art. 6 ausdrücklich das anwendbare Recht bei der unlauterem Wettbewerb und den freien Wettbewerb einschränkendem Verhalten geregelt. Anders, nämlich ungenauer ist die Situation im internationalen Zivilprozessrecht, also vor allem nach der Brüssel Ia-VO. Hier kollidieren die Zuständigkeit in Art. 7 Nr. 1 bei vertraglichen Regelungen mit der Zuständigkeit bei deliktischen Regelungen in eben Art. 7 Nr. 2. In seiner letzten Entscheidung hatte der EuGH dem Gerichtsstand gemäß vertragliche Regelung in Art. 7 Nr. 1 den Vorzug gegeben: ,,…, wenn eine Auslegung des Vertrages unerlässlich erscheint, um zu klären, ob ein streitgegenständliches Verhalten rechtmäßig oder widerrechtlich ist.“ (EuGH, 13.03.2014 - C-548/12             -Brogsitter). Im Kartellrecht spielen fast immer vertragliche Regelungen unter den Parteien eine Rolle, sodass hier der deliktische Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 oft leerliefe. Insoweit fragt sich, ob die kartellrechtliche Frage nicht nach dem Recht am Gerichtsstand beurteilt werden sollte.
Der Bundesgerichtshof legt vor folgende Frage:
„Ist Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 351 vom 20. Dezember 2012) dahin auszulegen, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung für eine auf Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen gerichtete Klage eröffnet ist, wenn in Betracht kommt, dass das beanstandete Verhalten durch vertragliche Regelungen gedeckt ist, der Kläger aber geltend macht, dass diese Regelungen auf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung des Beklagten beruhen?“
Wir dürfen gespannt sein, was der Europäische Gerichtshof antworten wird.

Umwandlungen von Gesellschaften über die Grenze hinweg

Bisher war nur die Verschmelzung von Gesellschaften mit Richtlinie 2005/56/EG, in Deutschland umgesetzt in §§ 122a ff. UmwG Europa einheitlich geregelt. Bei anderen Umwandlungen wie Spaltung oder Formwechsel galt es, unter Berufung auf die vom EuGH garantierte Freizügigkeit („SEVIC, VALE, POLPUD“) analog vorzugehen. Rechtssicherheit sieht anders aus.
Die Umwandlung, Spaltung und Verschmelzung von Gesellschaften soll zukünftig innerhalb der EU leichter möglich sein. Dazu konnten der Rat und das Parlament zum Richtlinienvorschlag zur grenzüberschreitenden Mobilität von Gesellschaften COM(2018) 241 am 13. März 2019 eine vorläufige Einigung erzielen. Konfliktpunkte bestanden zuletzt hinsichtlich der genauen Ausgestaltung von Schutzvorschriften für Gesellschafter, Gläubiger und Beschäftigte. Die Rechte der Letzteren wurden nun gestärkt; insbesondere sieht der Kompromiss bessere Informations- und Beteiligungsrechte für die Beschäftigten vor. Im Vergleich zur derzeitigen Situation mit uneinheitlichen Vorschriften und mangelnder Rechtssicherheit wird dies den Schutz der Beteiligten erheblich verbessern.
Auch am Konzept der „künstlichen Gestaltungen“ soll festgehalten werden. Über den zweiten zum Gesellschaftsrechtspaket gehörenden Richtlinienvorschlag zum Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht COM(2018) 239 einigten sich Rat und Parlament bereits am 4. Februar 2019. Im April wird wohl über beide Richtlinienvorschläge zusammen im Plenum des EU-Parlaments abgestimmt. Danach muss auch der Rat die Einigung noch formell bestätigen.

Dienstag, 8. Januar 2019

Sitztheorie weiterhin gültig - Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umwandlung von EU-Auslandsgesellschaften

Mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften in anderen EU-Mitgliedstaaten („Überseering“, „Inspire Art“) hat sich die fälschliche Vorstellung verfestigt, in Deutschland sei der Sitztheorie nicht mehr gültig. Verstärkt wurde dieser Eindruck durch die ausdrückliche Möglichkeit, den effektiven Verwaltungssitz deutscher GmbH oder Aktiengesellschaften ins Ausland zu verlegen. Ein Gesetzesvorhaben der Bundesregierung bestätigt die weitere Gültigkeit der Sitztheorie, gerade auch im Hinblick auf englische Limiteds nach dem BREXIT.
Nach der sog. Sitztheorie bestimmt sich das auf die Gesellschaft anwendbare Recht („Gesellschaftsstatut“) nach dem Recht des Staates, wo die Gesellschaft ihren effektiven Verwaltungssitz hat. Anders richtet sich das Personalstatut von Gesellschaften nach der sog. Gründungstheorie, wenn die Auslandsgesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des EWR oder in einem mit diesen aufgrund eines Staatsvertrags in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit gleichgestellten Staat gegründet worden ist (BGH, Urt. v. 27.10.2008 - II ZR 158/06, BGHZ 178, 192 Rz. 19; v. 11.1.2011 - II ZR 157/09, NJW 2011, 844 Rz. 16 jew. m.w.N.). Nur für Gesellschaften, die in einem Drittstaat gegründet worden sind, hält die Rechtsprechung an der sog. Sitztheorie fest, nach der für das Personalstatut das Recht des Sitzstaats maßgeblich ist (BGH, Urt. v. 27.10.2008 - II ZR 158/06).
Die Bundesregierung hat ein Gesetz auf den Weg gebracht, das Gesellschaften nach britischem Recht die Niederlassungsfreiheit in Deutschland auch nach dem EU-Austritt Großbritanniens sichert. Einen entsprechenden Gesetzentwurf beschloss das Bundeskabinett am 10. Oktober in Berlin.
Das Umwandlungsgesetz regelt inländische wie auch grenzüberschreitende Umwandlungen von Unternehmen in andere Rechtsformen: z.B. von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft. Anlass ist das bevorstehende Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union – der BREXIT. Vom Brexit betroffen sind vor allem Unternehmen in der britischen Rechtsform einer „Limited“, einer „private company limited by shares“, mit Verwaltungssitz in Deutschland. Davon existieren schätzungsweise 8.000 bis 10.000 in Deutschland.
Der Gesetzentwurf schafft die Möglichkeit eines geordneten Wechsels einer "Limited" in eine deutsche Gesellschaftsrechtsform mit beschränkter Haftung. Die neue Gestaltungsoption einer grenzüberschreitenden Verschmelzung von Gesellschaften kann insbesondere kleinen Unternehmen den Übergang in eine deutsche Rechtsform erleichtern. Laut Entwurf reicht es aus, wenn die Gesellschafter ihre Umwandlungspläne vor dem Brexit notariell beurkunden lassen. Der Vollzug durch das Handelsregister muss spätestens nach zwei Jahren beantragt werden.
Die Umwandlung wäre nicht notwendig, würde Deutschland diese dann Gesellschaften eines Drittlandes nach der sog. Gründungstheorie anerkennen.
Der Gesetzentwurf enthält zudem eine Übergangsvorschrift für alle zum Zeitpunkt des Brexit bereits begonnenen Umwandlungsvorgänge. Die Übergangsvorschrift soll sowohl im Fall eines sog. harten Brexit im März nächsten Jahres als auch im Fall eines Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich gelten.

Nicht-EU-ausländisches Gericht der Hauptsache im einstweiligen Verfügungsverfahren - notzuständiges Amtsgericht Nürtingen, Beschluss vom 9. Oktober 2018, 16 C 2892/18

Der Sachverhalt wirkt banal:
In einem Liefervertrag hatten die Parteien Exklusivität für verschiedene Produkte festgelegt. Anwendbares Recht soll das Recht eines Drittstaates außerhalb der EU sein. In diesem Drittstaat soll auch der Gerichtsstand sein. Art. 3 Rom I und Art. 25 Brüssel Ia lassen sowohl Rechts- als auch Gerichtsstandswahl verhältnismäßig problemlos zu.
Ein unter die Exklusivität fallendes Produkt befindet sich im Gerichtssprengel des Amtsgerichts Nürtingen und soll dort sequestriert werden. Gemäß § 942 ZPO erlässt das Amtsgericht die begehrte einstweilige Verfügung und verlangt Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der Verfügung bei dem Gericht der Hauptsache zu beantragen. Wo ist das Gericht der Hauptsache? Gilt die Derogation an das Gericht des Drittstaates? Soll die Hauptsache vor dem nach deutschem Recht zuständigen Landgericht Stuttgart verhandelt werden?
Das Amtsgericht entscheidet sich für das Gericht des Drittstaates als zuständiges Gericht und verlangt demgemäß die Eröffnung des Hauptsacheverfahrens dort.
Nach Art. 35 Brüssel Ia gelten die Zuständigkeitsvorschriften gemäß Art. 4 ff. Brüssel Ia nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren. Demnach kann es zum Auseinanderfallen von Hauptsachezuständigkeit im Ausland und Eilzuständigkeit für das Verfügungsverfahren im Inland kommen. So auch hier: Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist Hauptsachegericht im Verfügungsverfahren das Landgericht Stuttgart und nicht das mit Gerichtsstandsvereinbarung festgelegte Gericht der Hauptsache im Ausland, was vorliegend auch elf Flugstunden entfernt ist. Eine denkbar ungeeignete Zuständigkeit zur Überprüfung eines amtsgerichtlichen Urteils. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist auch nur schwer vorstellbar, wie dieses Gericht eines Drittstaates im Rechtfertigungsverfahren nach § 942 die einstweilige Verfügung hätte bestätigen oder aufheben sollen. Trotz aller Internationalisierung ist eine derartige Verschränkung ohne völkerrechtliche Verträge nicht denkbar.
Fazit: Jede Gerichtsstandsvereinbarung sollte auch eine Regelung im Hinblick auf das Eilverfahren enthalten. Zur Vereinfachung empfiehlt sich die Ausnahme eines solchen Verfahrens von der Vereinbarung.